{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-27_3_StR_512_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"3 StR 512/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"754\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 512/93\n\nvom\n\n27. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSaban Ö EB zus GE. Sort senoren am\n@®. WEB ı5::,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember\n1992 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu dem Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 1993 bemerkt der\nSenat:\n\nDie Befangenheitsrüge ist nach § 344 Abs. 2\nSatz 2, S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO schon deswegen\nunzulässig, weil auch in den nach Ablauf der Revisionsbegründungs£frist eingegangenen Anlagen\nzur rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung die zum Verständnis der Befangenheitsrügen\nerforderlichen früheren dienstlichen Äußerungen\nder abgelehnten Richter, auf die diese in ihren\ndienstlichen Äußerungen zum Befangenheitsamtrag\nBezug nehmen, nicht mitgeteilt werden. Im übrigen wäre die Rüge, falls sie in zulässiger Form\nerhoben worden wäre, offensichtlich unbegründet\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl.\nSs 30 Rdn. 1; 8 24 Rdn. 12 £). Durch eine grund-\n\n124\n\nlose Selbstablehnung darf ein Angeklagter nicht\ndem verfassungsrechtlich garantierten gesetzlichen Richter entzogen werden.\n\nAuch die Rügen wegen Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit sind unbegründet. Das\nVerfahren wegen einer Straftat eines Jugendlichen ist nicht öffentlich (5 48 Abs. 1, S 1\n\nAbs. 2 JGG; vgl. Eisenberg, JGG 5. Aufl. S 48\nRdn. 3; Brunner, JGG 9. Aufl. § 48 Rdn. 1). Soweit durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen ist, daß am 24. November und am 8. Dezember\n1992 in öffentlicher Sitzung verhandelt worden\nist (die nachträgliche Berichtigung ist für die\nVerfahrensrüge unbeachtlich, st. Rspr. 2.B.\nBGHSt 34, 11, 12), beruht das Urteil nicht darauf. Denn durch die - von der Revision nicht beanstandeten - dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Protokollführerin ist bewiesen, daß außer den Prozeßbeteiligten nur die\nMutter und der Bruder des Angeklagten mit Zustimmung aller Prozeßbeteiligten anwesend waren.\n\n54\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/3-str-512-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/3-str-512-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.892512+00:00"}}