{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-08_3_StR_542_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-08","aktenzeichen":"3 StR 542/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HEE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 542/93\n\nvom\n8. Dezember 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHildegard WB seborene SB aus vB. seboren am. MB 1550 in zw,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Zschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 7. Juni 1993 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls in\ndreizehn Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Computerbetruges unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Ihr Rechtsmittel, mit dem sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin den Schuldspruch angreift, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Aus-\n\nführungen zum Strafausspruch sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1. Mit der Revision wird geltend gemacht, die knappen\nund formelhaften Wendungen des Urteils ließen nicht erkennen, daß sich das Landgericht ernsthaft mit dem Vorliegen\n\n„EEE\n\nder Voraussetzungen des S 21 StGB auseinandergesetzt hat.\nAuch könne dem Urteil nicht entnommen werden, ob die Ein-\n\nzelstrafen tatsächlich gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert worden seien.\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer im Hinblick auf § 21 StGB die Strafe nach S§ 49\nAbs. 1 StGB gemildert hat. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl.\nBGHR StGB S 49 I Strafrahmenverschiebung 3; § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Darauf beruht das Urteil aber nicht.\nDenn die verhängten Einzelstrafen von zwei bis acht Monaten\nliegen deutlich im unteren Bereich der gemilderten Strafrahmen; sie sind im übrigen mit Blick auf die rechtsfehlerfrei festgestellten Strafschärfungsgründe, insbesondere die\nVielzahl einschlägiger Vorstrafen als milde zu bezeichnen.\nDer Senat schließt deshalb aus, daß die Angeklagte durch\ndie fehlende Erörterung der Strafrahmenverschiebung beschwert ist,\n\nDer Umstand, daß es dabei das Wort \"schwere\" dem Begriff \"seelischer Abartigkeit\" hinzuzufügen unterlassen\nhat, läßt nicht besorgen, daß die - sachverständig beratene - Strafkammer die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bestimmung der Einzelstrafen zum Nachteil\nder Angeklagten zu gering gewichtet hätte. Im übrigen beschwert es die Beschwerdeführerin nicht, daß der Tatrichter\nzu Gunsten der Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit angenommen hat, ohne die dem Sachverständigengutachten\nzugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen.\n\n2. Die Angeklagte rügt ferner, daß die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Syke\nnicht mitgeteilt worden ist.\n\nzu den einbezogenen Strafen ist dem Urteil lediglich zu\nentnehmen, daß das Amtsgericht Syke die Angeklagte wegen\nDiebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt\nhat (UA S. 8). Zwar ist es grundsätzlich erforderlich, die\njeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen\n(BGHR StGB S 55 I 1 Strafen, einbezogene 1). Der Senat\nschließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler\nberuht. Das Landgericht hat gegen die mehrfach, allein wegen Diebstahls zehnmal vorbestrafte Angeklagte auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt, der - neben\nden beiden einbezogenen Geldstrafen - 15 Einzelfreiheitsstrafen, davon 13 ebenfalls wegen Diebstahls, zwischen zwei\nund acht Monaten, in ihrer Summe von insgesamt 80 Monaten,\nzugrunde liegen. Die unbekannte Höhe der beiden zu 120 Tagessätzen zusammengefaßten Einzelgeldstrafen fällt dabei\nnicht ins Gewicht.\n\n3. Auch die Rüge, daß entgegen $S 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\nnicht erörtert worden ist, warum insoweit nicht auf eine\ngesonderte Geldstrafe erkannt worden ist, dringt nicht\ndurch. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und\nden einbezogenen Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung, nachteilige 2\nm.w.N.). Das ist hier auszuschließen.\n\n+8.\n\nEs\n\n4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die gebildete Gesamtstrafe auch hinreichend begründet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung in einfach gelagerten Fällen auch auf die bis dahin\nim Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGHR StGB S 55 I 1 Strafen,\neinbezogene 1; BGHSt 24, 268, 271). Diesem Erfordernis ist\ndadurch entsprochen, daß das Gericht die Gesamtstrafe \"unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte\nsprechenden Gesichtspunkte\" (UA S. 16) gebildet hat.\n\n5. Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen, daß im\nRahmen der Strafzumessung weder die Bereitschaft der Angeklagten, sich einer stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, noch ihre besondere Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer familiären Situation ausdrücklich\nberücksichtigt worden seien. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nmüssen in den Urteilsgründen nicht sämtliche Strafzumessungserwägungen, sondern nur die für die Bemessung der\nStrafe bestimmenden Gründe angegeben werden. Eine erschöpfende Darstellung aller mitsprechenden Überlegungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Allein daraus, daß ein\nsich aus der Sachverhaltsschilderung ergebender, für die\nStrafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht\nausdrücklich erörtert ist, kann nicht geschlossen werden,\nder Tatrichter habe ihn nicht gesehen (KK-Hürxthal StPO\n3. Aufl. $S 267 Rdn. 24 m.w.N.).\n\n6. Das Landgericht durfte auch strafschärfend berücksichtigen, daß die Angeklagte, die mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln nach eigenen Angaben durchaus\n\ngut auskommt, die Tat nicht aus einer finanziellen Notlage\nheraus begangen hatte. Die Kammer bezieht damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten in die Strafzumessung ein und berücksichtigt, daß der Entschluß zu stehlen nicht auf Not, also einem eher verständlichen Motiv,\nberuhte. Das ist eine sachgemäße Erwägung, die geeignet\nist, die Taten richtig in den gegebenen Strafrahmen einzufügen (vgl. BGHSt 34, 345, 351, 352; BGHR StGB $S 46 II Lebensumstände 5 m.w.N.).\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-08/3-str-542-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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