{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-24_3_StR_485_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-24","aktenzeichen":"3 StR 485/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 485/93\n\nvom\n\n24. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Alfred 5 EB zus Lip. dort geboren am\n® & :3:.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Leipzig vom\n30. April 1993 wird\n\na) das Verfahren im Fall II 2 der Urteilsgründe nach S 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nvier Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAEE\n\nGründe:\n\nIm Fall II 2 der Urteilsgründe stellt der Senat das\nVerfahren nach S 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und\nden Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von drei\nMonaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen\nkann, daß das Landgericht bei Wegfall dieser niedrigsten\nverhängten Einzelstrafe bei einer Summe von nunmehr noch 64\nMonaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth , Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-24/3-str-485-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-24/3-str-485-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.387960+00:00"}}