{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-13_3_StR_363_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-13","aktenzeichen":"3 StR 363/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 363/93\n\nvom\n\n13. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Frank S EB aus OGiEEEB. seboren am\n® ED 1965 in SB.\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. August 1993 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n8. Februar 1993 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es nicht\nzur Bewährung ausgesetzt und hierzu lediglich ausgeführt:\n\"Dje Kammer vermag dem Angeklagten schon auf Grund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat,\nkeine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB\n\nzu stellen. Darüber hinaus fehlen aber auch jegliche Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten, die\nes hätten rechtfertigen können, die Vollstreckung dieser ein\nJahr übersteigenden Freiheitsstrafe gemäß S 56 Abs. 2 StGB\nzur Bewährung auszusetzen\" (UA S. 13).\n\nDiese Begründung genügt unter den gegebenen Umständen\nnicht den Anforderungen. Es hätte der nachprüfbaren Darlegung des einer günstigen Sozialprognose entgegenstehenden\nEindrucks bedurft. Wegen der fehlenden nachvollziehbaren Begründung kann der Senat nicht ausschließen, daß die Entscheidung des Landgerichts davon beeinflußt worden ist, daß\nder - bisher noch nicht zu Freiheitsstrafe, sondern nur zu\nzwei Geldstrafen - verurteilte Angeklagte die Tat, von der\ndas Landgericht überzeugt ist, nachdrücklich bestritten und\nseine Unschuld beteuert hat.\n\nDie weitere Begründung des Landgerichts enthält nur eine - für jedes Urteil mit einer solchen Strafe verwendbare -\n\"Leerformel\", ohne auf die konkrete Tat und die Individualität der Täterpersönlichkeit einzugehen. Schon im Hinblick\ndarauf, daß gegen den Angeklagten bisher noch keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, ist es sachlich unrichtig,\ndas Fehlen \"jeglicher\" eine Strafaussetzung rechtfertigender\nUmstände zu verneinen.\n\nDie weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Wie der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-13/3-str-363-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-13/3-str-363-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.924842+00:00"}}