{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-11-10_3_StR_476_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-11-10","aktenzeichen":"3 StR 476/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR_ 476/93\n\nvom\n10. November 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRiza GC ED aus DEE seroren an & WB 1972 in\nSOEEED.\n\nwegen Totschlags und versuchten Totschlags\n\nASE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. November 1993, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Zschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Foth\nDr. Blauth\nDr. Miebach\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zB aus iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwältin BB aus Dun\n\nals Vertreterin des Nebenklägers Hikmet KB.\nRechtsanwalt WB aus DEE\n\nals Vertreter des Nebenklägers Ali Rifat KW.\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 1. März 1993 werden verworfen.\n\nJeder Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel\nder Nebenkläger haben keinen Erfolg.\n\nDie Wertung der Jugendkammer, das Tötungsmotiv des Angeklagten nicht als niedrig einzustufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von den getroffenen\nFeststellungen getragen. Danach war es zwischen der Familie\n\nCOM des zur Tatzeit' 20-jährigen Angeklagten Riza ce\nund der Familie der Nebenkläger zum Streit gekommen, als\n\nder Vater des später Getöteten Cavid KB der Nebenkläger\nAli Rifat KB, ein Enkelkind des Vaters des Angeklagten,\ndes Zeugen Musa CB. als \"Kind eines Hundes\" beschimpfte.\nMusa GEB fühlte sich hierdurch in seiner Familienehre\nverletzt und erwiderte die Beschimpfung. Nach einigen Tagen\nsetzte sich die Auseinandersetzung fort, wobei der Zeuge\n\n56\n\nMusa GB den Nebenkläger Ali Rifat KB angegriffen und\nverletzt haben soll. Wegen dieses Vorfalls erwirkte dieser\neine Verurteilung des Zeugen Musa CB zur Zahlung eines\nSchmerzensgeldes von 1.200 DM. Die Familie des Angeklagten\nempfand dieses Urteil angesichts des vorausgegangenen Verhaltens des Nebenklägers Ali Rifat KW als ungerecht und\nwollte sich damit nicht abfinden. In der Folgezeit kam es\nzu Drohanrufen von Mitgliedern der Familie des Angeklagten\ngegenüber der Familie der Nebenkläger. Am Nachmittag des\nTattages hielten der Angeklagte und sein Bruder Müslüm Sah\nGEB \"Ausschau\" nach Cavid KB und es kam - zumindest\nzwischen letzteren beiden - zu gegenseitigen Beschimpfungen\nund Androhungen von Prügeln. Landsleuten gelang es jedoch,\ndie Kontrahenten zu trennen. Wenig später suchte der Angeklagte - diesmal allein - erneut die Konfrontation mit Cavid KGB und führte hierbei - noch ohne Tötungsabsicht -\neine geladene Pistole mit sich. Es kam wiederum zu einer\neskalierenden Auseinandersetzung, in der sich beide gegenseitig beschimpften und mit Schlägen und Erschießen bedrohten. Schließlich wurde der Angeklagte angesichts des als\nungerecht empfundenen Urteils und des verbalen Streits so\nwütend, daß er seine Waffe zog und in Tötungsabsicht Cavid\nKGB erschoß. Aus dem gleichen Motiv heraus gab er auch\nauf den hinzueilenden, von dem Vorfall verständigten Bruder\ndes Cavid KB. den Nebenkläger Hikmet KB, zwei Schüsse\nab, die dieser jedoch überlebte.\n\nEin Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich\nweiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerf-\n\nlich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint\n(vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige\nBeweggründe 11, 25). Wenn Tatmotive wie Wut, Zorn und Verärgerung den Täter zur Tötung eines Menschen veranlaßt haben, kommen seinen persönlichen Verhältnissen und seiner\nPersönlichkeit Bedeutung für die Frage zu, ob die tatauslösenden Motive ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen oder ob sie menschlich verständlich sind (BGHR a.a.0.\n11, 23). Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Verhalten\neines Täters, der die in einem rechtsstaatlichen Verfahren\nergangene Entscheidung eines Gerichts nicht hinzunehmen bereit ist und mit der Waffe zur Selbstjustiz - zudem nicht\ngegen den Prozeßgegner, sondern gegen ein unbeteiligtes Familienmitglied - schreitet, unter dem Gesichtspunkt der\nniedrigen Beweggründe hätte näher erörtert werden müssen.\nDoch ist trotz der hierzu recht knappen rechtlichen Würdigung dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Jugendkammer\ndie Verärgerung des Angeklagten maßgeblich vor dem Hintergrund des Fehlverhaltens des Nebenklägers Ali Rifat Kun\ngesehen hat, das letztlich zum Streit der beteiligten Familien führte und Anlaß für die Familie Güler bot, das ergangene Urteil als ungerecht zu empfinden (UA S. 6 oben, 10\nunten). Danach durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler das\nVerhalten des nicht vorbestraften, noch einem Jugendlichen\ngleichzustellenden, fest in seine Familie eingebundenen Angeklagten, der glaubte, sich zur Rettung der verletzten Familienehre einsetzen zu müssen, als nicht auf tiefster Stufe stehend bewerten.\n\nAS6\n\nDie Annahme anderer Mordmerkmale liegt fern. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt, ist unzulässig (vgl. BGHSt\n17, 351, 352). Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils\nin dem durch § 400 Abs. 1 StPO eröffneten Rahmen keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nZschockelt Foth Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-10/3-str-476-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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