{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-01_3_StR_468_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-01","aktenzeichen":"3 StR 468/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 468/93\n\nvom\n\n1. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland K EEE ., seboren am @&. RE 1551 in\nU)\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n3\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teils\n\nauf dessen Antrag, am 1. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom\n16. März 1993\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt, und\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nKörperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und\nwegen Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit\nrechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.\n\nA3ES\n\nAußerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß ein\nJahr und acht Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor\nder Maßregel zu vollziehen sind.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf\ndie Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.\n\n1. Trotz der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch muß die tateinheitliche Verurteilung wegen\nKörperverletzung entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen\nzu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht (vgl.\nBGHSt 34, 1; 21, 242, 243). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß ein rechtzeitig gestellter Strafantrag der Nebenklägerin nicht vorliegt; das Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hat er nicht bejaht.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier selbständiger Straftaten schuldig gesprochen. Bei der Vergewaltigung der Nebenklägerin im Januar 1991 und bei der Körperverletzung zum Nachteil von Jan VE im September 1992\nhat es die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbejaht. Bei der Vergewaltigung der Nebenklägerin im August\n1991 hat es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht, weil sich der Angeklagte ein Stunde lang in einen Eifersuchtswahn hineinge-\n\nsteigert habe (UA S. 17). Lediglich bei der gefährlichen\nKörperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin im November\n1991 hat es in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen \"definitiv\" angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nach $S 21 StGB erheblich vermindert\ngewesen sei. Denn als es die Nebenklägerin ablehnte, mit dem\nAngeklagten geschlechtlich zu verkehren, sei es bei ihm zu\neinem plötzlichen Affekt gekommen. Auch die Nebenklägerin\nhabe den Eindruck gewonnen, daß er in seiner Wut die Kontrolle über seine Handlung verloren habe (UA S. 17). Die\nStrafkammer stützt die Anordnung der Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus auf diese Tat; denn \"in Fällen\nder Zurückweisung sexueller Wünsche durch Frauen\" seien \"erneut Affektzustände zu erwarten und in diesem Zustande Vergewaltigungen oder auch gefährliche Körperverletzungen\" (UA\nSs. 21).\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach $S 63 StGB verkannt. Sie kommt nur bei Personen\nin Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und\nnicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der SS 20, 21\nStGB hervorgerufen wurde. Denn die Unterbringung dient dazu,\nerkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden\nZustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGHR\nStGB S 63 Zustand 15; Hanack in LK, 11. Aufl. § 63 Rdn. 6,\n62). Einen dauerhaften nach den SS 20, 21 StGB erheblichen\nDefektzustand hat das Landgericht beim Angeklagten nicht\nfestgestellt. Es bejaht zwar einen \"Hang zu Gewalt bei Zurücksetzungen und Zurückweisungen, eine Tendenz zu überstei-\n\ngerter Eifersucht vor dem Hintergrund von Zweifeln an den\neigenen Fähigkeiten als Sexualpartner, ein Beherrschenwollen\nvon Menschen in Situationen, die er selbst herbeigeführt\nhat. Jedoch haben diese in einem unsteten Leben verfestigten Fehlentwicklungen seiner Persönlichkeit nicht den\nGrad einer krankhaften Störung oder einer schweren anderen\nseelischen Abartigkeit\" (UA S. 16). Wie die im Zustand der\nvollen Schuldfähigkeit begangenen Taten des Angeklagten zeigen, ist er auch bei Gewaltdelikten aufgrund seiner geistigen Verfassung ohne weiteres in der Lage, sich zu beherrschen und sein Verhalten zu steuern. Der hochgradige Affekt\nbei der gefährlichen Körperverletzung im November 1991 war\ndaher als solcher noch kein seelischer Defektzustand von\nDauer, der eine Unterbringung rechtfertigte (vgl. BGHSt 34,\n22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 15).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der\nverhängten Strafen von der Maßregelanordnung beeinflußt worden ist, zumal die Strafkammer einen teilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bestimmt hat.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-01/3-str-468-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-01/3-str-468-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.069192+00:00"}}