{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-25_3_StR_377_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-25","aktenzeichen":"3 StR 377/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 377/93\n\nvom\n\n25. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRuth van SB seporene SchB. aus\nDO Sort geboren am 9. GEWEBE 19:7,\n\nwegen Hehlerei\n\nEL\nnn)\nrn.\n\n29\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführe-\n\nrin am 25. August 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n3. Februar 1993, soweit es die Angeklagte\nRuth var SQ betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß\ndie Angeklagte davon ausgegangen ist, der Mitangeklagte habe\ndie hohen Geldbeträge aus einer gegen fremdes Vermögen ge-\n\nrichteten Tat erlangt. Der Strafausspruch hat allerdings\n\nkeinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift ausgeführt:\n\n\"In ihren sehr knappen Ausführungen zur Strafzumessung\nhat die Strafkammer zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt, sie sei 'sofort bereit (gewesen), ... ihre\nTochter in kriminelles Verhalten zu verstricken'. Für eine\nInitiative in dieser Hinsicht bieten die Feststellungen indessen keinen Anhalt. Grundlage derselben ist das Geständnis\nder beiden Mitangeklagten, das auf UA S. 23/24 wiedergegeben\nist. Danach sind alle drei Angeklagten 'gemeinsam darauf\ngekommen, daß eine ...'Geldwäsche' am besten in einer Spielbank durchzuführen sei', wobei die Beschwerdeführerin den\nVorschlag, selbst mitzufahren, deswegen unterbreitet hat,\nweil 'sie nicht gewollt habe, daß ihre Tochter ein derartiges Unternehmen alleine mit dem Angeklagten Sch “urchführe'. Daraus läßt sich allenfalls die Absicht der Angeklagten entnehmen, durch ihre Mitwirkung nach Möglichkeit\neine größere Gefährdung ihrer Tochter zu vermeiden, während\nderen 'Verstrickung' ausschließlich auf das Bemühen Sch»\n0) zurückzuführen ist, mit weiblicher Hilfe möglichst unauffällig das erpreßte Geld in unverfängliche Geldscheine\neinzutauschen.\n\nIm übrigen genügt auch die pauschale Ablehnung der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB (UA S. 38)\nnicht den im vorliegenden Fall an die Begründung dieser Entscheidung zu stellenden Anforderungen. Immerhin ist die zur\nTatzeit 44 Jahre alte Angeklagte bislang nie strafrechtlich\nin Erscheinung getreten und hier ersichtlich einer einmali-\n\ngen Versuchung, scheinbar risikolos zu Geld zu kommen - ihre\nBelohnung hat sich auf 2000,00 DM belaufen (UA S. 18) -, erlegen.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler\n\nNS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/3-str-377-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-25/3-str-377-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.635470+00:00"}}