{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-22_3_StR_550_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"3 StR 550/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 550/93\n\nvom\n\n22. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomss MD zus vB. sort sevoren an @.\n«m :>:1,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziff. 2 auf dessen Antrag, am 22. Dezember 1993 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Mai\n1993 im Ausspruch über die Unterbringung des\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels, jedoch werden die Revisionsgebühren um die Hälfte ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung, wegen versuchter Brandstiftung und wegen\nwiderstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mäteriellen Rechts und wendet sich gegen die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht im Sinne des § 344\nAbs. 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Soweit mit\ndem Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung zum Schuld- und zum Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann dagegen keinen Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:\n\n\"Die Anwendung des § 63 StGB kommt nur bei Personen in\nBetracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht\nnur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21 StGB\nhervorgerufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63\nZustand 4). Hier hat der Angeklagte die Taten, die zur Unterbringung geführt haben, unter Alkoholeinfluß begangen.\nDas Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB bejaht und angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten erheblich\nvermindert gewesen sei. Ob diese Beeinträchtigungen allerdings auf der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf\nder Wirkung des genossenen Alkohols oder auf dem Zusammenwirken beider Faktoren beruhte, teilt das Urteil nicht mit.\nDie tatrichterlichen Feststellungen auf UA S. 90 lassen es\nals naheliegend erscheinen, daß die Verminderung der\nSchuldfähigkeit zwar durch die Persönlichkeitsstruktur des\nAngeklagten mitverursacht, letztlich aber auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann S 63 StGB\n\nnur ausnahmsweise angewandt werden, wenn der Täter an einer\nkrankhaften - d.h. nicht auf bloße Charakterschwäche zurückzuführenden - Alkoholsucht leidet oder in krankhafter\nWeise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB 8 63 Zustand 9 m.w.N.). Den Feststellungen des Landgerichts kann\nnicht entnommen werden, ob dies hier der Fall ist.\"\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat schließt aus, daß insoweit noch Feststellungen getroffen werden können, die die Anordnung der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würden.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/3-str-550-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/3-str-550-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.077212+00:00"}}