{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-27_3_StR_432_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-27","aktenzeichen":"3 StR 432/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Eh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 432/93\nvom\n\n27. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRobert Manuel Franz G GP zus CE. seboren an @. WEB 1971 in m.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\n151\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nKutzer\nDr. Miebach\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor iiB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nöl\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n22. März 1993, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung, sowie wegen unerlaubter Einfuhr in\nTateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu\neiner Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Einbezogen hat es ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach, in dem der Angeklagte wegen versuchten Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein\neingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis bis zum 17. November 1994 ausgesprochen worden war.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß in dem angefochtenen Urteil nicht erneut über die Frage der Geeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen\nentschieden worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Jugendkammer hat übersehen oder verkannt, daß mit\nder Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach die in dieser Entscheidung verhängten Rechtsfolgen\nentfielen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (vgl.\nBGHR JGG S 31 II Einbeziehung 1; Brunner, JGG 9. Aufl. S 31\nRdn. 17). Es gilt nur noch die neue Entscheidung. Die im\neinbezogenen Urteil angeordnete Maßregel sowie die festgesetzte Sperrfrist wären mit Eintritt der Rechtskraft der\nneuen Entscheidung entfallen.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob\nsich der Tatrichter dieser Rechtsfolge bei seiner Entscheidung bewußt war; lediglich bei der Darstellung der Vorstrafen wird die Urteilsformel der einbezogenen Entscheidung\nmitgeteilt. Zwar wäre die Jugendkammer - was bei den abgeurteilten Taten indes eher ferne liegt - nicht gehindert\ngewesen, Maßregel und Sperrfrist in Wegfall zu bringen.\nDies würde aber vorausgesetzt haben, daß sie sich im Rahmen\neiner auch die einbezogene Strafe umfassenden Gesamtwürdigung von Taten und Täter (BGHR JGG S 31 II Einbeziehung 7;\nBrunner a.a.O. Rdn. 11) mit dieser Frage auseinandergesetzt\nhätte.\n\nA\n\nDiese Prüfung wird die neu entscheidende Jugendkammer\nnachzuholen haben. Der Senat weist in diesem Zusammenhang\ndarauf hin, daß - auch daran fehlt es in dem angefochtenen\nUrteil - die für die einbezogene Verurteilung wesentlichen\nStrafzumessungsgründe mitzuteilen und zu erwägen sind (vgl.\nBCHR JGG S 31 II Einbeziehung 3).\n\nIm übrigen ist zu bemerken (vgl. S 301 StPO), daß das\nLandgericht dem Angeklagten zu Unrecht die einbezogene Verurteilung als Vorstrafe anlastet (UA Ss. 13). Der Angeklagte hat die durch das angefochtene Urteil abgeurteilten Taten zwischen Oktober 1991 und dem 7. Oktober 1992 begangen;\nwegen der dem einbezogenen Urteil zugrundeliegenden Tat vom\n30. Dezember 1991 ist er aber erst am 10. November 1992\nverurteilt worden.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-27/3-str-432-93-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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