{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-22_3_StR_544_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-22","aktenzeichen":"3 StR 544/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„72\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 544/93\n\nvom\n\n22. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Bernhard Hp aus ri. seporen am\n©. Em :95: 1 DB u.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nZr\nBL\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 18. Mai 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II 2 der\nUrteilsgründe (Tat vom 2, Dezember\n1992) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie begründet ihr uneingeschränkt\neingelegtes Rechtsmittel allein mit Angriffen gegen den\nStrafausspruch, insbesondere gegen die Wertung der am\n27. November 1992 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung (Fall II 1 der Urteilsgründe) und der vollendeten schweren räuberischen Erpressung vom 2. Dezember\n1992 (Fall II 2 der Urteilsgründe) als minder schwere Fälle.\n\nDas Rechtsmittel ist im Fall II 1 der Urteilsgründe\noffensichtlich unbegründet.\n\nDemgegenüber führt die Revision im Fall II 2 der\nUrteilsgründe zur Aufhebung im Schuld- und Strafausspruch.\n\nNach den Feststellungen betrat der Angeklagte am 2. Dezember 1992 eine Bank, um sich Geld zu beschaffen. Er richtete den mitgeführten Gasrevolver auf den Geschäftsstellenleiter und verlangte von diesem die Herausgabe von\n20.000 DM. Der Geschäftsstellenleiter erschrak und bat den\nAngeklagten, ruhig zu bleiben, und zur Kasse zu gehen. Daraufhin begab der Angeklagte sich zur Kasse, wobei er seine\nWaffe abwechselnd auf den Geschäftsstellenleiter und zwei\nweitere Bankangestellte richtete. In der verglasten Kassenbox standen ein Kassierer und eine Auszubildende, die erst\nJetzt auf den Vorfall aufmerksam wurden. Sie erkannten, daß\nder Geschäftsstellenleiter, auf den der Angeklagte in diesem\nAugenblick die Waffe gerichtet hielt, in Gefahr war. Aus\nSorge um dessen Leben füllten sie über 30.000 DM in die Plastiktüte, die der Angeklagte ihnen zugeschoben hatte. Der\nAngeklagte verließ sodann die Bank.\n\nDie Einwendungen der Revision zum Strafausspruch erschöpfen sich auch in diesem Fall in unbeachtlichen Angriffen gegen die Bewertung der Strafzumessungstatsachen durch\ndas Landgericht im Rahmen der Prüfung eines minder schweren\nFalles gemäß 5 250 Abs. 2 StGB. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts begegnen jedoch aus einem anderen Grund\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen des Banküberfalls vom 2. Dezember 1992 der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub schuldig\ngesprochen. Als das mit der höchsten Strafdrohung versehene\nund deshalb für die Strafzumessung maßgebliche Gesetz hat es\n§ 250 StGB angesehen, die Tat als minder schweren Fall im\nSinne des $S 250 Abs. 2 StGB gewertet und als verfügbaren\nStrafrahmen ausdrücklich Freiheitsstrafe zwischen einem und\nfünf Jahren bezeichnet. Diese Annahme ist nicht rechtsfehlerfrei,\n\na) Für die Ermittlung der höchsten Strafdrohung gemäß\nS 52 Abs. 2 Satz 1 StGB gilt nicht die abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, daß die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände - hier $S 250 Abs. 1 StGB\nund § 239 a Abs. 1 StGB - darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht; es ist vielmehr ein Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen erforderlich, so daß auch benannte oder unbenannte Strafschärfungs- oder Milderungsgründe und die hierdurch eröffneten\nAusnahmestrafrahmen zu beachten sind, sofern der Tatrichter\nderen Voraussetzungen als erfüllt ansieht (vgl. Vogler in LK\nStGB 10. Aufl. S 52 Rdn. 44; Dreher/Tröndle stGB 46. Aufl.