{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-22_3_StR_430_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"3 StR 430/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 430/93\n\nvom\n\n22. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter S GB . geboren am ®. & :::3 in vB\nI A BT\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nZschockelt,\nKutzer,\nDr. Blauth,\n\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nADD\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 1992 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\nverursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer\nErpressung und wegen Geiselnahme zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hob der Senat diese Verurteilung im Fall des versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer\nErpressung und im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\nauf und verwies die Sache in diesem Umfang zurück.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen - der im Schuldspruch und im Einzelstrafausspruch rechtskräftig feststehenden - Geiselnahme zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision ist nach der gegebenen Begrün-\n\ndung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) wirksam auf die\nAnfechtung des Ausspruchs über die Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe beschränkt. Die Anklagebehörde erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten; es bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, im Falle des versuchten Mordes (in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung) von der Strafmilderungsmöglichkeit nach S 23\nAbs. 2 in Verbindung mit S 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, hält rechtlicher Prüfung stand.\n\nDie rechtsfehlerfreie Anwendung des S 23 Abs. 2 StGB\nverlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des\nTäters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie\nNähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35,\n347, 355 £.; BGHR StGB S 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2,\n4, 5, 8, 9 und 11). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich\ndann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB S 23 II Strafrahmenverschlebung 8\nund § 46 II Wertungsfehler 21). Diesen Anforderungen werden\ndie Erwägungen des Landgerichts zur Versuchsmilderung insgesamt gerecht. Es hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichtspunkte, die für eine Versagung der Versuchsmilderung\nsprechen können, gesehen und gewertet. Das Landgericht hat\n\ndie hohe Gefährlichkeit der Versuchshandlung, die unmittelbare Nähe zur Tatvollendung und die Schulderhöhung auf Grund\neiner vergleichbaren Vorverurteilung ausdrücklich und die\ntateinheitliche Begehung einer schweren räuberischen Erpressung ersichtlich auch berücksichtigt. Wenn die Schwurgerichtskammer im Bewußtsein der Problematik gleichwohl als\nletztlich ausschlaggebend für eine Strafmilderung nach den\ns§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erachtet hat, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt \"körperlich angeschlagen\" war und daß\ndadurch der Entschluß zum Einsatz der nach den Feststellungen zunächst \"nur\" zur Bedrohung bestimmten Schußwaffe begünstigt worden sein mag, so hält sich dies noch innerhalb\ndes Spielraums, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung\neingeräumt ist. Bei der Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände können Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen worden und einer exakten Richtigkeitskontrolle entzogen sind. Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist schon aus diesem\nGrunde ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher\ngelegen hätte (vgl. BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; BGHR StGB\nvor § 1 m.F. Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1, Jeweils\nm.w.Nachw.). Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts ermöglichen und zugleich notwendig machen würden,\n1äßt die Entscheidung für eine Versuchsmilderung nicht erkennen. Insbesondere trifft es nicht zu, daß beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlaß zur Milderung\nnach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit S 49 Abs. 1 StGB bestehe\n\n(vgl. BGHR StGB $S 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und StGB\n§ 46 II Wertungsfehler 21).\n\nAuch im übrigen sind keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsmängel festzustellen, die zur Aufhebung des der\nEntscheidung des Landgerichts unterliegenden Strafausspruchs\nzwingen würden. Die Schwurgerichtskammer hat zwar nicht berücksichtigt, daß der in Tateinheit zum Mordversuch verwirklichte Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach\nden SS 253, 255, 249, 250 Abs. 1 StGB bei gleicher Strafobergrenze eine höhere Mindeststrafe vorsieht als der nach\nden SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ermäßigte Strafrahmen des\n§ 211 StGB und daß er deshalb nach der durch S 52 Abs. 2\nStGB geforderten konkreten Betrachtungsweise letztlich maßgebend ist. Da jedoch die verhängte Einsatzstrafe ganz erheblich über der Mindeststrafe des S 250 Abs. 1 StGB liegt,\nschließt der Senat unter den besonderen Umständen des Falles\naus, daß sich ein dem Landgericht insoweit unterlaufenes\nVersehen zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/3-str-430-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/3-str-430-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.249731+00:00"}}