{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-11-03_3_StR_554_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-11-03","aktenzeichen":"3 StR 554/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 554/93\n\nvom\n\n3. November 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerd Klaus T EB „zus CB. seboren am\n©. GEBE 1953 in sp vB sp.\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches u.a.\n\nES\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziff. 2 auf dessen Antrag, am 3. November 1993 gemäß Ss 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom 17. Juni\n1993 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Nötigung\nverurteilt worden ist (Fall B 2)\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und\nvorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge erweist sich als unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung\nwegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall B 1 der Urteilsgründe) wendet. Wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch\nhinreichend deutlich entnommen werden kann, stützt das\nLandgericht die Annahme eines vorsätzlichen Sichberauschens\nim Sinne des § 323 a StGB auf die eigenen Bekundungen des\nAngeklagten, der sich selbst als \"Gamma-Typ\" bezeichnet und\nangegeben hat, bis \"zum Umfallen\" zu trinken (vgl. UA\nS. 13). Daraus hat die Strafkammer ersichtlich gefolgert,\ndaß der Angeklagte auch bei dem Fall B 1 der Urteilsgründe\nzugrundeliegenden Tatgeschehen und vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit dieser Folge seines Sichberauschens gerechnet und sie zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ein\ngemäß S 21 StGB erheblich vermindertes Hemmungsvermögen\nbeim Beginn des Sichberauschens hat das sachverständig beratene Landgericht geprüft und rechtsfehlerfrei verneint.\n\nDie Verurteilung wegen Nötigung (Fall B 2 der Urteilsgründe) hat hingegen keinen Bestand.\n\nNach den Feststellungen suchten der Angeklagte und sein\nBruder den Geschädigten BR auf. Ein oder zwei Tage\nzuvor hatte sich dessen Ehefrau bei ihnen darüber beklagt,\n\ndaß ihr Ehemann sie geschlagen und mit einer Pistole be-\n\ndroht habe. Sie wollten deshalb mit diesem ein paar \"Takte\"\n\nreden. Als auf ihr Läuten BB die Wohnungstür öffnete\nund mit einem Schreckschußrevolver in der Hand äußerte\n\"Hände hoch oder ich schieße\", schlug der Angeklagte BD\n@EB nit den Worten \"ich schieß' Dir auch gleich eine\"\nzweimal mit dem Handrücken ins Gesicht. Der Bruder des Angeklagten nahm den Schreckschußrevolver an sich. Auf die\nFrage nach weiteren Waffen und aus Angst vor Schlägen händigte BB zudem eine Luftäruckpistole sowie Munition\naus, die der Angeklagte und sein Bruder ebenfalls an sich\nnahmen. Beide verließen daraufhin, nachdem sie Egg\naufgefordert hatten, seine Frau nicht mehr zu schlagen und\nzu bedrohen, die Wohnung.\n\nDas Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer Nötigung gemäß S 240 StGB deshalb als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte und sein Bruder den Geschädigten\ndurch zwei Schläge ins Gesicht veranlaßt haben, einen\nSchreckschußrevolver sowie die zweite Waffe und die Munition herauszugeben. Eine solche Wertung des tatsächlichen\nGeschehens wird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nS 240 Abs. 1 StGB setzt neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die Kenntnis, mit Gewalt oder durch Drohung\nmit einem empfindlichen Übel das Verhalten eines anderen zu\nerzwingen, sowie den Willen zu diesem Zwang voraus (vgl.\nDreher/Tröndle StGB 46. Aufl. S 240 Rdn. 33 m.w.Nachw.).\nzur Frage des Nötigungsvorsatzes verhalten sich die Feststellungen des angefochtenen Urteils ebensowenig wie die\nBeweiswürdigung und die rechtliche Würdigung. Ein solcher\nVorsatz versteht sich nicht von selbst. Nach dem festge-\n\nA535\n\nstellten Sachverhalt erscheint es insbesondere möglich, daß\nder Angeklagte den Geschädigten allein deshalb schlug, um\nder Bedrohung mit dem Schreckschußrevolver zu begegnen. Daß\ner dabei bedacht oder zumindest damit gerechnet hat, der\nGeschädigte werde aufgrund dieser Schläge den Schreckschußrevolver und weitere vorhandene Waffen herausgeben oder deren Wegnahme dulden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nAuch für ein bewußtes Ausnutzen der durch die Schläge verursachten Angst des Geschädigten im Sinne einer weiteren\n\n- konkludenten - Drohung bieten die Urteilsgründe keine\nhinreichenden Anhaltspunkte. Eine Freisprechung vom Vorwurf\nder Nötigung durch den Senat kommt schon deshalb nicht in\nBetracht, weil es dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben\nmuß zu prüfen, ob der Angeklagte wegen dieses Vorfalls der\nKörperverletzung schuldig zu sprechen ist.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung im Fall\nB 2 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung der Gesanmtstrafe. Der Senat schließt aus, daß sich die aufgehobene\nVerurteilung auf die für den vorsätzlichen Vollrausch verhängte Einsatzstrafe und die Anordnung der Maßregel gemäß\n\nASS\n\nS 64 StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Diese können bestehen bleiben.\n\nRuß Zschockelt\nBlauth winkler\n\nRissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-11-03/3-str-554-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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