{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-11-24_3_StR_523_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-11-24","aktenzeichen":"3 StR 523/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ver\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 523/93\n\nvom\n\n24. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz H EB u: SCHRED. senoren am\n© 1 inc\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 24. November 1993 gemäß SS 44,\n46 StPO beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Mönchenglad-\n\nbach vom 24. März 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nGründe:\n\nGegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil haben der\nAngeklagte persönlich am 26. März 1993 und sein Pflichtverteidiger am 30. März 1993 Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil wurde am 4. Juni 1993 zugestellt. Mit einem\nunter dem 22. Juni 1993 datierten und am 23. Juni 1993 eingegangenen Schreiben erklärte der Pflichtverteidiger die\nRücknahme der Revision, ohne sich auf eine ausdrückliche\nErmächtigung hierzu zu berufen. Der Angeklagte teilte dem\nGericht mit Schreiben vom 24. Juni 1993 mit, daß er mit der\nRücknahme nicht einverstanden sei und daß er um Verlängerung der Frist bitte, um selbst die Begründung der Revision\nzu fertigen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte die\nRechtspflegerin dem Angeklagten folgendes mit:\n\n6\n\n\"werden Sie darauf aufmerksam gemacht, daß Sie soweit\nSie nicht anwaltlich vertreten sind, falls Sie Revision\neinlegen wollen, diese auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können. Die einfache schriftliche Eingabe der\nRevision duxcch ein persönlich gefertigtes Schreiben reicht\nnicht aus. Sollten Sie von der o.g9. Möglichkeit Gebrauch\nmachen wollen, so ist zu beachten, daß Ihre Revisionsbegründungsfrist am 5.7.93 abläuft\".\n\nZwischenzeitlich hatte der Angeklagte bereits mit\nSchreiben vom \"25.07.93\" (richtig wohl 25. Juni 1993), eingegangen am 5. Juli 1993, die Revision begründet. Am 6. Juli 1993 beantragte er zu Protokoll der Rechtspflegerin des\nLandgerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, da er das Schreiben der Rechtspflegerin vom 1. Juli 1993 nicht verstanden\nhabe und erst bei einem Besuch eines Rechtsanwalts am Vormittag des 6. Juli 1993 darüber aufgeklärt worden sei, daß\nseine schriftliche Begründung vom 25. Juni 1993 nicht formgerecht sei. Gleichzeitig wiederholte er zu Protokoll der\nRechtspflegerin die Begründung der Revision.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist begründet.\n\nDie Revision ist durch das Schreiben des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt KB vom 22. Juni 1993 nicht wirksam\nzurückgenommen worden. Eine ausdrückliche Ermächtigung\nhierzu gemäß S 302 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Dabei kann\ndahin stehen, ob die ursprünglich Rechtsanwalt Kg als\n\n61\n\nWahlverteidiger erteilte Strafprozeßvollmacht eine solche\nErmächtigung umfaßte, da diese jedenfalls nachfolgend durch\ndie Beendigung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger am 19. September 1991 erloschen ist (vgl. BGHR\nStPO § 302 II Rücknahme 4). Eine Ermächtigung ist auch weder mit dem Schreiben vom 22. Juni 1993 vorgelegt oder anwaltlich vegsichert, noch nachträglich beigebracht worden.\nDer Pflichtverteidiger hat wiederholte Anfragen des Senats\nmit Fristsetzung unbeantwortet gelassen. Hieraus und aus\ndem unverzüglichen Widerspruch des Angeklagten gegen die\nRücknahmeerklärung schließt der Senat, daß eine solche Ermächtigung nicht vorgelegen hat.\n\nDie am 5. Juli 1993 endende Frist zur Begründung der\nRevision ist nicht gewahrt, weil das persönliche Begründungsschreiben des Angeklagten vom 25. Juni 1993 der Form\ndes § 345 Abs. 2 StPO nicht entspricht und die Begründung\nzu Protokoll der Rechtspflegerin am 6. Juli 1993 nach\nFristablauf erfolgt ist. Der Angeklagte war jedoch ohne\nsein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, 5 44\nSatz 1 StPO. Zwar ist er ausweislich des Protokolls der\nHauptverhandlung (Bl. 512 d.A.) gemäß S 35 a StPO über die\neinzuhaltenden Fristen und Formen belehrt worden, so daß\nseine Fristversäumnis an sich als verschuldet angesehen\nwerden müßte (S 44 Satz 2 StPO). Doch gilt dieser Grundsatz\nnicht, wenn die Belehrung unrichtig oder unvollständig ist\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. S 44 Rdn. 23\nm.w.Nachw.). Entsprechendes muß gelten, wenn die aufklärende Wirkung der erteilten Rechtsmittelbelehrung durch nach-\n\nfolgende unrichtige Zuschriften des Gerichts wieder aufgehoben wird (vgl. OLG Köln, OLGSt § 35 a StPO S. 13). So\nverhält es sich hier.\n\nDas Landgericht wäre aufgrund der \"Rechtsmittelrücknahme\" des Pflichtverteidigers vom 22. Juni 1993 und des\nSchreibens des Angeklagten am 24. Juni 1993 gehalten gewesen, zunächst die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu\nklären und ändernfalls den Angeklagten darauf hinzuweisen,\ndaß er die Revisionsbegründung nicht - wie angekündigt -\ndurch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur durch eine\nvon dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete\nSchrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bewirken könne. Stattdessen enthält das Schreiben der Rechtspflegerin\nvom 1. Juli 1993 hier nicht veranlaßte Ausführungen zur\nEinlegung der Revision, die somit nur zur zusätzlichen Verwirrung beitragen konnten und die zudem inhaltlich unrichtig waren. Bei dieser Sachlage ist glaubhaft, daß der in\nHaft befindliche Angeklagte, der nur die Sonderschule be-\n\nsucht hatte, das Schreiben nicht verstanden hat und über\ndie einzuhaltenden Formen und Fristen verwirrt worden ist.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler\n\nCl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/3-str-523-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-24/3-str-523-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.933719+00:00"}}