{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-11_3_StR_361_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-11","aktenzeichen":"3 StR 361/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB Vorbem. vor S 52\n\nSetzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraus, daß\ndas Gesamtgeschehen - nicht nur dessen Einzelakte - in einem\nengen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und der\nTäter bereits zu Beginn der Tatausführung einen konkreten,\ndie wesentlichen Grundzüge der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen und deren Gesamtumfang erfassenden Vorsatz gefaßt\nhat?","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:; nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB Vorbem. vor S 52\n\nSetzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraus, daß\ndas Gesamtgeschehen - nicht nur dessen Einzelakte - in einem\nengen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und der\nTäter bereits zu Beginn der Tatausführung einen konkreten,\ndie wesentlichen Grundzüge der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen und deren Gesamtumfang erfassenden Vorsatz gefaßt\nhat?\n\nBGH, Beschl. vom 11, August 1993 - 3 StR 361/92 - LG\nWuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 361/92\n\nvom\n\n11. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August\n-1993 beschlossen:\n\nDie Sache wird nach S 132 Abs. 4 GVG dem\nGroßen Senat für Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:\n\nSetzt die Annahme. einer fortgesetzten\nHandlung voraus, daß das Gesamtgeschehen\n\n- nicht nur dessen Einzelakte - in einem\nengen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und der Täter bereits zu Beginn\nder Tatausführung einen konkreten, die wesentlichen Grundzüge der einzelnen Tatbestandsverwirklichungen und deren Gesamtumfang erfassenden Vorsatz gefaßt hat?\n\nGründe:\n\n1. Der Senat hat in einem Fall eines mehrere - insgesamt 15 - Jahre umfassenden sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und einer Schutzbefohlenen im Rahmen eines sog. häuslichen Beziehungsgeflechts über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:\n\nDer Angeklagte näherte sich seiner am 6. Dezember 1967\ngeborenen Tochter Monika zum ersten Mal sexuell als er während eines Ferienaufenthaltes zu Ostern 1972 das vierjährige\n\nKind abends zu Bett brachte. Er streichelte Monika unter dem\nNachthemd am ganzen Körper, steckte einen Finger in ihre\n‚Scheide und ließ sich schließlich von dem Kind, das die Bedeutung des Vorganges nicht begriff, oral befriedigen. Nach\nden Urteilsfeststellungen regte dieses sexuelle Erlebnis den\nAngeklagten so nachhaltig an, \"daß er noch während dessen\nVollzuges spontan den Entschluß faßte, es bei jeder sich\nbietenden günstigen Gelegenheit zu wiederholen und zu variieren\". Ferner hatte er \"den Gedanken ... mit Monika, sobald\nsie körperlich weit genug entwickelt war, geschlechtlich zu\nverkehren\",\n\nNach der Rückkehr in die eheliche Wohnung wartete der\nAngeklagte unter dem Eindruck des Geschehens während des Ferienaufenthaltes Gelegenheiten ab, sich seine Tochter sexuell zunutze zu machen. Wenn seine Ehefrau außer Haus war,\nholte er das Mädchen in das eheliche Schlafzimmer, streichelte es, manipulierte an dessen Scheide und ließ sich von\nihm mit dem Mund befriedigen. Im Laufe der Zeit setzte sich\nder Angeklagte auch über die Anwesenheit seiner Ehefrau oder\nder gemeinsamen Söhne hinweg. Das Mädchen, das in seinem Vater eine Respektsperson sah, setzte dessen Annäherungen\ntrotz des empfundenen Ekels äußerlich keinen Widerstand entgegen. Zu Vorfällen dieser Art kam es nach den Urteilsgründen zunächst alle zwei Monate.\n\n1976 - wann genau, ist nicht festgestellt - hielt der\nAngeklagte die Zeit für gekommen, mit seiner nunmehr acht\nJahre alten Tochter den Geschlechtsverkehr auszuüben. Es gelang ihm auch, bis in den Scheidenvorhof des Mädchens einzudringen; er bemerkte jedoch, daß das Kind körperlich noch\n\nnicht weit genug entwickelt war, und entschloß sich, mit dem\nGeschlechtsverkehr noch zu warten. Das von dem Vorfall tief\nbetroffene Mädchen erlitt einen Pseudokruppanfall und mußte\nstationär behandelt werden. Nach dem - nicht näher festgestellten - Krankenhausaufenthalt setzte der Angeklagte seine\nfrüheren sexuellen Praktiken, nunmehr in zeitlichen Abständen von maximal einem Monat, fort.