{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-17_3_StR_688_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-17","aktenzeichen":"3 StR 688/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 688/93\n\nvom\n\n17. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehsum TB . geboren am. § 1955 in u\n\n(Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Dezember 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 15. September 1993\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie mit Schreiben vom 19. September 1992 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des\nProtokolls der Hauptverhandlung der Angeklagte und sein damaliger Verteiäiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 15. September 1992 und der vorgeschriebenen\nRechtsmittelbelehrung wirksam (53 302 Abs. 1 Satz i StPO)\nauf Rechtsmittel verzichtet haben.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht\nunwirksam sein könnte, liegen nicht vor (vgl. BGHR StPO\n$S 302 I 2 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.). Angesichts des\neindeutigen Wortlauts des Protokolls:\n\n\"Der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin\nder Staatsanwaltschaft erklärten übereinstimmend ein\njeder für sich: auf die Einlegung eines Rechtsmittels\ngegen das soeben verkündete Urteil wird verzichtet\" sowie der dienstlichen Äußerungen der drei Rerufsrichter\nder Strafkammer: \"Nach der Rechtsmitteibeishrung haben\nsowohl der Verteidiger als auch der Ange..lagte selbst\nerklärt, sie verzichteten auf die Einlegung eines\n\nRechtsmittels. Ich habe Herrn T@B sogar noch gefragt:\n\n'Ist das so richtig? Dann ist das Urteil rechtskräf-\n\ntig'. Daraufhin hat er genickt und ja gesagt\"\nkann ausgeschlossen werden, daß - wie der Beschwerdeführer\nvorträgt - insoweit ein (im übrigen auch nicht näher dargelegtes) Mißverständnis zwischen ihm und seinem Verteidiger\nvorgelegen habe. Wegen der danach gegebenen Unwirksamkeit\nder Revision kann der nach den Urteilsfeststellungen geständige Beschwerdeführer auch nicht mit der unsubstantiierten Behauptung gehört werden, daß \"die Zeugen nicht verhört wurden\".\n\nDaß der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist\nund Wert auf die Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksame Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgencnmmen werden kann (BGHR a.a.O0.; BGH NStZ 19853, 280, 281).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/3-str-688-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-17/3-str-688-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.823525+00:00"}}