{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-28_3_StR_496_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-28","aktenzeichen":"3 StR 496/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 496/93\n\nvom\n\n28. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArıt C EB zus Do TORE. seboren\nam @. EB 194: in SEE (Susoslawien) .\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalt® und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. September 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 12. Februar 1993 aufgehoben, soweit dem Angeklagten\nArif CB Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nschweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun\nMonaten verurteilt. Die Aussetzung der Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung hat es abgelehnt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch und gegen die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe richtet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechts-\n\nYan\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben .hat (S 349\nAbs. 2 StPO). Es führt jedoch zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Strafzumessungsgründe lassen jegliche Darlegung\nder Umstände vermissen, die das Landgericht veranlaßt haben, von der Aussetzung der Vollstreckung abzusehen. Solches wäre hier aus sachlich-rechtlichen Gründen geboten ge-\n\" wesen, um die getroffene Entscheidung nachvollziehbar und\nüberprüfbar zu machen (vgl. BGHR StGB S 56 II Begründungserfordernis 1).\n\nDie Versagung der Strafaussetzung versteht sich hier\nnicht von selbst. Zwar hat der Angeklagte zwei Wochen nach\nseiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine\nschwere Straftat begangen, die mit einer erheblichen Freiheitsstrafe geahndet werden mußte. Andererseits läßt das\nUrteil erhebliche Milderungsgründe erkennen, die eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nach Maßgabe des § 56\nAbs. 2 StGB jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. So wurde die Haupttat mit einer objektiv ungefährlichen Waffe durchgeführt (UA S. 30);\ndie erlangte und nach den Tatumständen erzielbare Beute war\nvergleichsweise gering (UA S. 15). Der nicht vorbestrafte\nAngeklagte handelte aufgrund eines spontanen Entschlusses\nund erstrebte für sich keinen persönlichen Vorteil (UA\nSs. 14); z.Zt. der Hauptverhandlung befanä er sich seit nahezu acht Monaten ununterbrochen in Untersuchungshaft. Im\n\n—\n\nBlick auf diese Umstände wäre das Landgericht gehalten gewesen, seine Entscheidung in den Urteilsgründen näher zu\n\nerläutern.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nzschockelt “ Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/3-str-496-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-28/3-str-496-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.497699+00:00"}}