{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-08_3_StR_373_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-08","aktenzeichen":"3 StR 373/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR 373/93\n\nvom\n\n8. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus DB. seboren am\n\nHelmut T nn\n© GB >55 in u.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nv3?\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. September 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (En\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom\n\n28. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt und mit der\n\nSachrüge begründet ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung\ndes Urteils insgesamt.\n\nNach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden\nFeststellungen hielt sich der Angeklagte Anfang Mai/Mitte\nMai 1991, als seine Ehefrau sich bei einer Freundin aufhielt\nund die jüngere Stieftochter schon im Bett war, mit seiner\n11 Jahre alten Stieftochter Ines im Wohnzimmer auf. Er for-\n\nderte Ines, die mit einem Schlafanzug bekleidet war, auf,\nihre Schlafanzughose auszuziehen. Dies tat sie. Danach zog\nder Angeklagte seine Hosen herunter und verlangte von dem\nMädchen, daß es seinen Penis in den Mund nehmen solle. Als\nsich das Mädchen zunächst weigerte, faßte er dessen Kopf,\nzog ihn zu seinem Glied heran, drückte es an den Mund des\nKindes und befahl ihm, sein Glied in den Mund zu nehmen und\ndaran zu lutschen, was das Mädchen schließlich auch tat. Danach legte er Ines auf das Sofa, spreizte ihre Beine und\nlegte sich selbst auf sie, wobei er sein Glied an dem Geschlechtsteil der Geschädigten rieb, die vergeblich versuchte, dies durch Zusammendrücken ihrer Beine zu verhindern.\nZwei Wochen später, noch im Mai 1991, forderte der Angeklagte erneut von seiner Stieftochter, die mit ihm alleine war,\nden Oralverkehr. Dem kam sie nach, ohne daß der Angeklagte\nihren Kopf festhalten mußte, anschließend legte er Ines wiederum hin, spreizte ihre Beine und legte sich selbst auf\nsie. Diese wehrte sich dagegen, indem sie versuchte, ihre\nBeine zusammenzupressen und den Angeklagten wegzudrücken,\nwas ihr nicht gelang. Der Angeklagte begann, sein Glied in\nihre Scheide einzuführen; da das Mädchen dabei Schmerzen\nverspürte, ließ der Angeklagte von ihm ab. Wiederum zwei bis\ndrei Wochen später holte der Angeklagte seine Stieftochter\nInes in das Schlafzimmer, drückte sie auf das Bett, legte\nsich auf sie und führte sein Glied ganz in die Scheide des\nKindes ein, das sich wiederum vergeblich gegen das Vorgehen\ndes Angeklagten zur Wehr zu setzen suchte. Bis Ende Juni\n1992 (richtig wohl: 1991, vgl. UA S. 5) kam es noch zu zwei\nweiteren, nicht näher konkretisierten Vorfällen, bei denen\nder Angeklagte gegen den Willen des Mädchens und trotz dessen Abwehrversuchen mit diesem den Geschlechtsverkehr aus-\n\nTr eg a ET ihn\n\n22\n\nführte. Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten als\neine fortgesetzte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller\nNötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen gewertet.\n\n1. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft\nauf den Strafausspruch ist unter den gegebenen Umständen unwirksam. Zwar weist die Beschwerdeführerin zunächst zutreffend darauf hin, daß das Landgericht entgegen S 52 Abs. 2\nStGB seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2\nStGB zugrunde gelegt hat, ohne sich mit dem ebenfalls als\ngegeben erachteten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB\nund des § 178 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Mit diesen\nAusführungen erstrebt sie ersichtlich, wie mit den weiteren\nBeanstandungen, die sich gegen die Annahme eines minder\nschweren Falles der Vergewaltigung und gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richten, eine andere Bewertung der in\nden konkreten Handlungen zum Ausdruck gekommenen Schuld des\nAngeklagten und damit eine höhere Strafe. Die Beschwerdeführerin geht allerdings dabei ebenso wie das Landgericht davon\naus, daß es sich bei den sexuellen Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter tatsächlich um eine\nfortgesetzte Tat und damit um eine Tat im Rechtssinne handelt. Durch eine rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung kann der Angeklagte zum einen begünstigt sein,\nweil nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht insgesamt\neine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt\nhätte, wenn es statt von einer einzigen, von mehreren selbständigen Handlungen, die zudem unterschiedliche Straftatbestände erfüllen, ausgegangen wäre. Zum anderen kann aber\nauch der Angeklagte durch eine von den Feststellungen nicht\n\ngetragene Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert\nsein, was gemäß S 301 StPO zu beachten ist. Das Landgericht\nhat bei der Bemessung der Höhe der Strafe ausdrücklich zu\nseinen Lasten gewertet, daß in dem Gesamtvorsatz, mit dem er\ndie Tat von vornherein auf eine Mehrzahl von Teilakten ausgerichtet hat, ein erhöhtes Maß an krimineller Energie zum\nzeitpunkt der Entschlußfassung zutage getreten ist (vgl. UA\nS. 9). Rechtsfehler bei der Annahme einer fortgesetzten\nHandlung und eines Gesamtvorsatzes berühren hier sowohl den\nSchuldumfang als auch das Konkurrenzverhältnis der einzelnen\nMißbrauchsfälle, so daß Schuldspruch und Strafzumessung so\neng miteinander verknüpft sind, daß die sonst in der Regel\ngegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch\nhier zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BGHR StPO § 344 I\nBeschränkung 2; Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 7).