{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-01-05_3_StR_601_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-01-05","aktenzeichen":"3 StR 601/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 601/93\n\nvom\n5. Januar 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAbdullah E aus N, seboren am\n\nGEREEEEER\n®. BB 1970 in SB /OMEB (Türkei),\n\nwegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Januar 1994 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Juni 1993\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt. Der vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig,\nda der Verteidiger diesen während der noch laufenden Revisionsbegründungsfrist gestellt und die Revisionsbegründung erst zu einem späteren Zeitpunkt\nnachgeholt hat. Das bewußte Verstreichenlassen der\nmit der Urteilszustellung in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist ist rechtsmißbräuchlich. Der\nVerteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung der\nAkten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.\n\nS 147 Rdn. 28 m.w.N.); es oblag ihm, diese innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht\neinzusehen. Der Senat hat aber dennoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt, da für ein Mitverschulden des Angeklagten\n\nbei dem Verhalten seines Verteidigers keine Anhaltspunkte bestehen.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 Stpo),.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nRuß Z2schockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-05/3-str-601-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-05/3-str-601-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.321717+00:00"}}