{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-01-12_3_StR_658_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"3 StR 658/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 658/93\n\nvom\n\n12. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNour-Eddine A CD zus GEB. Sseboren an\n©. Em 1960 in zB (Algerien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Januar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. Juli\n1993 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge eine höhere\nStrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie bereits mit der Einlegung vorgenommene Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hat zur Folge, daß der Schuldspruch und damit auch die hierzu gehörige\nFrage, ob der Angeklagte mit direktem oder nur mit bedingtem\nVorsatz gehandelt hat (vgl. hierzu BGHSt 10, 71, 73, 74),\nder Nachprüfung auf dieses Rechtsmittel hin entzogen ist.\nEine Erweiterung der Anfechtung innerhalb der Einlegungsfrist (vgl. BGHSt 38, 366 £.) ist nicht erfolgt. Im übrigen\nwäre die Rüge insoweit auch unbegründet gewesen.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden\nRechtsfehler auf.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-12/3-str-658-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-12/3-str-658-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.450024+00:00"}}