\n\nMitte 1981 bemerkte der Angeklagte, daß seine jetzt\ndreizehneinhalb Jahre alte Tochter ihre erste Regelblutung\nhatte. Dies war für ihn Anlaß, nunmehr mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. In der Folgezeit verkehrte\nder Angeklagte jedesmal während der Periode seiner Tochter\nmindestens zweimal mit dieser. Im Laufe der Zeit wurde das\nMädchen dem Angeklagten sexuell hörig. Als im Jahre 1983 .\n\n- der genaue Zeitpunkt ist offen geblieben - einmal die Regelblutung seiner Tochter ausblieb, befürchtete der Angeklagte eine Schwangerschaft. Nach einem Abtreibungseingriff\nlitt die Geschädigte unter Fieber und Schmerzen. Bereits eine Woche danach übte der Angeklagte erneut mit ihr den Geschlechtsverkehr aus, in der Folgezeit einmal wöchentlich.\n\nAm 7, Mai 1986 verließ die jetzt 18jJährige Tochter des\nAngeklagten die elterliche Wohnung; Grund war der Versuch\nihres jüngeren Bruders, sie zu sexuellen Handlungen mit ihm\nzu zwingen. Nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einem\nKinderheim im Juni 1986 befand sich die Geschädigte in den\nJahren 1986 und 1987 unter anderem wegen suizidaler Gefährdung dreimal in mehrmonatigen psychiatrischen Behandlungen.\nLieß der Angeklagte seine Tochter während der Klinikaufent-\n\nhalte in Ruhe, so suchte er sie im übrigen an den jeweiligen\nOrten, an denen sie sich aufhielt, auf; es gelang ihm auch\nhäufiger, sie zu sexuellen Handlungen mit ihm (Oralverkehr)\nund in sechs näher konkretisierten Fällen zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Ende Mai 1988 erstattete die Geschädigte\nAnzeige gegen den Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat das Geschehen in der Zeit von\nOstern 1972 bis zu dem letzten festgestellten Geschlechtsverkehr im November 1987 insgesamt als eine fortgesetzte Tat\ngewertet. Wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes (mindestens 80 Fälle des § 176 StGB von Ostern 1972\nbis zum 6. Dezember 1981) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (mindestens 200 Fälle des\n§ 174 StGB von Ostern 1972 bis zum 6. Dezember 1985) und in\nTateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (mindestens 150\nFälle des $S 173 StGB von Mitte 1981 bis November 1987) hat\nes den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt.\n\n2. Der Angeklagte, der die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen insgesamt bestreitet, beanstandet mit der\nSachrüge auch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung. Insoweit kann er schon deshalb beschwert sein, weil\nbei Verneinung einer einzigen Tat für vor dem 6. Juli 1978\nbegangene Handlungen im Sinne von $S 176 Abs. 1 und für vor\ndem 6. Juli 1983 begangene Handlungen im Sinne von S 174\nAbs. 1 Nr. 3 und'von § 173 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Die Entscheidung hängt davon ab, welche Anforderungen an die Annahme einer fortgesetzten Handlung zu\nstellen sind.\n\nDie inhaltlichen Anforderungen werden von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs im wesentlichen gleichlautend\numschrieben, doch wird der abstrakten Umschreibung von Senat\nzu Senat und auch nach Art der in Betracht kommenden Straftatbestände ein unterschiedlicher Inhalt beigegeben. Zur\nFortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung ist der Senat der Auffassung, daß über den\nInhalt des Begriffs der fortgesetzten Handlung und insbesondere des Gesamtvorsatzes der Große Senat für Strafsachen\nentscheiden muß.\n\n3. In vergleichbaren Fällen des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern und/oder von. Schutzbefohlenen liegen mehrere\nneue Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs\nvor.\n\nDer 1. Strafsenat (Beschluß vom 25. März 1992 - 1 StR\n57/92 = BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 38) hat insoweit\nzur Frage der Voraussetzungen eines für eine fortgesetzte\nHandlung erforderlichen Gesamtvorsatzes entschieden:\n\nWas im Sinne eines Gesamtvorsatzes \"als Gesamterfolg\nanzusehen ist, kann nicht schematisch beurteilt werden, und\nauch die Tatdauer muß nicht vorherbestimmt sein (BGH, Urteil\nvom 10. Dezember 1991 -— 5 StR 536/91 = BGHSt 38 Nr. 33). Angesichts der Besonderheiten eines über lange Zeit in zahlreichen Teilakten (hier 481 in 6 Jahren) begangenen sexuellen Mißbrauchs im häuslichen Bereich muß sich die Tätervorstellung weder auf die Anzahl noch auf die Zeitdauer der zu\nbegehenden Tathandlungen erstrecken. Der Vorsatz, die Tochter (Stieftochter, Kind der Lebensgefährtin o.