{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-13_3_StR_514_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"3 StR 514/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#2?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 514/93\n\nvom\n\n13. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Josef Di zus u. schoren\nam @ &D 15:7 in sm.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 6. Juli\n1993 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen schuldig ist\nund im übrigen freigesprochen wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit\nhomosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\nführt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen homosexuellen Handlungen steht die\nVerjährung entgegen. Die Verjährungsfrist für diese Tatbe-\n\nstände beträgt fünf Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 174\nAbs. 1 und S 175 Abs. 1 StGB) und wurde erstmals durch die\nBeschuldigtenvernehmung am 23. Juli 1992 unterbrochen\n\n(S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Danach können alle vor dem\n\n24. Juli 1987 begangenen Taten nicht mehr nach diesen Vorschriften verfolgt werden. Nach den Feststellungen fanden\njedoch die drei Fälle der ersten Tatreihe in der Zeit zwischen dem 5. September 1985 und dem 17. Januar 1986 und die\nfünf weiteren Fälle in der Zeit zwischen dem 1. Februar\n1987 und dem 28. Oktober 1987 statt, ohne daß die genauen\nDaten ermittelt werden konnten. Zugunsten des Angeklagten\nist daher davon auszugehen, daß auch die letzteren fünf\nFälle vor dem 24. Juli 1987 und damit in verjährter Zeit\nbegangen worden sind (vgl. BGHSt 33, 271, 277).\n\nDie unverändert zugelassene Anklage geht hinsichtlich\nder ersten Handlungsreihe in der Zeit zwischen dem 5. Septemer 1985 und dem 17. Januar 1986 von einer fortgesetzten\nHandlung mit mindestens zehn Einzelakten aus. Demgegenüber\nhat das Landgericht für diesen Zeitabschnitt nur drei Vorfälle feststellen können und - rechtsfehlerfrei - als selbständige Taten gewertet. Wegen der restlichen, nicht erwiesenen Handlungen hätte daher Freispruch erfolgen müssen\n\"(BGHR StPO S 260 I Teilfreispruch 4, 8). Dies hat der Senat\nnachgeholt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, daß\ndas Landgericht bei Wegfall der in Tateinheit stehenden\nTatbestände zu geringeren Strafen gelangt wäre, da die Ein-\n\nzelstrafen mit einem Jahr und drei Monaten nur wenig über\nder Mindeststrafe nach § 176 Abs. 3 StGB liegen und bei der\nStrafzumessung der Mißbrauch der Stellung des Angeklagten\nals Stiefvater des geschädigten Kindes zu seinen Lasten\nhätte gewertet werden können.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/3-str-514-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/3-str-514-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:46.061088+00:00"}}