{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-18_3_StR_283_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-18","aktenzeichen":"3 StR 283/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nn\n._\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 283/93\n\nvom\n\n18. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas D EEE aus CHE. dort geboren am\n® Be 9.\n\nwegen Mordes\n\n-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. August 1993 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n12. November 1992 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nAuch die in der Revisionsrechtfertigung\ndes Rechtsanwalts LEER vom 22. Februar 1993 erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die\nUnzulässigkeit daraus folgt, daß dem Angeklagten, ‚wie der Generalbundesanwalt\nmeint, wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren ist. Die unter B der Revisionsrechtfertigung erhobene\nRüge der Verletzung der SS 244, 261 StPO\nist schon deshalb unzulässig, weil die Revision den vollständigen Inhalt der Urteile des Amtsgerichts Wilhelmshaven und des\nLandgerichts Oldenburg, deren Verlesung in\nder Hauptverhandlung sie vermißt\n\n(s. 28 f£f., 32 der RevRechtf.), nicht mitteilt, so daß der Senat aufgrund des Revi-\n\nHL\n\nsionsvorbringens nicht abschließend prüfen\nkann, ob sich daraus zureichende Anhaltspunkte für die Einholung eines weiteren\nGutachtens über die Schuldfähigkeit des\nAngeklagten ergeben hätten. Auch sonst\nwerden keine Tatsachen dafür vorgebracht,\ndaß sich das Landgericht ohne einen entsprechenden Beweisamtrag des Angeklagten\nhätte gedrängt sehen müssen, ein weiteres\nSachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen,\nnachdem das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt hat, daß und warum eS in\nden Ausführungen des Sachverständigen keinen Widerspruch zu früheren Ausführungen\neines anderen Sachverständigen sieht (UA\ns. 60 £.). Die unter C der Revisionsrechtfertigung erhobene Rüge der fehlerhaften\nVerlesung einer Zeugen- und einer Beschuldigtenaussage des verstorbenen Mittäters\nApel ist schon deshalb nach S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPpo unzulässig, weil der Inhalt\ndieser Aussagen nicht - auch nicht summarisch - mitgeteilt wird, so daß der Senat\nnicht allein aufgrund der Revisionsrechtfertigung den behaupteten Verfahrensmangel\nüberprüfen kann, zumal auch die polizeillche Niederschrift über die Vernehmung eines Verstorbenen verlesen werden darf\n\n(s 251 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/3-str-283-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-18/3-str-283-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:43.285173+00:00"}}