{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-22_3_StR_279_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"3 StR 279/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 279/93\n\nvom\n\n22. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwalid E@ S BD zus MED SB. seboren\nan @: BB 1962 in HB (Israel),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n©\n\n7\n\n+37\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 22. September 1993 gemäß S 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar\n1993 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) unzulässig und daher gemäß S 349 Abs, 1 StPO zu verwerfen.\n\nWie die Sitzungsniederschrift - allerdings ohne die besondere Beweiskraft des S 274 StPO - ausweist, haben der\nAngeklagte und sein Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Der entsprechende Protokollvermerk wahrt zwar nicht die besondere Form\ndes § 273 Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO. Diese ist jedoch nicht\nWirksamkeitsvoraussetzung des Verzichts, auch wenn sich ihre Einhaltung im Interesse der Verfahrensklarheit empfiehlt\n(vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGHR StPO § 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 5). Dem Vermerk kommt Bedeutung als wesentliches\nBeweisanzeichen für die Verzichtserklärung zu. Er wird bestätigt durch die dienstlichen Äußerungen der berufsrich-\n\nterlichen Mitglieder der verurteilenden Strafkammer. Der\nSenat hat daher keinen Zweifel, daß der Angeklagte und sein\nVerteidiger den Verzicht, wie inhaltlich in der Sitzungsniederschrift festgehalten, tatsächlich erklärt haben.\n\nGründe, durch welche die Wirksamkeit des Rechtsmittel-\n\nverzichts in Frage gestellt wäre, liegen nicht vor. Aus\n\nder Tatsache, daß neben dem Angeklagten sein Verteidiger\nauf Rechtsmittel verzichtet hat, folgert der Senat hier,\ndaß der Angeklagte die Verzichtserklärung nicht ohne vorherige Absprache mit diesem abgegeben hat. Der Verteidiger\nhatte in seinem Schlußantrag selbst eine Strafe für angemessen bezeichnet, die nur wenig unter der vom Landgericht\ndann verhängten Freiheitsstrafe lag. Diesen Ausführungen\nhatte sich der - geständige - Angeklagte \"mit Hilfe des\nDolmetschers\" in seinem Schlußwort ausdrücklich angeschlossen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß ihm Bedeutung und Wirkung der Verzichtserklärung unklar waren\n(vgl. auch BGHR StPO S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 9.\n\nDer demnach wirksame Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGHR StPO S 302 I 1 Rechtsmittelverzicht 4, 5\nund 8).\n\nIm übrigen wäre das Rechtsmittel selbst im Falle seiner\nwirksamen Einlegung unzulässig, weil es zudem verspätet angebracht worden ist. Das Schreiben des Angeklagten ist am\n4. Februar 1993 und damit nach Ablauf der Frist des S 341\nAbs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth winkler\n\n+39","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/3-str-279-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-22/3-str-279-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:45.230186+00:00"}}