{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-09_3_StR_611_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-09","aktenzeichen":"3 StR 611/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 611/93\n\nvom\n\n9. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUne S GB „zus DB. sort geboren an &. >\na 1955,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nFA\n\nFr\nPi Kt a\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember\n1993 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Stpo beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Dresden vom 25. August 1993 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten durch\nUrteil vom 28. Juli 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und\neine Video-Kamera des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses\nUrteil hat der Angeklagte am 9. August 1993 Revision eingelegt. Durch am 28. September 1993 dem Angeklagten zugestellten Beschluß vom 25. August 1993 hat das Landgericht\nDresden die Revision als unzulässig, da verspätet, verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem am\n6. Oktober 1993 eingegangenen \"Rechtsmittel\",\n\n2. Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPo zu behandelnde \"Rechtsmittel\" des Angeklagten ist einen Tag nach Ablauf der Frist\ndes 5 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht Dresden, also\nverspätet, eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des\nS 346 Abs. 2 Satz 1 StPpo rechtfertigen könnten, hat der An-\n\ngeklagte nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht (S 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher unzulässig.\n\nAuch als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung\nder Wochenfrist zur Einlegung der Revision (S 341 Abs. 1\nStPO) kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben. Tatsachen\nzur Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags sind gemäß S 45\nAbs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses vorzutragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl.,\n$S 45 Rdn. 5). Der Angeklagte erlangte spätestens am\n28. September 1993 mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Dresden vom 25. August 1993 Kenntnis\nvon der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, so\ndaß die in den erst am 6. Oktober 1993 und am 3. Dezember\n1993 eingegangenen Schreiben geltend gemachten Gründe, die\nüberdies nicht gemäß S 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht\nworden sind, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO\nvorgebracht wurden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45\nAbs. 1 StPO sind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n“\n\nIm übrigen nimmt der Senat auf die Stellungnahme des\nGeneralbundesanwalts vom 21. Oktober 1993, von der der Angeklagte Kenntnis hat, Bezug.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-09/3-str-611-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-09/3-str-611-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.346654+00:00"}}