{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-25_3_StR_421_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-25","aktenzeichen":"3 StR 421/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PLANER“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 421/93\n\nvom\n\n25. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan H id „aus Ho. sehoren an @ >\n1956 in DENE.\n\nwegen schweren Raubes\n\n„20\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n30. März 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung erschwerend\nberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer ‘zur Tatzeit noch\nunter Bewährung (stand) ' (UA S. 25). Das ist nicht richtig.\nDa die dreijährige, sich auf das Urteil des Amtsgerichts\nKleve vom 27. Januar 1984 beziehende Bewährungszeit (vgl. UA\nS. 6 unter Nr. 6) am 13. September 1991 mit Sicherheit abgelaufen war und da gegen den Angeklagten erstmals am 6. November 1991 wieder - durch das Amtsgericht Velbert - eine\nFreiheitsstrafe verhängt worden ist (UA S. 6/7), kann dieser\nam 13. September 1991 nicht ‘unter Bewährung gestanden' haben.\n\nDa die Strafe aus der letztgenannten Verurteilung, wie\nsich aus UA S. 7 oben ergibt, bisher weder vollstreckt noch\nverjährt oder erlassen ist, hätte außerdem mit ihr nach § 55\nAbs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet\nwerden müssen. Das wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen haben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß weiterhin zu prüfen sein wird, ob nicht auch die\nder Verurteilung durch das Antsgericht Velbert vom 26. März\n1992 (94 VRs 76 76/92) zugrunde liegenden Straftaten vor dem\n6. November 1991 begangen worden sind, so daß auch die deswegen verhängten Strafen in eine zu bildende Gesamtstrafe\nhätten einbezogen werden können, wenn sie nicht zwischen-\n\n‚730\n\nzeitlich vollstreckt worden wären. In einem solchen Fall muß\ndie darin liegende Härte nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe ausgeglichen werden (BGHSt 31, 102, 103\nm.w.Nachw.).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/3-str-421-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/3-str-421-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.654351+00:00"}}