\n\n2. Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe\ndie sexuellen Handlungen zum Nachteil seiner Stieftochter\nauf Grund eines als Gesamtvorsatz zu wertenden Entschlusses\nbegangen und damit die Voraussetzungen einer fortgesetzten\nHandlung erfüllt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nEin alle gleichartigen Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat verbindender Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn\ner sämtliche Teile der vom Täter ins Auge gefaßten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfaßt. Er muß auf\neinen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den\nspäteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen\nEinzelheiten, zumindest aber insoweit vorab begreift, als\ndas zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit\nund ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommt\n\nA?\n\n(vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 110). Ein\nsolcher Gesamtvorsatz liegt nicht vor. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte an einem nicht genau bekannten Tag\nin der Zeit von Anfang bis Mitte Mai 1991 \"den von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschluß\", bei sich bietenden Gelegenheiten an seiner Stieftochter Ines sexuelle Handlungen vorzunehmen, an sich vornehmen zu lassen, insbesondere den Oralverkehr durchzuführen\nund sie mit Gewalt zum außerehelichen Beischlaf mit ihm zu\nnötigen, und zwar jedesmal dann, wenn seine Ehefrau nicht zu\nHause war und die jüngere Schwester der Geschädigten sich in\neinem anderen Raum aufhielt (vgl. UA S. 4 f.). Damit hat das\nLandgericht lediglich einen allgemeinen Entschluß oder die\nBereitschaft des Angeklagten festgestellt, zukünftig eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen, der für die Bewertung einer Mehrheit von strafbaren Handlungen als fortgesetzte Handlung nicht ausreicht (vgl. BGHSt 35, 318, 324;\n36, 105, 110; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35). Die Urteilsgründe lassen außerdem jegliche Anhaltspunkte dafür\nvermissen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der angeblichen\nEntschlußfassung auch nur ungefähr absehen konnte, wann und\nunter welchen Umständen es ihm möglich sein würde, seine\nStieftochter sexuell zu mißbrauchen. Der konkrete Wille zur\nTat war vielmehr von äußeren Gegebenheiten abhängig, die\nsich der Einflußnahme durch den Angeklagten entzogen.\n\nAuch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nseinen \"Entschluß\" bereits vor dem ersten sexuellen Übergriff gefaßt und alle späteren tatsächlich ausgeübten Sexualpraktiken von vornherein in seinen Vorsatz aufgenommen,\nentbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Welche Umstände oder\n\nMotive den Angeklagten veranlaßt haben könnten, bereits vor\ndem ersten Tatgeschehen den Entschluß zu fassen, zukünftig\nseine Stieftochter in dem festgestellten Umfang sexuell zu\nmißbrauchen, teilt das Urteil nicht mit. Gegen ein alle Tatmodalitäten von vornherein umfassenden Vorsatz spricht schon\nder festgestellte objektive Geschehensablauf. Der Angeklagte\nhat seine Stieftochter bei der ersten Tat zum Oralverkehr\ngezwungen. Ein Geschlechtsverkehr - auch in der Form des\nVersuchs - fand nicht statt. Bei dem zweiten Übergriff hat\ndas Mädchen den Oralverkehr ohne konkrete Gewaltanwendung\ndes Angeklagten ausgeführt; erst sein Bemühen, mit seinem\nGlied in die Scheide des Kindes einzudringen, hat er mit Gewalt erzwingen müssen. Bei den drei letzten Vorfällen kam es\nzum außerehelichen Beischlaf, aber nicht mehr zum Oralverkehr. Ob und gegebenenfalls gegen welche Sexualhandlungen\ndas Mädchen sich zur Wehr setzen würde, war für den Angeklagten nicht von vornherein abschätzbar.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß nach $S 52 Abs. 2 Satz 1 StGB im Fall ungleichartiger Tateinheit die Strafe nach dem Gesetz zu bestimmen ist,\ndas die schwerste Strafe androht. Für die Ermittlung der\nmaßgeblichen Strafdrohung gilt nach dieser Vorschrift nicht\ndie abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, daß die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Straftatbestände darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht;\nes ist vielmehr ein Vergleich der im konkreten Fall anwendbaren Strafrahmen erforderlich, so daß auch benannte oder\nunbenannte Strafschärfungs- oder Milderungsgründe und die\nhierdurch eröffneten Ausnahmestrafrahmen zu beachten sind,\nsofern der Tatrichter deren Voraussetzungen als erfüllt an-\n\nA3F\n\nsieht (vgl. Vogler in LK, StGB 10. Aufl. § 52 Rdn. 44; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB\n\n20. Aufl. $S 52 Rdn. 8; vgl. auch BGH NStZ 1989, 72). Nach\ndiesen Grundsätzen drohen der bisher vom Landgericht zutreffend angenommene besonders schwere Fall des § 176 Abs. 3\n\nNr. 1 StGB und § 178 Abs. 1 StGB eine höhere Strafe an als\n\nS 177 Abs. 2 StGB.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/3-str-373-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-08/3-str-373-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.320104+00:00"}}