{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-22_3_StR_337_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-22","aktenzeichen":"3 StR 337/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 337/93\nvom\n\n22. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas K . seborener Vi. aus Tu\nWEB. seboren an @. EB :953 in ru\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Oktober 1993 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Itzehoe vom 14. Dezember 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer\nVorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nweiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat\nkeinen Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer näheren Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nx\n\nSoweit die Revision rügt, das Landgericht habe entgegen\ns 261 StPO eine Aussage des Angeklagten in den Urteilsgründen gewürdigt, die er nicht gemacht habe, ist ein Verfahrensverstoß nicht bewiesen. Ob ein Angeklagter von seinem\nErklärungsrecht gemäß § 257 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht\nhat, gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten und\nist deshalb nicht protokollierungspflichtig. Wie der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts selbst ausgeführt hat, lassen\nsich die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu seiner\nEinlassung betreffend den Fall 1 der Anklage ohne weiteres\n- zumindest - damit erklären, daß er während der mehrtägigen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einzelnen Zeugenvernehmungen nach § 261 StPO verwertbare Angaben gemacht\nhat.\n\nDie Rüge der Verletzung des S 243 Abs. 4 Satz 2 StPO\nist unzulässig, weil sie den Begründungserfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Sie verschweigt,\ndaß am ersten Hauptverhandlungstag - nach der Erklärung des\nAngeklagten, zur Äußerung hinsichtlich des Falles li der Anklage bereit zu sein, zu Fall 2 jedoch keine Angaben machen\nzu wollen, und einer anschließenden Unterbrechung der\nHauptverhandlung - lediglich Beweise zu Fall 2 der Anklage\nerhoben worden sind. Dadurch erweckt sie den unzutreffenden\nEindruck, zu der unter Ziff. 1 angeklagten Tat habe bereits\neine Beweisaufnahme stattgefunden, bevor der Beschwerdeführer hierzu ausgesagt hatte. Sie beanstandet demgemäß auch,\ndaß \"unmittelbar nach der Bereiterklärung des Angeklagten,\nsich zu Ziff. 1 des Anklagesatzes zur Sache zu äußern, die\nVerhandlung unterbrochen und mit dem Aufruf und der Verneh-\n\nAPEO\n\nmung der Zeugen fortgesetzt worden\" ist (vgl. S. 4 der Revisionsbegründung).. Daß der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt\nGelegenheit hatte, zu Fall 1 der Anklage im Sinne des S 243\nAbs. 4 Satz 2 StPO auszusagen, behauptet die Revision, die\nvon dem in der Hauptverhandlung tätig gewesenen Verteidiger\nbegründet worden ist, selbst nicht. Danach bleibt insbesondere auch offen, ob dem Angeklagten Gelegenheit zur zusammenhängenden Stellungnahme unmittelbar vor der - späteren -\nEinvernahme der Zeugen zu diesem Fall gegeben wurde (vgl.\nBGHSt 19, 63, 69; BGHR StPO § 243 IV Äußerung 3).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-22/3-str-337-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-22/3-str-337-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.526832+00:00"}}