{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-18_3_StR_469_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"3 StR 469/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 469/93\n\nvom\n\n18. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank S EEE aus STE. sehoren an &.\n\n1955 in I: -\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 18. August 1993 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Leipzig vom 5. April 1993 wird\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des\nAngeklagten als unzulässig zu verwerfen. Er hat dies wie\nfolgt begründet:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nOhne Angabe, ob sie die Verletzung formellen oder materiellen Rechts geltend machen will, beantragt die Revision die\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch mit folgender Begründung: Wenn die Strafkammer die Vorstrafakten beigezogen\nhätte, hätte sie daraus entnehmen können, daß der Angeklagte die Taten, deretwegen er früher verurteilt worden ist,\nunter Alkoholeinfluß begangen hat. Dann hätte sich dem\nLandgericht aufgedrängt, daß der Angeklagte - wie er von\n\nsich selbst sagt - Alkoholiker ist. Folglich hätte es zumindest die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Erwägung ziehen müssen. Das müsse nachgeholt werden.\n\nI. Die Aufklärungsrüge ist gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO unzulässig. Nach der bezeichneten Vorschrift sind die\nden behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so\ngenau mitzuteilen, daß aufgrund der Revisionsrechtfertigungsschrift geprüft werden kann, ob der geltend gemachte\nVerfahrensverstoß vorliegt, wenn die mitgeteilten Tatsachen\nbewiesen werden (BGHSt 3, 213). Zur Zulässigkeit von Aufklärungsrügen ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Angabe der Beweisbehauptung, des Beweismittels und der Umstände, durch die sich der Tatrichter zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (Meyer-Goßner in\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.N.).\n\nDie Revision gibt mit den Vorstrafakten Beweismittel\nnicht an, denn nicht die Akten selbst, die Sammlungen von\nvielen Urkunden darstellen, sondern nur einzelne in den Akten enthaltene Schriftstücke sind Beweismittel (BCGHSt 6,\n128 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStz 1985, 492, 493 £).\nSelbst wenn berücksichtigt würde, daß es der Revision nicht\nmöglich gewesen sein mag, die für die Beweisbehauptung\nsprechenden Urkunden in den nicht beigezogenen Vorstrafakten inhaltlich wiederzugeben, kann das der Aufklärungsrüge\nnicht zur Zulässigkeit verhelfen, denn die Revision hat\nauch davon abgesehen, Umstände vorzutragen, aufgrund derer\nsich das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätte\ngedrängt sehen müssen. Insbesondere legt die Revision nicht\n\ndar, daß sich aus dem zu Beweiszwecken vorgetragenen Strafbefehl des Amtsgerichtes Leipzig vom 14. September 1992 Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten\nergeben (UA S. 7). Der Umstand, daß der Angeklagte bis Anfang des Jahres 1992 in seinem erlernten Beruf arbeitete,\nspricht überdies gegen die Annahme einer strafrechtlich erheblichen Alkoholabhängigkeit.\n\nII. Die allgemeine Sachrüge hat der Beschwerdeführer\nnicht erhoben. Das Begehren, den Strafausspruch darauf zu\nüberprüfen, ob das materielle Recht auf den festgestellten\nSachverhalt richtig angewendet worden ist, läßt sich der\nRevisionsbegründung auch bei großzügiger Auslegung nicht\nentnehmen.\n\nIII. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge und das Fehlen der Sachrüge führen zur Unzulässigkeit der Revision\n(BGH NStZ 1991, 597; 1993 (bei Kutsch) 27, 31). Deshalb muß\naußer Betracht bleiben, daß es die Strafkammer unterlassen\nhat, die zur Nachprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (vgl. BGHSt 35, 308,\n313) erforderlichen Anknüpfungstatsachen - Zeitpunkt und\nErgebnis der Blutentnahme (UA S. 8, vgl. Bl. 37 d.A.) - im\nUrteil mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. August 1991\n- 1 StR 432/91) .\"\n\nARE\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/3-str-469-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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