{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-13_3_StR_438_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-13","aktenzeichen":"3 StR 438/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 438/93\n\nvom\n13. August 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Dieter r HH zus SO. seboren\nam @. @§ 1950 in ru.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 13. August 1993 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n18. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1993 wird bestätigt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie gegen das oben bezeichnete Urteil rechtzeitig eingelegte Revision ist nicht begründet worden. Auf den ihm am\n26. Mai 1993 zugestellten Beschluß des Landgerichts, durch\nden die Revision gemäß $S 346 Abs. 1 StPO verworfen worden\nist, hat der Angeklagte mit bei dem Landgericht am 28. Mai\n1993 eingegangenem Schreiben um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Gleichfalls bitte ich um eine vierwöchige Wahrungsfrist. Sofort nach Erhalt des Urteils am 02.4.93 habe ich\n\nmeinen Anwalt KB in TB in einem mehrseitigen\nBrief beauftragt, die Revisionsbegründung zu schreiben.\n\nErst durch den Beschluß vom 12.5.93, eingegangen am\n26.5.93, ist mir bekannt geworden, daß mein Anwalt in der\nSache nicht tätig wurde.\"\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil der\nAngeklagte entgegen § 5 45 Abs. 2 Satz 2 StPO davon abgesehen\nhat, die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu\n\nbegründen.\n\nEine Revisionsrechtfertigungsschrift ist dem Senat\nbis heute nicht vorgelegt worden.\n\nZschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-13/3-str-438-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-13/3-str-438-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.949630+00:00"}}