{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-10-06_3_StR_270_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-10-06","aktenzeichen":"3 StR 270/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Lo 144\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n- BESCHLUSS\n\n3 _ StR 270/93\n\nvom\n\n6. Oktober 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Karl Rainer - zus \"OMA\nWEB. sehoren an @. @ 1950 in He\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nEL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 6. Oktober 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu\nGunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Sachrüge erhebt. Der Angeklagte ficht das Urteil insgesamt an\nund rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, ein Arzt für Allgemeinmedizin, vermutete bei dem zur Tatzeit 11 Jahre alten Jörg EB eine Abwehrschwäche. Er schlug deshalb der Mutter des Kindes vor,\nbei Jörg eine sog. aktive Fiebertherapie ambulant durchzuführen, die der Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte\ndienen sollte. Die Mutter stimmte aufgrund der vom Angeklagten als harmlos geschilderten Behandlung zu. An dem mit\nden Eltern vereinbarten Behandlungstermin injizierte der\nAngeklagte dem Kind das Medikament Vaccineurin I, einem Autolysat von Streptokokken und Bakterien, zu dessen Anwendung der Angeklagte, der dieses Medikament zuvor selbst bei\nsechs akut erkrankten Erwachsenen angewandt hatte, sich\naufgrund eines zur Tatzeit erschienenen Fachaufsatzes in\neiner medizinischen Zeitschrift entschlossen hatte. Diese\nVeröffentlichung enthielt hinsichtlich der Anfangsdosis des\nMedikaments eine auf einem Druckfehler beruhende Mengenangabe, die die vom Hersteller angegebene und dem Beipackzettel des Medikaments zu entnehmende Anfangsdosis für Erwachsene um das Hundertfache überstieg. Der Angeklagte reduzierte die Mengenangabe des Artikels erheblich, injizierte\ndem Jungen jedoch immer noch das Sechsfache der vom Hersteller empfohlenen Dosis. Den Beipackzettel, der auch den\nHinweis enthielt, daß eine Behandlung von Kindern im allgemeinen nur mit größter Vorsicht und unter klinischer Kontrolle erfolgen sollte, las der Angeklagte vor der Behandlung von Jörg EB nicht. Nach der Injektion des Medikaments verschlechterte sich der Zustand des zu Hause von der\nMutter betreuten Kindes innerhalb der folgenden Stunden,\nEtwa drei Stunden nach der Injektion hatte es 41,24 Grad\n\n7\n\nFieber. Dennoch entschloß sich der Angeklagte, den Jungen,\nder zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten erkennbar bereits Anzeichen eines cerebralen Ausfallzustandes zeigte,\nnicht in ein Krankenhaus einzuweisen, sondern selbst weiter\nmittels Infusionen sowie fiebersenkender und krämpflösender\nMittel zu behandeln. Erst in der folgenden Nacht wurde das\nKind auf Betreiben der Mutter in eine Klinik verbracht.\nTrotz intensiv-medizinischer Betreuung verstarb es infolge\nmassiver Hirnblutungen und schwerer Schädigungen der inneren Organe, die auf die Behandlung durch den Angeklagten\nzurückzuführen waren.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch wendet, da die Überprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Hingegen haben die Revision der Staatsanwaltschaft\nund diejenige des Angeklagten zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die vom Landgericht verhängte Strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, wie die Revisionen und der Generalbundesanwalt meinen, unvertretbar\nhoch ist und das für vergleichbare Fälle übliche Maß bei\nweitem überschreitet. Das Landgericht hat allerdings auf\neine sehr hohe Strafe erkannt, die eine umfassende Abwägung\nerfordert und die für die Bemessung der Strafe maßgeblichen\nstraferschwerenden und strafmildernden Umstände erschöpfend\nwürdigen muß (vgl. BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 2; BGH StV\n1983, 102 und StV 1986, 57).\n\nNach diesen Grundsätzen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht rechtsbedenkenfrei.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten zunächst zu Recht als\nschwerwiegende Pflichtverletzungen angelastet, daß er lediglich aufgrund der Vermutung einer Abwehrschwäche ohne\ndiagnostische Abklärung bei Jörg EB eine aktive Fiebertherapie durchgeführt hat, für die tatsächlich kein Anlaß\nbestand, und daß er dem Kind das Medikament Vaccineurin I\ninjizierte, ohne zuvor die in dem Beipackzettel mitgeteilten Informationen des Herstellers zu Dosierungsmengen sowie\nüber Risiken der Behandlung insbesondere bei Kindern zu lesen. Ebensowenig ist zu bestanden, daß das Landgericht das\nVerhalten des Angeklagten insoweit als groben Verstoß gegen\ndie Sorgfaltspflicht gewertet und strafschärfend berücksichtigt hat, als er das Kind, das über 41 Grad Fieber aufwies und erkennbare Anzeichen cerebraler Ausfälle zeigte,\nselbst mit unzulänglichen Mitteln ambulant weiterbehandelt\nhat, anstatt es, wie es dringend indiziert war und mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Lebensrettung\ngeführt hätte, in eine stationäre intensiv-medizinische Betreuung Zu überweisen. Soweit das Landgericht im Rahmen der\nStrafzumessung darüber hinaus die unzureichende Aufklärung\nder Eltern über die möglichen Gefahren einer aktiven Fiebertherapie und den Umstand, daß er diese Therapie entgegen\nder ausdrücklichen und eindeutigen Warnung der Herstellerfirma nicht stationär, sondern ambulant durchgeführt hat,\nschulderhöhend gewertet hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Die Strafzumessungserwägungen lassen in diesem Zusammenhang die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Straferschwerungsgrundes zu Lasten des Angeklagten besorgen. Es ist nicht auszuschließen, nach den Feststellun-\n\nBZ\n\ngen für die ambulante Behandlungsdurchführung sogar naheliegend, daß diese Verhaltensweisen des Angeklagten mit der\nverabsäumten Kenntnisnahme des Beipackzettels in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Daß der medizinische Fachartikel, der den Angeklagten zur Anwendung des Medikament\nVaccineurin I bei Jörg EB veranlaßte, derartige Informationen enthielt, insbesondere sich mit der Behandlung von\nKindern befaßte, oder der Angeklagte derartiges Wissen aus\nanderen Quellen hatte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nIm übrigen beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die Strafzumessungserwägungen sich\nnicht mit der Tatsache auseinandersetzen, daß der Angeklagte sich bei der Therapie von einem Fachaufsatz hatte leiten\nlassen, der aufgrund eines Druckfehlers eine um das Hundertfache überhöhte Mengenangabe hinsichtlich der Anfangsdosis enthielt. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht die hierauf beruhende sechsfache Überdosierung des\nMedikaments bei Jörg EB nicht mit der erforderlichen Sicherheit als todesursächlich feststellen können; dennoch\nwäre es gehalten gewesen, sich mit diesem Irrtum des Angeklagten auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob dieser Umstand geeignet ist, sein Verschulden in einem milderen\nLicht erscheinen zu lassen.\n\n3. Der Senat hat von S 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative\nStPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel\nzurückverwiesen,\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-10-06/3-str-270-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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