{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-01-12_3_StR_636_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-01-12","aktenzeichen":"3 StR 636/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 636/93\n\nvom\n\n12. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Jürgen Weib aus Fo. Sort geboren\nar u 1927. .\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Januar 1994, an der teilgenommen ‚haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr, Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr.. Blauth,\nDr, Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0) in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zz bei\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte an\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n>\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Mai\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf\ndie Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verneinung\neines Tötungsvorsatzes und die Höhe der Strafe beanstandet.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es am Abend des Tattages\nin der Familie des Angeklagten zu einem Streit; der Angeklagte geriet in Wut, u.a. weil seine jüngere Tochter Daniela sich geschminkt hatte. Es kam zu einen heftigen Streitgespräch zwischen ihm und Danlela sowie der älteren Tochter,\nin dessen Verlauf der Angeklagte Daniela verprügelte. Anschließend randalierte er noch im Haus, griff auch seine\n\nEhefrau an, die ihm Vorwürfe machte, und lief wieder zu Daniela, die er erneut ohrfeigte. Währenddessen verließ seine\nEhefrau das Haus, um die Polizei anzurufen und um Hilfe zu\nbitten. Die Polizeibeamten Hggggpund Tg begaben sich zum\nHaus des Angeklagten, wo sie draußen von dessen Ehefrau empfangen und über das Vorgefallene unterrichtet wurden. Sie\nbetraten das Haus, wo der über ihr Erscheinen überraschte\nAngeklagte sofort auf sie zuging und sie aufforderte, das\nHaus zu verlassen. Obwohl die Beamten sich bemühten, den Angeklagten durch Gespräche zu beruhigen, war dieser so wütend, daß er den Zeugen Hgg ein paarmal gegen die Haustür\nschubste. Nunmehr schaltete sich die Ehefrau des Angeklagten\nein und wies darauf hin, daß sie die Polizeibeamten gerufen\nhabe, diese blieben deshalb da. Der hierüber gekränkte und\nenttäuschte Angeklagte geriet nun in ein Streitgespräch mit\nseiner Ehefrau. Auf die Aufforderung der Beamten, mit zur\nPolizeiwache zu kommen, signalisierte er Einverständnis und\nbat, noch seine Schuhe anziehen zu dürfen. In dem engen\nHausflur bückte er sich nach den Schuhen, richtete sich\nplötzlich wieder auf und schlug den Zeugen Hei» nit einem\nSchuh auf die rechte Wange. Dessen Kollege Tep ergriff nun\ndie von ihm mitgeführten Handschellen und fesselte den Angeklagten an der rechten Hand. Der Versuch des Zeugen Hg.\nauch die linke Hand des Angeklagten zu fesseln mißlang, da\nder Angeklagte mehrere Schritte rückwärts ging und den Beamten 1 dabei mitriß. Beide kamen etwa 50 cm vor einer\nWand zum Stehen. Währenddessen fiel dem Angeklagten sein\nKlappmesser ein, das er in der linken Hosentasche trug. Da\ner im Umgang mit diesem Messer geübt war, gelang es ihm, das\nMesser mit der linken Hand zu Öffnen. Dabei war er bemüht,\nes verdeckt zu hälten, damit die Beamten es nicht sahen. Als\n\nder Zeuge Hp auf den Angeklagten zuging, um diesen erneut am linken Arm zu erfassen, und von diesem noch etwa einen Meter entfernt war, sah er plötzlich in der linken Hand\ndes Angeklagten ein Messer. Wortlos und für den Zeugen Ho»\nWB überraschend stach der Angeklagte leicht schräg von unten nach oben zu, streifte den. Zeugen HB. der eine Reflexbewegung nach hinten machte, in Höhe der rechten Brust.