{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-13_3_StR_454_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-13","aktenzeichen":"3 StR 454/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 454/93\n\nvom\n\n13. Oktober 1993\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nRichard Peter SO zus DEM. sehoren\narı > ir ED 5 WERE / Oberschlesien\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober\n1993 beschlossen:\n\nDie Anträge des Rechtsanwalts Rp auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf\nAufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. September 1993 werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Am 31. März 1993 wurde durch das Landgericht Düsseldorf die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat\nsein Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt 2@®. mit Schriftsatz\nvom 1. April 1993, bei Gericht eingegangen am 2. April 1993,\nRevision eingelegt und diese nach am 14. Mai 1993 erfolgter\nZustellung des Urteils mit Schriftsatz vom 1. Juni 1993 ordnungsgemäß mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.\nMit Schriftsatz vom 2. Juni 1993, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf am 3. Juni 1993, hat Rechtsanwalt N\nals Wahlverteidiger des Beschuldigten ebenfalls eine gleichlautende Revisionsbegründung zu den Akten gereicht. Das Urteil wurde daraufhin am 8. Juni 1993 auch an Rechtsanwalt\n\nNE zugestellt.\n\n-\n\nDer Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. August 1993,\ndie Revision nach 8 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß als unbegründet zu verwerfen, ist dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt zZ» am 12. August 1993, dem Wahlverteidiger, Rechts-\n\nanwalt N. am 11. August 1993 zugestellt worden. Mit\nSchriftsatz vom 12. August 1993, eingegangen am 16. August\n1993, teilte der Wahlverteidiger mit, daß er das Mandat mit\nSchriftsatz vom 3. August 1993 an das Landgericht Düsseldorf\nniedergelegt habe.\n\nMit Beschluß vom 1. September 1993 hat der Senat die\nRevision des Beschuldigten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\nRechtsanwalt RB beantragt nunmehr mit Schriftsätzen\nvom 13. und 29. September 1993 als neuer Wahlverteidiger des\nBeschuldigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und\ndie Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 1. September 1993.\nEr macht geltend, sich bereits mit Schriftsatz vom 24. August 1993 gegenüber dem Landgericht Düsseldorf als Wahlverteidiger des Beschuldigten bestellt und Akteneinsicht beantragt zu haben. Diese sei nicht gewährt worden, so daß ihm\neine ordnungsgemäße Verteidigung des Beschuldigten im Revisionsverfahren nicht möglich gewesen sei.\n\n2. Der Wiedereinsetzungsamtrag bleibt ohne Erfolg. Das\nStrafverfahren ist gemäß S 349 Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 1. September 1993 rechtskräftig beendet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach\nrechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht\nmehr zulässig (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGHR StPO\n8 33 a Satz 1 Anhörung 1 m.w.N.). Zudem liegt eine Fristversäumung nicht vor. Der Pflichtverteidiger des Beschuldigten\nhat form- und fristgerecht Revision gegen das Urteil eingelegt und diese - ebenso wie der damalige Wahlverteidiger des\nBeschuldigten - fristgerecht und ordnungsgemäß begründet.\n\nGE\n\nDer Senatsbeschluß vom 1. September 1993 kann auch\nnicht aufgehoben werden, da mit dem Verwerfungsbeschluß nach\nSs 349 Abs. 2 StPO eine rechtskräftige Sachentscheidung getroffen worden ist (BGHSt 17, 94, 96; BGH, Beschluß vom\n17. September 1985 - 1 StR 303/85; Pikart in KK 3. Aufl.\n\ns 349 Rdn. 47; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 5 349 Rdn. 23\n- jeweils m.w.N.).\n\nDer Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er als Antrag auf Nachholung rechtlichgan Gehörs gegen den Senatsbeschluß vom 1. September 1993 yehandelt wird. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Rechtsanwalt RB\n\nträgt keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, daß der Senat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten\nTatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der\nBeschuldigte nicht gehört worden ist. während des Revisionsverfahrens hatten sowohl der Pflichtverteidiger des Beschuldigten als auch sein Wahlverteidiger, Rechtsanwalt N:\nGelegenheit zur Äußerung. Dem Beschuldigten ist deshalb\nrechtliches Gehör gewährt worden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 33 Rdn. 12 m.w.N.).\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-13/3-str-454-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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