\n\nAF2\n\n§ 52 Rdn. 3; Lackner StGB 20. Aufl. $S 52 Rdn. 8; vgl. auch\nBGH, Urteil vom 8. September 1993 - 3 StR 373/93). Abgesehen\ndavon, daß das Landgericht einen minder schweren Fall des\n\n§ 239 a StGB nicht ausdrücklich geprüft hat, droht S 239 a\nStGB, der gemäß S 239 a Abs. 2 StGB: für minder schwere Fälle\neinen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht,\nim konkreten Fall eine höhere Strafe an als S 250 StGB. Da\ndas Landgericht die Tat vom 2. Dezember 1992 ausdrücklich\n\"im Rahmen minder schwerer Fälle als durchschnittlich \"gewertet und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten eine Strafe etwa in der Mitte des Strafrahmens\ndes § 250 Abs. 2 StGB für angemessen erachtet hat, ist nicht\nauszuschließen, daß es bei Anwendung des § 239 a Abs. 2 StGB\neine höhere Strafe verhängt hätte.\n\nb) Indessen begeonet die - nicht näher begründete - Annahme des Landgerichts, das Geschehen vom 2. Dezember 1992\nerfülle, so wie festgestellt, die Tatbestandsmerkmale und\ndie subjektive Seite des 5 239 a StGB, gemäß 5 301 StPO zu\nbeachtenden Bedenken. Unklar ist schon, ob der Angeklagte\nsich des Geschäftsstellenleiters der Bank bemächtigt hat.\nZwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a StGB vorliegen kann, wenn der\nTäter sein Opfer mit einer Schußwaffe auch über eine größere\nDistanz in Schach hält (vgl. BGH NStZ 1986, 166; BGHR StGB\n§ 239 a I Sichbemächtigen 1; vgl. auch Lackner, StGB,\n\n20. Aufl. § 239 a Rdn. 3). Erforderlich ist aber, daß das\nOpfer an der freien Bestimmung über sich selbst gehindert\nworden ist. Dies ist den bisherigen Feststellungen nicht\neindeutig zu entnehmen. Der Angeklagte richtete, bevor er\ndie Kasse erreichte, seine Waffe abwechselnd auf den Ge-\n\n70\n\nschäftsstellenleiter und zwei weitere Bankangestellte, die\nsich ersichtlich innerhalb des Geschäftsraumes an einer anderen Stelle aufhielten. Mangels näherer Darstellung ist\nnicht auszuschließen, daß auf Grund dieser Umstände für den\nGeschäftsstellenleiter eine Möglichkeit bestand, sich der\nBedrohung durch den Angeklagten, etwa durch Flucht oder\ndurch einen Sprung hinter die Kundentheke, zu entziehen. Die\nFeststellungen verhalten sich auch nicht dazu, welche Vorstellungen und willensrichtung der Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er den Revolver auf den Geschäftsstellenleiter gerichtet hielt und das Geld vom Kassierer in Empfang\nnahm. § 239 a StGB setzt auf der Täterseite die Absicht voraus, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines\nDritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen. Die Urteilsgründe befassen sich jedoch nicht mit der\nFrage, ob der Angeklagte den Geschäftsstellenleiter bedrohte, um gerade dadurch den Kassierer zur Herausgabe des Geldes zu veranlassen. Deß der Angeklagte in der Vorstellung\nhandelte, durch die Bedrohung mit der Waffe den Geschäftsstellenleiter zu einer entsprechenden Anweisung an den Kassierer zu veranlassen, ist ebenfalls nicht festgestellt.\nNicht auszuschließen ist - hierfür könnte die zwischenzeitliche Bedrohung anderer anwesender Bankangestellter sprechen\n- daß der Angeklagte sich vornehmlich selbst vor einem Zugriff schützen wollte.\n\nDie Höhe der Strafe im Fall II 1 der Urteilsgründe und\nder von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandete Maßregelausspruch werden von der Aufhebung im Fall II 2 nicht berührt.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-22/3-str-544-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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