{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-06_3_StR_439_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-06","aktenzeichen":"3 StR 439/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 439/93\n\nvom\n6. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Daniela H DB aus DB. dort geboren an 9.\nww 1969,\n\n2. Christian S EB „zus De VB. seboren am\n® BB 196 “ın Mi.\n\n3. Metin an aus DEEEEEB, seboren an 9 ib\n\n1967 in I (Türkei),\n\nwegen Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 6. Oktober 1993 gemäß SS 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten AB wird von Amts wegen gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n3. März 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten Hg. SB\nund AgB wird das vorbezeichnete Urteil in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Wesel zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Hg und sn\nwegen Nötigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten, den Angeklagten Ab wegen nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das\nVerfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die\nRechtsmittel sind unbegründet, soweit sie sich gegen die\nSchuldsprüche richten, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n(S 349 Abs. 2 StPO). Die Strafaussprüche haben hingegen\nkeinen Bestand.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat die Nötigung 'noch als im Durchschnitt der gewöhnlicherweise vorkommenden Fälle einer Nötigung, wenn auch in deren oberen Bereich liegend', bewertet (UA S. 15). Damit sind die die Mitte des Normalstrafrahmens des § 240 StGB um mehrere Monate überschreitenden\nFreiheitsstrafen wegen Nötigung nicht zu vereinbaren\n(BGHSt 27, 2, 4). Das gleiche gilt für die gegen den Angeklagten AB wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung erkannte Freiheitsstrafe, denn der Faustschlag in\nden Bauch ist von der Strafkammer - zu Recht - nicht als\ngeeignet angesehen worden, die Nötigung über den Rahmen\ndes Durchschnittsfalles herauszuheben.\n\nHE\n\nFür die Ahndung der festgestellten Vergehen reicht die\nStrafgewalt des Amtsgerichts - Schöffengerichts - aus\n\n(SS 24, 25 GVG), an das die Sache gemäß 5 354 Abs. 3 StPO\nzurückverwiesen werden kann.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nZschockelt Kutzer Rissing-van Saan\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-06/3-str-439-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-06/3-str-439-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.713534+00:00"}}