\nDer Zeuge Husten sah, wie der Stich in einer Rundbewegung\nweitergeführt wurde und seinen Kollegen TI in die Brust\ntraf. Dem Beamten Teggwp SJelang es noch, den Arm des Angeklagten gegen die Wand zu schlagen, so daß dieser das Messer\nfallen ließ, sodann brach der Beamte schwerverletzt zusammen. Der Zeuge HEMP fesselte den Angeklagten jetzt endgültig und rief Hilfe herbei. Der Polizeibeamte Tow erlitt\neinen Herzdurchstich, der mit höchster Lebensgefahr verbunden war. Der Zeuge HER trug durch den Messerstich eine\n5 cm lange unmittelbar neben der rechten Brustwarze schräg\nverlaufende tiefe Schnittwunde davon.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz als nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar abgelehnt hat, begegnen durchgreifenden\nBedenken. Das Landgericht ist den Bekundungen des Sachverständigen gefolgt, wonach der Angeklagte in der Tatsituation\nzwar nicht vermindert schuldfähig war, bei diesem jedoch infolge Alkoholisierung, \"angstbesessener Spannung\" und affektiver Aufladung \"nicht mehr viel mit abwägenden und wertenden Überlegungen gewesen sei\", dieser sich vielmehr weitgehend automatisierter,. bei der Bundeswehr erlernter Verhaltensweisen bedient habe. Diese Sachverständigenausführungen\nhat das Landgericht zur Grundlage seiner Zweifel gemacht, ob\n\nder Angeklagte trotz der \"Kenntnis der Gefährlichkeit des\nMessers\" die Gefahr der Tötung der beiden Polizeibeamten\nüberhaupt erkannt habe, zumal der Sachverständige eine \"Fokussierung\" der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten angenommen habe. Diese Wertung ist nicht rechtsbedenkenfrei.\n\nZwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, die die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nahe--\nlegen, je nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere\nbei Spontantäten in affektiver Erregung oder unter Alkohol-.\neinfluß - es fraglich sein kann, ob der Täter das erforderliche Wissen um die mögliche Todesgefahr hatte (vgl. BGH MDR\n1985, 794; BGH NStZ 1988, 361; BGHR StGB § 212 I Vorsatz,\nbedingter 24). Die Entscheidung dieser Frage setzt jedoch\nebenso wie die Prüfung der voluntativen Seite eines bedingten Vorsatzes eine umfassende Würdigung nicht nur der Täterpersönlichkeit, sondern auch aller objektiver Tatumstände\nvoraus. Daran fehlt es. Wie den Feststellungen zu entnehmen\nist, gelang es dem Angeklagten - von den Polizeibeamten unbemerkt - sein Klappmesser zu Öffnen und es zunächst verdeckt zu halten. Er setzte das Messer erst ein, als der Zeuge HAAMEEB erneut auf ihn zukam, um seine linke Hand zu fesseln. Die Strafkammer hat sich mit diesem bewußten Verdeckthalten des Messers nur insoweit auseinandergesetzt, als sie\n- am Ende der Beweiswürdigung - daraus die Schlußfolgerung\ngezogen hat, der Angeklagte habe mit dem Messer nicht nur\ndrohen wollen. Die naheliegende Erwägung, diese Verhaltensweise des Angeklagten könne für ein überlegtes Vorgehen in\ndem Sinne sprechen, daß er das Messer erst einsetzte, als\n\ndies aus seiner Sicht erforderlich und erfolgversprechend\nwar, hat es in die Prüfung der Kenntnis des Angeklagten von\nder Todesgefahr nicht einbezogen.\n\nUnerörtert bleibt ferner die konkrete Art und Weise der\nVerwendung des Messers gegen den Zeugen Heiib. Mit dem Umstand, daß der Angeklagte zunächst gezielt auf den Zeugen\nHB eingestochen und diesen neben der rechten Brustwarze\nverletzt hat, hätte sich das Landgericht sowohl bei der Beweiswürdigung als auch bei der rechtlichen Würdigung und für\ndie Frage eines bedingten Tötungsvorsatzes in bezug auf diesen Beamten in nachprüfbarer Weise auseinandersetzen müssen.\nDiese Tatumstände sind für die Prüfung, welche Vorstellungen\nder im Umgang mit dem Messer vertraute Angeklagte vom Grad\nder Gefährlichkeit seines Vorgehens gegen den Zeugen Ho\nhatte, wesentlich.