{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-08_3_StR_531_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-08","aktenzeichen":"3 StR 531/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 531/93\n\nvom\n\n8. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarian B GB aus x. geboren am. gun\n1971 in SED (Rumänien),\n\nwegen Diebstahls\n\nN\nR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor uuiiiB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 15. Juni 1993 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß in der Urteilsformel\ndie Worte \"unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil\" ersetzt werden durch\ndie Worte \"unter Einbeziehung des Urteils\".\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nvier Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung \"der Freiheitsstrafe aus dem Urteil\" des Amtsgerichts\nHöxter vom 4. März 1993 zu einer Einheitsjugendstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie ohne nähere Begründung\ndie Verletzung formellen Rechts rügt. Die Nachprüfung des\nUrteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nAuch die Bildung der Einheitsjugendstrafe nach S 105\nAbs. 2 i.V. mit Ss 31 Abs. 2, 32 JGG (vgl. BGHst 37, 34,\n36 £.) ist rechtlich nicht zu beanstanden. .:n dem einbezoge-\n\nnen Urteil war der Angeklagte wegen eines im Erwachsenenalter begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Zwar\nkönnte die von der Jugendkammer in der Urteilsformel und in\nder Begründung (UA S. 14) verwendete Formulierung dahin mißverstanden werden, daß die Freiheitsstrafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Höxter lediglich numerisch berücksichtigt\nwurde, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe die Gesamtheit der Straftaten - einschließlich\nder aus dem einbezogenen Urteil - einheitlich bewertet hat.\nAnders als in den Fällen, die den vom Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift vom 27. September 1993 zitierten Entscheidungen zugrunde liegen (BGHR JGG § 31 II Einbeziehung 2\nund 3), enthält hier das Urteil für die Straftat aus dem\neinbezogenen Urteil eine ausreichende Schilderung des Sachverhalts (UA S. 3) und eine Erörterung der sie betreffenden\nwesentlichen Strafzumessungserwägungen, nämlich das Nichter-\n\n4\n\nreichen des eigentlichen Tatzieles (UA S. 13 unten) und die\nTatbegehung trotz vorheriger Warnung durch Verhaftung und\npolizeiliche Beschuldigtenvernehmung (UA S. 12, 14). Der Senat hat jedoch die Urteilsformel zur Klarstellung geändert.\n\nZschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-08/3-str-531-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-08/3-str-531-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.310705+00:00"}}