{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-18_3_StR_296_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"3 StR 296/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 296/93\n\nvom\n\n18. August 1993\nin der Strafsache\ngegen\n\naus BED. geboren am\n\nKarl Hermann H\n©. @§ 19:59 :: <unEB:\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n18. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 16. Februar\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes im besonders schweren Fall zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Sachrüge des\nAngeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht nur pauschale Feststellungen getroffen und auch die\nBeweiswürdigung in wesentlichen Teilen nur summarisch vorgenommen hat, so daß dem Senat eine rechtliche Überprüfung\nnicht möglich ist.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte \"aufgrund\neines einheitlichen und von vornherein auf wiederholte\ngleichartige Begehung gerichteten willensentschlusses\"” (UA\nSs. 3) von Frühjahr 1991 bis zumindest 2. Februar 1992 in\nmindestens 10 Fällen mit der am 29. August 1980 geborenen\nund in einem Kinderheim lebenden Tochter Sandra seiner Le-\n\nbensgefährtin geschlechtlich verkehrt, wenn sie ihre Mutter\nzu Hause besuchte. Konkrete Einzelheiten des abgeurteilten\nGeschehensablaufs, etwa unter welchen Umständen es zu dem\nersten Geschlechtsverkehr und schließlich zum Abbruch der\nsexuellen Beziehung gekommen ist, werden nicht mitgeteilt.\nNur aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen läßt\nsich erschließen, daß der Angeklagte die Tat bestreitet und\ndie Mutter der Geschädigten sowie deren ältere Schwester die\nbelastenden Aussagen nicht bestätigt haben. Was sie bekundet\nhaben und warum deren Angaben \"nicht geeignet sind, den Angeklagten zu entlasten\" (UA S. 5), wird nicht mitgeteilt. Es\nbleibt auch unklar, woraus die Strafkammer das Bemühen der\nSchwester Madeleine entnimmt, den Angeklagten möglichst\nnicht zu belasten (UA S. 5/6). Der Senat kann aus der Beweiswürdigung nicht einmal ersehen, wie alt die beiden\nSchwestern der Geschädigten sind und ob sich beide oder nur\neine während der von der Strafkammer angenommenen Taten zusammen mit der Geschädigten im Schlafzimmer oder gar in demselben Bett befunden haben, so daß ein jeweils 5 bis 10 Minuten dauernder Geschlechtsverkehr ihnen jedenfalls nicht in\nallen 10 Fällen hätte verborgen bleiben können. Der Umstand,\ndaß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht mehr auf\nder Einholung eines psychologischen Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Geschädigte bestand, entband die Strafkammer\nnicht von der Verpflichtung, die den Angeklagten belastenden\nBekundungen der Geschädigten im einzelnen wiederzugeben, sie\nder Einlassung des Angeklagten und den diese stützenden Aussagen der älteren Schwester und der Mutter der Geschädigten\nwertend gegenüberzustellen. Dabei mußte auch deutlich werden, in welchen Punkten die Geschädigte \"gewisse Erinnerungslücken\" hatte, die zu Abweichungen von früheren Bekun-\n\nARE\n\ndungen geführt haben (vgl. UA S. 5), und worauf die angenommene Mindestzahl der Mißbrauchsfälle beruht. Sollte sie aus\nder Anzahl der Beurlaubungen aus dem Kinderheim gefolgert\nworden sein, so hätten die Tathandlungen schon aus diesem\nGrund örtlich und zeitlich näher eingegrenzt werden können.\nDenn auch bei einer fortgesetzten Handlung muß jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewandten Strafgesetzes erfüllen und dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert sein (vgl. BGHR StPO\n\nS 267 I 1 Sachdarstellung 7).\n\nSchließlich ist der angenommene Gesamtvorsatz nicht\nrechtsfehlerfrei begründet worden. Lagen zwischen den einzelnen Vorfällen unterschiedlich lange Zeiträume und hat\nsich der Angeklagte, wovon die Strafkammer ausgeht (UA\nSs. 8), nur unter Alkoholeinfluß der Geschädigten sexuell genähert, so spricht dies gegen einen die Einzelakte von Anfang an umfassenden Gesamtvorsatz (vgl. im einzelnen BGHR\nStGB vor S 1/£H Gesamtvorsatz 15, 24, 44).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/3-str-296-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/3-str-296-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.302164+00:00"}}