{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-09-01_3_StR_354_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-09-01","aktenzeichen":"3 StR 354/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 354/93\n\nvom\n\n1. September 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHoucine A EB aus EB. seboren an Ba >\n1967 in AD DB (Tunesien),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nATBE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, der Nebenklägerin und des Be-\n\nschwerdeführers am 1. September 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 15. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg;\nauf die Verfahrensbeschwerden kommt es nicht an.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der dem Tatopfer\nvom Angeklagten zugefügte tödliche Messerstich trotz einer\nan sich gegebenen Notwehrlage nicht nach 5 32 Abs. 1 StGB\ngerechtfertigt gewesen sei, weil der Angeklagte den Angriff\nauf sich \"leichtfertig\" hervorgerufen habe und deshalb in\nder Ausübung des Notwehrrechts eingeschränkt gewesen sei.\nDiese Beurteilung findet in den bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage.\n\nZwar trifft es zu, daß ein Täter, der schuldhaft einen\nAngriff auf sich provoziert hat, auch dann, wenn er insoweit\nnicht (bedingt) vorsätzlich oder gar absichtlich gehandelt\nhat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen\ndarf, sondern darauf verwiesen ist, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen und zur Gegenwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen darf, wenn er alle Möglichkeiten schützender Abwehr ausgenutzt hat (st.Rspr., vgl.\nu.a. BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257; BGHR\nStGB S§ 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, 8 und 9). Daran hat\nsich der Angeklagte jedoch zunächst gehalten. Seinen Angriff\nmit dem Messer, der durch vorausgegangene eigene Tätlichkeiten des späteren Tatopfers veranlaßt worden war, hatte er\nabgebrochen und war geflohen. Dabei wurde er von seinem \"vor\nWut brüllenden\", an Körperkräften überlegenen Gegner, der\nihn \"verprügeln\" wollte, verfolgt. Erst nachdem er ebenso\nwie sein Verfolger zu Fall gekommen und wieder aufgestanden\nwar, hielt er nach wenigen Schritten inne und ging diesem\nentgegen. Die auf diese Situation bezogene Erwägung des\nLandgerichts, der Angeklagte hätte weiterhin fliehen müssen\nund u.a. deshalb, weil er dies nicht getan habe, sei ihm die\nBerufung auf Notwehr zu versagen, hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Bisher ist nämlich offen, weshalb der Angeklagte die Flucht abgebrochen hat. Die Notwehreinschränkung in\nsolchen Fällen hängt aber davon ab, daß der Täter dem Angriff ausweichen kann oder daß er durch ein Ausweichen zum\nEinsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann. Ist das nicht möglich, so ist ihm selbst bei\nverschuldeter Angriffsprovokation die Ausübung des Notwehrrechts in dem auch sonst zulässigen Rahmen grundsätzlich ge-\n\nEee\n\nstattet (vgl. BGHR StGB § 32 II Verteidigung 3, 4 und 9 mit\nweiteren Nachweisen). Nach Sachlage kommt hier außer bewußt\ngesuchter Konfrontation auch in Betracht, daß der Angeklagte\nwegen Nachlassens seiner körperlichen Kräfte nicht weiter\nfliehen konnte oder daß er das Bemühen, seinem Verfolger zu\nentkommen, für aussichtslos ansah und sich durch das Innehalten eine günstigere Ausgangslage für seine Verteidigung\ngegenüber seinem Gegner schaffen wollte. Mit diesen nicht\nfernliegenden Möglichkeiten hätte sich das Landgericht nachprüfbar befassen müssen. Es hätte nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten davon ausgehen dürfen, daß er zu einer\nweiteren aussichtsreichen Flucht in der Lage war.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß die Strafkammer bezogen auf das spätere Handgemenge angenommen hat,\nder Angeklagte hätte zunächst versuchen müssen, sich des Angreifers durch \"andere Mittel\" zu erwehren und hätte dabei\n\"leichtere Körperverletzungen durch Schläge und Tritte\" in\nKauf nehmen müssen, bevor er das Messer einsetzte (vgl. dazu\nBGHR StGB § 32 II Verteidigung 4). Denn angesichts der Vorgeschichte sowie der darin deutlich gewordenen, später sogar\nnoch gesteigerten Aggressivität des dann tödlich Verletzten\nund angesichts seiner überlegenen Körperkräfte war es schon\nzweifelhaft, ob es bei bloß \"leichteren\" Verletzungen geblieben wäre und der Angeklagte dann noch die Möglichkeit\ngehabt hätte, sich erfolgversprechend zu verteidigen. Soweit\nes den Hinweis auf \"andere Mittel\" der Verteidigung angeht,\nist nicht zu erkennen, was damit gemeint ist. Nachdem der\nVerfolger sich durch das sichtbar getragene Messer nicht\n\nhatte abhalten lassen, auf den Angeklagten weiter einzudringen, erschien jedenfalls ein bloßes Drohen damit zur Abwehr\nnicht ausreichend.\n\nUngeklärt ist schließlich auch, ob es dem Angeklagten\nim Handgemenge, in das ihn der Verfolger verwickelte, möglich war, die Tätlichkeiten durch einen Stich in eine minder\ngefährdete Körperstelle des Angreifers zu beenden, und ob er\naus diesem Grunde über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen ist (vgl. BGHR StCB S 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).\n\nNach alledem bedarf die Frage der Rechtfertigung durch\nNotwehr neuer tatrichterlicher Prüfung. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Anwendung des\n.§ 33 StGB grundsätzlich auch im Falle einer vom Angegriffenen verschuldeten Notwehrlage in Betracht kommen kann, wenn\n\nder Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (BGHR StGB\n§ 33 Überschreiten 1 = NJW 1993, 1869, zum Abdruck in BGHSt\n39, 133 bestimmt).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-01/3-str-354-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-09-01/3-str-354-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:44.019657+00:00"}}