\n\n3. Einen Mangel enthält das Urteil auch deshalb, weil\ndas Landgericht - insoweit ersichtlich den Bekundungen des\nZeugen HER folgend, der den Bewegungsablauf des Angeklagten beim Zustechen als eine einzige, zunächst gegen ihn und\nsodann gegen den Beamten TB Serichtete \"Rundbewegung\"\nwahrnahm - nur von einem bewußt geführten Stich ausgegangen\nist, ohne sich mit den Angaben des Angeklagten hierzu näher\nauseinanderzusetzen. Dieser hatte bei der Polizei ausgesagt\nund dies in der Hauptverhandlung bestätigt, daß er den ersten Stich auf den älteren Beamten geführt und sofort - in\neinem Moment - einen Zweiten Stich gegen den jüngeren Beanmten gesetzt habe. Es kann zwar sein, daß ein derartiger ohne\nwesentliche zeitliche Verzögerung durchgeführter Bewegungsablauf von dem Zeugen Hs als geschlossener Vorgang wahr-\n\ngenommen worden ist. Dies entbindet den Tatrichter jedoch\nnicht von der Verpflichtung zur überprüfbaren Darlegung,\nwarum er - entgegen der Angaben des Angeklagten - von lediglich einem Stich, der nacheinander beide Beamte verletzte,\nausgegangen ist. Denn träfe die Einlassung des Angeklagten\nzu, so hätte er zwei Willensentschlüsse in die Tat umgesetzt. Dies wäre sowohl für das Wwissenselement als auch für\ndie voluntative Seite eines bedingten Tötungsvorsatzes zum\nNachteil beider Polizeibeamter von Bedeutung. Hat er jedoch,\nwle die Strafkammer anzunehmen scheint, gezielt nur auf den\nzeugen Hp eingestochen, so daß die lebensgefährliche\nVerletzung des Polizeibeamten Tg nur eine Folge der reflexartigen Ausweichbewegung des ersten Beamten war, so\nspräche dies für einen mit erheblicher Kraft und mit großem\n\nSchwung ausgeführten Angriff, der um so mehr zu einer aus-\n\ndrücklichen Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes in bezug\nauf den Zeugen H@WMR drängen würde. Andererseits käme bei\neinem solchen Sachverhalt hinsichtlich des lebensgefährlich\nverletzten Beamten Tamm möglicherweise kein vorsätzliches,\nsondern lediglich ein fahrlässig begangenes Delikt in Betracht. Hierfür könnten auch die Urteilsausführungen sprechen, wonach die Strafkammer Zweifel hatte, \"ob der objektiv\nfestgestellte Stichverlauf auch dem Willen des Angeklagten\nentsprach\" (UA S. 23).\n\n4. Schließlich mißt das Landgericht dem psychischen Zustand des Angeklagten eine von den Feststellungen nicht getragene Bedeutung zu. Die sachverständig beratene Strafkammer hat trotz der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - maximal 1,6 o/oo zum Zeitpunkt der Tat - und trotz\nseiner affektiven Erregung eine erheblich verminderte Steue-\n\nrungsfähigkeit verneint. Wesentliches Argument, warum das\nLandgericht einen nach den objektiven Umständen naheliegenden bedingten Tötungsvorsatz nicht zweifelsfrei festzustellen vermochte, sind ersichtlich die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Angeklagte zur Tatzeit \"in seiner\nWahrnehmung fokussiert\" war. Das Landgericht hat nicht feststellen können, worauf sich diese \"Fokussierung\" bezog (UA\nS. 27). Der Senat kann nicht ausschließen, daß es die Tragweite einer solchen \"Fokussierung\", d.h. einer Konzentration\nauf einen Punkt oder ein wesentliches Kerngeschehen, verkannt hat. Welche Bedeutung der Sachverständige dieser Formulierung beigemessen hat, führt das Landgericht selbst aus,\nwenn es Widersprüche der Einlassung des Angeklagten zu den\nAngaben des Zeugen Hp zum Vor- und Randgeschehen damit\nerklärt, daß diese \"Fokussierung\" dazu geführt habe, daß\nmanche Abläufe für den Angeklagten randständigen Charakter\ngehabt hätten (vgl. UA S. 20). Dies bedeutet jedoch nichts\nanderes, als daß der Angeklagte seine Aufmerksamkeit unmittelbar. vor und während des eigentlichen Tatgeschehens ganz\nauf die Polizeibeamten konzentriert hatte. Warum diese Fixierung auf das Kerngeschehen den Angeklagten gehindert haben sollte, die Lebensgefährlichkeit seines Tuns zu erkennen, ist aber offen geblieben.