{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-08_3_StR_471_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"3 StR 471/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 471/93\n\nvom\n\n8. September 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n8. September 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n24. März 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs, 2 StPO.\n\nDer bisher unbestrafte und seit fünf Jahren im Ruhestand lebende Angeklagte war beim ersten Mißbrauchsfall\n65 Jahre, die Tatopfer waren sieben und fünf Jahre alt. Der\nAngeklagte hatte vor Begehung der Straftaten ein geordnetes\nLeben geführt. Auch im sexuellen Bereich sind zuvor keine\nAuffälligkeiten festgestellt worden. Nach der Aufdeckung der\nStraftaten hat er sich in psychologische Behandlung begeben,\num seine Einstellung zu kleinen Mädchen zu ändern (UA S. 4).\nUnter diesen Umständen hätte die Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB gemindert ist, ausdrücklich erörtert werden müssen. Die Fähigkeit eines alternden\nMenschen, der Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gemäß\nzu handeln, kann durch einen Altersabbau beeinträchtigt\nsein, ohne daß Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen\nKräfte hindeuten (BGHR StGB § 21 Sachmangel 1 und Sachverständiger 6; StPO 8 244 Abs. 2 Sachverständiger 4 und 8).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/3-str-471-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/3-str-471-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.349257+00:00"}}