{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-10_3_StR_450_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-10","aktenzeichen":"3 StR 450/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 450/93\n\nvom\n\n10. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Thomas W ‚ geboren m 8 EB >53\nin D ‚\n\n2. rel EB . scoren an au @BB 155:\nins ‚\n\n3. Herbert M B . seboren an. u 13962\nin Hm.\n\nwegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme u.a.\n\ner\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nSeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 10. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kleve vom 12. Januar 1993 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDie Frage, ob die Revisionsbegründung des Verteidigers\nKB vom 24. März 1993 rechtzeitig beim Landgericht\neingegangen ist, kann offenbleiben. Denn die darin erhobenen Verfahrensrügen sind unabhängig davon teils unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet.\nAuf die Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung einer Aussage nach § 273 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. Für die Rüge der Unverwertbarkeit der\nfrüheren Angaben des Angeklagten MB selten die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten\n\nWEB. Durchgreifende Gründe für ein Verbot, den Zeugen\n\nSED zu vernehmen, enthält die Revisionsbegründung\nnicht. Auch ein Verwertungsverbot für frühere Aussagen\ndes Zeugen KB ist nicht schlüssig dargetan. Im übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung auf die Aussage des Zeugen KB in der Hauptverhandlung gestützt (UA S. 49). Soweit in der Revisionsbegründung\nweitere Beweisamträge und die sie ablehnenden Gerichts-\n\nbeschlüsse mitgeteilt werden, unterläßt »s die Revi-\n\nRuß\n\nsion, diejenigen Tatsachen im einzelnen zu bezeichnen,\nin denen sie einen durchgreifenden Verfahrensfehler\nsieht. Eine Prüfung von Amts wegen findet insoweit\nnicht statt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nZzschockelt Kutzer\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-10/3-str-450-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-10/3-str-450-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.424848+00:00"}}