{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-13_3_StR_509_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"3 StR 509/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 509/93\n\nvom\n\n13. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBisdradine A ER aus Lg seboren an @.\n\n1961 in OB (Algerien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nAGE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 13. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Mai\n1993 wird\n\nl. der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der\nAngeklagte schuldig ist,\n\na) des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 33 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\n“ teln\n(vor dem 1. Juni 1992 begangene Taten),\n\nb) ferner\n\ndes unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 84 Fällen, des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nzwei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, des versuchten Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\n(nach dem 1. Juni 1992 begangene Taten),\n\n448\n\n2. der Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen und mit den zugrundeliegenden Einzelstrafen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen der unter 1 a genannten\nTaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Kreisgerichts\nLeipzig vom 1. Juni 1992 verurteilt ist;\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\n3. der Strafausspruch im übrigen dahin neu\ngefaßt, daß der Angeklagte wegen der unter\n1 b genannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Die unter Ziff. 4 und\n6 des angefochtenen Urteils verhängten Nebenfolgen (Einziehung und Sperre) bleiben\naufrechterhalten.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung für alle\nFälle der Ziff. II 1 und II 2 der Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er\n\n\"insbesondere auch einschlägig vorbestraft ist und daß er\nzur Tatzeit unter laufender Bewährung stand\" (zu II 1 der\nEntscheidungsgründe UA S. 20), sowie seine \"teilweise einschlägigen mehrfachen Vorstrafen\" (zu II 2 der Entscheidungsgründe UA S. 21). Diese Strafzumessungserwägung trifft\nindes auf die vor der ersten einschlägigen Vorverurteilung\nam 1. Juni 1992 begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu, da der Angeklagte bis dahin lediglich wegen Ladendiebstahls zweimal zu geringen Geldstrafen\nverurteilt worden war. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hinsichtlich der vor dem\n\n1. Juni 1992 begangenen Taten.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefaßt und\ndahin aufgegliedert, daß die jeweiligen Gesamtstrafen den\nzugehörigen Taten zugeordnet werden können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 260 Rdn. 31).\n\nSoweit sich der Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 1. September 1993 auch auf die Aufrechterhaltung\neiner Geldbuße von 100 DM aus dem Urteil des Kreisgerichts\nLeipzig vom 1. Juni 1992 bezieht, folgt dem der Senat\nnicht. Ersichtlich betrifft diese rein deklaratorische\nFeststellung nicht eine Geldbuße als Bewährungsauflage,\nsondern eine Geldbuße nach § 111 Abs. 1 OWiG (vgl. UA S. 5\nunter Ziff. 4). Diese ist rechtskräftig durch Urteil des\nKreisgerichts Leipzig vom 1. Juni 1992 verhängt und konnte\n\nnach dem Kumulationsgrundsatz des § 20 OWiG nicht Gegenstand der nachträglichen Gesamtstrafenbildung sein. Dies\nwurde in Ziff. 4 der Entscheidungsformel des angefochtenen\nUrteils lediglich - zutreffend - klargestellt. Da der Angeklagte durch die Feststellung nicht beschwert ist, sieht\nsich der Senat auch nicht gehindert, die Revision im übrigen nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/3-str-509-93","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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