{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-27_3_StR_432_93_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"3 StR 432/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"758\n- vw\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 432/93\n\nvom\n\n27. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert Manuel Franz GEB zus \"au. seboren am @. EB >57: in ve.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und\ndes Beschwerdeführers am 27. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n22. März 1993, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung sowie wegen unerlaubter Einfuhr in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechts£fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (3 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Strafe muß neu bemessen werden. Zu Unrecht lastet\ndas Landgericht dem Angeklagten die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe an (UA S. 13). Der Angeklagte hat die\ndurch das angefochtene Urteil abgeurteilten Taten zwischen\nOktober 1991 und dem 7. Oktober 1992 begangen; wegen der\ndem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tat vom 30. Dezember 1991 ist er aber erst am 10. November 1992 verurteilt worden.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/3-str-432-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/3-str-432-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.840619+00:00"}}