{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-12-08_3_StR_516_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-12-08","aktenzeichen":"3 StR 516/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 516/93\n\nvom\n8. Dezember 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Bernhard KB seborener mW aus\nVB. sevoren an @. U 1955 in sn u.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Zschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n25. März 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Mit der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung und daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Das Rechtsmittel\nist im Hinblick auf die unterlassene Anordnung der Unter-\n\nbringung erfolgreich. Das führt zur Aufhebung des gesamten\nRechtsfolgenausspruchs.\n\n1. Eine unzulässige Doppelverwertung von Milderungsgründen liegt nicht vor. Nach der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens muß der Richter, wie es das Landgericht\nzutreffend getan hat, erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden, auch die eine erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit nach Art und Maß unterschiedlich konkretisierenden Umstände bei der Zumessung der Strafe berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 3 bis 5).\n\n2. Keinen Bestand hat aber, daß das Landgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Zur Begründung hat es ausgeführt,\ndaß der Angeklagte zwar von aggressiver Grundstruktur sei,\naber \"nicht mit Sicherheit gesagt werden (kann), daß es ohne Hinzutreten von Alkohol beim Angeklagten zu Aggressionen\ntätlicher Art gegenüber seinen Mitmenschen kommt oder daß\ndie Alkoholsucht des Angeklagten mit den aggressiven Entgleisungen gegenüber Dritten auf der affektiven Störung beruht... Hinzu kommt hier, daß nach dem Tode der Frau se\nWEB (dem Tatopfer) nicht gesagt werden kann, daß der Angeklagte noch gefährlich ist für die Allgemeinheit, d.h. für\nunbestimmte Opfer. Denn seit 1985 ist der Angeklagte gefährlich... nur für mit ihm in enger Beziehung lebenden\nPersonen geworden\" (UA S. 30).- Diese Ausführungen begegnen\nin mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. j\n\nDie Formulierung läßt besorgen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte dürfe nur in einem\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn von\nihm weitere erhebliche Straftaten \"mit Sicherheit\" zu erwarten sind. Das wäre unzutreffend, denn die Unterbringung\nist anzuordnen, wenn aufgrund des Zustandes im Sinne der\nSS 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch gewisse, über die\n\nbloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die\nBegehung solcher Taten besteht (BGH NStZ 1991, 528; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 63 Rdn. 7).\n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, daß\nvon der Prognose die Gefahr alkoholbedingter Straftaten\nauszunehmen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden psychischen Defekt, sondern letztlich durch Alkoholgenuß bewirkt\nwurde, eine Anordnung nach $S 63 StGB dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht\nleidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist\n(BGHR StGB § 63 Zustand 12; BGHSt 34, 313, 314; BGH NStZ\n1986, 331, 332; BGH, Beschluß vom 12. Mai 1993 - 3 StR\n181/93). Daß bei dem Angeklagten eine krankhafte Alkoholsucht vorliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem in dem Urteil wiedergegebenen Sachverständigengutachten (UA S. 22);\nvon einer solchen geht die Strafkammer aus (UA S. 24). Hinzu kommt eine dauerhafte, hirnorganisch mitbedingte affektive Störung (UA S. 24, 29, 30) auch ohne Hinzutreten von\nAlkohol. Das Landgericht hätte deshalb auch die Gefahr vom\nAngeklagten ausgehender erheblicher rechtswidriger Strafta-\n\nten unter Alkoholeinfluß in ihre Bewertung einbeziehen müssen.\n\nNicht nachvollziehbar belegt ist die Auffassung des\nTatrichters, daß von dem Angeklagten nach der Tötung von\nFrau SD keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgehe. Eine solche Annahme würde dann zutreffen, wenn sich\ndie Straftaten des Angeklagten nur gegen diese bestimmte\n\n+83\n\nPerson gerichtet oder ihre alleinige Ursache in der Bezie-\n\nhung zu dieser Person gehabt hätten (vgl. BGHR StGB S§ 63\nGefährlichkeit 12, 10 m.w.N.). So liegt der Fall indes\n\nnicht. Die Kammer teilt Aggressionstäaten des Angeklagten\n\naus dessen früherer Ehe gegen seine damalige Frau, aber\n\nauch z.B. gegen eine frühere Freundin (UA S. 7) mit. Der |\nUmstand, daß der Angeklagte in seinen Beziehungen zu Ge- |\nwalttaten neigt, drängt zu der Überzeugung, daß er auch in |\nZukunft für einen unbestimmten Personenkreis gefährlich |\nist. Das gilt um so mehr, als Auslöser für die Tat nicht\n\nein Beziehungskonflikt, sondern ein belangloser Streit ge-\n\nwesen ist. In die Beurteilung einzubeziehen ist schließ-\n\nlich, daß der Angeklagte wegen Gewaltdelikten, insbesondere\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung mehrfach mit z2.T. er-\n\nheblichen Freiheitsstrafen vorbestraft ist. Den Urteils- |\ngründen sind darüber hinaus weitere, strafrechtlich nicht |\ngeahndete Mißhandlungen und Körperverletzungen zu entneh- |\n\nmen.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch ist insgesamt aufzuheben. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch anders ausgefallen wäre, wenn gleichzeitig die Unterbringung\ndes Angeklagten in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet worden wäre.\n\nZschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler\n\nSE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-08/3-str-516-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-12-08/3-str-516-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:48.294651+00:00"}}