{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-11-16_3_StR_458_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-11-16","aktenzeichen":"3 StR 458/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ele\nwre\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 458/93\n\nvom\n\n16. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThemelis K OD zus Ki. seboren an @. &\nED 19:1 in no (Griechenland),\n\nwegen Begünstigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. November 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Themelis Kun\n@&B wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 4. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung\nin 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nneun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine auf die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nNach den Feststellungen ließ die Ehefrau des Angeklagten, die Mitangeklagte Annegret KW. in der Zeit vom\n25. Januar 1989 bis zum 3. Mai 1990 dem Konto ihres Stiefsohnes bei der Deutschen Bank in KB. das nur von ihr\nund dem Angeklagten bedient wurde, insgesamt 17 von ihr zum\nNachteil ihrer Arbeitgeberin veruntreute Schecks über einen\n\n‚58\n\nGesamtbetrag von ca. 1.420.000 DM gutschreiben. Von diesem\nKonto hob der Angeklagte in der Zeit vom 15. Februar 1989\nbis zum 12. Dezember 1990 in 34 Fällen Beträge in unterschiedlicher Höhe, insgesamt ca. 1.215.000 DM ab. Einen\nweiteren im März 1991 ebenfalls rechtswidrig erlangten\nScheck über 25.579,39 DM ließ die Ehefrau des Angeklagten\nseinem Konto bei der Nationalbank in Griechenland gutschreiben. Am 19. Juni 1991 hob der Angeklagte von diesem\nKonto 25.695,79 DM ab und löste es gleichzeitig auf. Die\nStrafkammer hat die Abhebungen des Angeklagten von den\nBankkonten als Begünstigungen im Sinne des § 257 Abs. 1\nStGB gewürdigt. Diese rechtliche würdigung wird von den\nFeststellungen nicht getragen.\n\n1. Das Wesen der Begünstigung liegt in der Hemmung der\nRechtspflege, die dadurch bewirkt wird, daß der Täter die\nWiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert,\nder sonst durch ein Eingreifen des Verletzten oder von Organen des Staates gegen den Vortäter wieder hergestellt\nwerden könnte. Der Täter der Begünstigung beseitigt oder\nmindert die Möglichkeit, die Wiedergutmachung des dem Verletzten zugefügten Schadens durch ein Einschreiten gegen\nden Vortäter zu erreichen, das diesem den durch die Vortät\nerlangten Vorteil wieder entziehen würde. Wesentlich für\nden Tatbestand ist danach, daß der Vortäter sich zur Zeit\nder angeblichen Begünstigungshandlung noch im Genuß des\ndurch die Tat erlangten Vorteils befindet. Beistandleisten,\ndas einer Sicherung des Vorteils der Vortat im Sinne des\n§ 257 StGB dient, setzt also das Noch-Vorhanden-Sein des\nVorteils beim Vortäter voraus (BGHSt 24, 166, 167; 36, 277,\n280, 281; BGH NStZ 1987, 22).\n\nASE\n\nDies hat das Landgericht bei einigen Abhebungen des Angeklagten von dem Bankkonto bei der Deutschen Bank verkannt. Nach den Feststellungen - die Strafkammer geht ersichtlich davon aus, daß der Kontostand bei der ersten Einzahlung ausgeglichen war und außer den festgestellten keine\nweiteren Einzahlungen erfolgt sind - wies dieses Konto am\n24. April 1989 durch die bis dahin erfolgten Scheckgutschriften durch die Ehefrau einen Habenstand von 38.763 DM\naus. Nur diesen aus den Vortaten seiner Ehefrau noch vorhandenen Vorteil konnte der Angeklagte durch eine Abhebung\nsichern. Soweit der Angeklagte jedoch mit der Abhebung vom\n24, April 1989 über 49.000 DM das Konto mit 10.327 DM überzog, sicherte er in Höhe von 10.327 DM keine aus der Vortat\nvorhandenen Vorteile mehr, sondern nahm Überziehungskredit\nin Anspruch. Dies gilt auch für die daran anschließenden\nAbhebungen vom 26. April, 8. Mai, 10. Mai, 18. Mai und\n6. Juni 1989, wodurch der Angeklagte das Konto mit insgesamt 64.337 DM ins Soll führte. Die von der Ehefrau des Angeklagten daraufhin ab dem 1. August 1989 auf das Konto der\nDeutschen Bank eingereichten Schecks konnten infolgedessen\nauch nur insoweit Begünstigungshandlungen zugängliche Vorteile erbringen, als durch die Gutschriften das Konto wieder ins Haben geführt wurde. Dies war nach den Feststellungen des Urteils bis zur Scheckgutschrift vom 14. November\n1989 nur zum Teil der Fall. Erfolgten jedoch Gutschriften\nauf das im Soll befindliche Konto, ohne es ins Haben zu\nführen, ist naheliegend, daß diese nach den allgemein üblichen Bankbedingungen auf den Überziehungskredit angerechnet\nworden sind, so daß die Vorteile der Tat bereits hierdurch\nverbraucht und Begünstigungen durch den Angeklagten rechtlich nicht mehr möglich waren.\n\nEin Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf einzelner\nBegünstigungen kommt jedoch nicht in Betracht. Insoweit erscheinen weitere Feststellungen möglich, so z.B. an Hand\nder Kontoauszüge über den Kontostand zu Beginn der Einzahlungen und über die anschließenden Kontobewegungen.\n\n2. Bei der Sachverhaltsaufklärung wird der neue Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß schon nach den bislang festgestellten Gesamtumständen sich das Verhalten des\nAngeklagten tatsächlich und rechtlich als Beihilfe zu den\nStraftaten seiner Ehefrau darstellen kann. Teilnahme an der\nVortat und nicht Begünstigung kommt nämlich dann in Betracht, wenn bereits vor der Tat die spätere Vorteilssicherung abgesprochen ist. Die Hilfeleistung wirkt sich dann\nbereits auf die Tatbegehung aus und fördert diese (Stree in\nSchönke/Schröder 24. Aufl., $S 257 Anm. 6).\n\nDer lange Tatzeitraum, das nur von den beiden Angeklagten bediente Konto, die in vielen Fällen zeitgleichen Einzahlungen und Abhebungen, wiederum z.T. in übereinstimmender Höhe sowie das auch im übrigen gleichbleibende Vorgehen\nsprechen dafür, daß der Angeklagte bereits vor Begehung der\nTaten seine Ehefrau durch entsprechende Zusagen im Hinblick\nauf die Verschleierung der Scheckgutschriften unterstützt\nund hierdurch ihre Taten wesentlich gefördert hat. Auch die\nFeststellungen der Strafkammer, die Gelder seien zumindest\nteilweise bei den Angeklagten, möglicherweise zur Finanzierung ihres Lebenszuschnitts, verblieben (UA S. 16), durch\ndie Abhebungen der Geldbeträge habe der Verbleib des Geldes\nim Interesse beider Angeklagten verschleiert werden sollen\n\n„ISE\n\n(UA S. 14) oder es habe eine Verständigung der beiden Angeklagten über die gutgeschriebenen Schecks gegeben (UA\nS. 49), legen dies nahe.\n\nDas Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten Themelis Kiriakou betrifft, insgesamt aufzuheben.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/3-str-458-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-16/3-str-458-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:47.650197+00:00"}}