\n\n5. Die dargelegten Wertungs- und Erörterungsmängel betreffen nicht nur die Erwägungen des Landgerichts zur Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens, sondern ebenso die Frage, ob der Angeklagte den Tod\neines oder beider Polizeibeamter billigend in Kauf genommen\nhat. Die Rechtsprechung hat es auch bei äußerst gefährlichen\nGewalthandlungen mit Rücksicht auf die bei einem Tötungsvor-\n\n‘hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten unter den gegebenen\n\nsatz zu überwindende höhere Hemmschwelle stets für möglich\ngehalten, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft - nicht nur vage - darauf\nvertraut hat, er werde nicht eintreten, so daß er in bezug\nauf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig handelt (vgl. _\nBGH NStZ 1988, 175; BGHR StGB S 212 I Vorsatz, bedingter 24,\n27 und 35 jew. m.w.N.). Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinanderliegen, muß der Tatrichter auf der\nGrundlage sorgfältiger Feststellungen zur inneren Tatseite\nin seine Erwägungen alle Umstände einbeziehen, die für oder\ngegen einen bedingten Vorsatz oder aber für bloße Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. BGHR StGB S 15 Vorsatz, bedingter 7 und S 212 I Vorsatz, bedingter 30 jeweils m.w.N.).\nDabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine\nhohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die\ndurch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert\nwerden darf (vgl. BGHR StGB S 212 I Vorsatz, bedingter 35;\nBGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch\nBGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom\n24. April 1991 - 3 StR 493/90). Umstände, aus denen das\nLandgericht abgeleitet hat, der Angeklagte habe trotz der\nhohen Gefährlichkeit seines Handelns - Stiche jeweils in\nRichtung des Brustkorbes der Polizeibeamten - ernsthaft auf\nein Ausbleiben des tödlichen Ausgangs bei einem oder beiden\n\nBeamten vertraut, werden in den Urteilsgründen nicht dargelegt. Möglicherweise hat die Strafkammer der erfahrungsgemäß\n\nUmständen auch ein zu großes Gewicht beigemessen. In diesem\nZusammenhang ist von Bedeutung, daß das Verhalten des Ange-\n\nen\n\nklagten am Tatabend insgesamt von Aggressivität gekennzeichnet war, die sich zunächst gegen seine Familie und später\n\n- 11 -\n\ngegen die herbeigerufenen Polizeibeamten richtete, gegen die\ner sodann in sich steigernder Form tätlich wurde. Von einer\nzu überwindenden hohen Hemmschwelle gegenüber einem Tötungsdelikt, wie sie insbesondere bei Einzelhandlungen, die spon-\n.tan in affektiver Erregung ausgeführt werden, vorliegen\nkann, kann unter den gegebenen Umständen nicht ohne weiteres\nausgegangen werden,\n\nIm übrigen ist dem Landgericht zwar zuzugeben, daß die\nÄußerungen des Angeklagten anläßlich seiner polizeilichen\nVernehmung \"vor 20 Jahren bei der Bundeswehr habe ich gelernt, Feind lokalisieren, kurz denken und sofort ausschalten ...\" (UA S. 27) nicht zwingend auf einen Tötungsvorsatz\nschließen läßt. Das ist allerdings auch nicht erforderlich.\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer ist das von dem Angeklagten angegebene Ziel seines Handelns, die Beamten hätten\nihn in Ruhe lassen und weggehen sollen, genausogut mit einem\nbedingten Tötungsvorsatz vereinbar, wie mit einem - vom\nLandgericht angenommenen - direkten Körperverletzungsvorsatz. Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn\ndem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist (BGHSt\n7, 363, 369).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-12/3-str-636-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-12/3-str-636-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.427330+00:00"}}