ä.) sexuell zu\n\nmißbrauchen, solange und so oft der Täter mag und solange es\ngeht, kennzeichnen genügend den Gesamtumfang der ins Auge\n\n. gefaßten Tat und reicht jedenfalls dann als Vorstellung über\nden \"Gesamterfolg\" im Sinne einer fortgesetzten Tat aus,\nwenn der Täter in sich wiederholender gleichartiger oder\nähnlicher Weise im Rahmen eines Beziehungsgeflechts bei\ngleichbleibenden häuslichen oder familiären Verhältnissen\nhandelt\" (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 1 StR\n42/93). Der \"enge räumliche Zusammenhang\" könne auch dann\ngegeben sein, wenn die von der Familie bewohnten Räumlichkeiten, etwa wegen Familienumzugs gewechselt haben oder wenn\ndas Geschehen im Rahmen eines familiären Urlaubs liegt (BGH,\nUrteil vom 24. März 1992 - 1 StR 594/91).\n\nDer 5. Strafsenat hat die vom 1. Strafsenat verwendeten\nFormulierungen weitgehend übernommen (vgl. BGH, Beschluß vom\n6. Juli 1992 - 5 StR 302/92 = BGHR StGB vor S 1 fH Gesamtvorsatz 50 = NStZ 1992, 553; Beschluß vom 10. November 1992\n- 5 StR 545/92 = BGHR aaO Gesamtvorsatz 51), jedoch den äu-Beren Verhältnissen wie Zeitabständen und Örtliche Veränderungen nicht jede Bedeutung abgesprochen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93).\n\nDer 2. Strafsenat hat den Vorsatz des Täters als ausreichend auf einen Gesamterfolg gerichtet für den Fall angesehen, daß der Angeklagte den Entschluß gefaßt hatte, seine\nTochter zu veranlassen, nicht nur in bezug auf die Haushaltsführung, sondern auch in sexueller Hinsicht an die\nStelle seiner Ehefrau zu treten und auf Dauer seine Geliebte\nzu werden. (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 1992 - 2 StR\n519/92 = BGHR aaO Gesamtvorsatz 47 = NStZ 1993, 237).\n\n. Der 4. Strafsenat hat ausgesprochen, daß sich die Bestimmung eines \"Gesamterfolges\" gerade bei Straftaten gegen\n höchstpersönliche Rechtsgüter schematischer Beurteilung entzieht, so daß sich die Tätervorstellung angesichts der Besonderheiten eines sich über längere Zeiträume erstreckenden\nsexuellen Mißbrauchs im Rahmen eines \"festen\" Beziehungsgeflechts weder auf eine konkrete Anzahl noch auf einen festen\nEndzeitpunkt der zu begehenden Teilakte erstrecken muß. Er\nerachtet jedoch erhebliche zeitliche Unterbrechungen oder\neinen grundlegenden Wechsel sexueller Praktiken auch bei\nderartigen Fallgestaltungen als gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechende Indizien (BGH, Beschluß vom 19. November 1992 - 4 StR 522/92 = BGHR StGB vor 5 1 fH Gesamtvorsatz 48 und Beschluß vom 16. März 1993 - 4 StR 81/93).\n\nDer 3, Strafsenat hat in ähnlich gelagerten Fällen den\nBegriff des Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und/oder familiären Verhältnissen nicht verwendet, sondern in Anwendung der zuletzt in BGHSt 36, 105, 109 £. dargelegten strengen Anforderungen an die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung entschieden, daß auch\nbei sexuellem Mißbrauch gemäß SS 176, 174 StGB neben den objektiven Erfordernissen - Gleichartigkeit des verletzten\nRechtsgutes und gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher\nund zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstükken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand\nerfüllen muß - die subjektive Seite einer fortgesetzten\nHandlung einen Gesamtvorsatz voraussetzt, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf. Ein solcher\nGesamtvorsatz muß nach diesen Grundsätzen so beschaffen\nsein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in\n\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg (Gesamtumfang) gerichtet\n. sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar\nnicht in allen Einzelheiten, zumindest aber insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger,\nsowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen. Urteile, deren Gründe die Annahme eines so verstandenen\nGesamtvorsatzes nicht zu tragen vermochten, hat der Senat\ndeshalb als rechtsfehlerhaft mit den Feststellungen aufgehoben, nämlich in den Sachen:\n\nBGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 (BGHR StGB\nvor 8 1 fH Gesamtvorsatz 40), in dem entgegen der Annahme\ndes 1. Strafsenats (Beschluß vom 16. März 1993 - 1 StR\n42/93) ein Fortsetzungsvorsatz gerade nicht als ausreichend\nangesehen worden ist;\n\nBGH, Beschluß vom 9, September 1992 - 3 StR 364/92 = BGH\nNStzZ 1993, 35;\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 3 StR 455/92;\nBGH, Beschluß vom 20. Januar 1993 - 3 StR 592/92;\nBGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 3 StR 609/92.\nDie diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Grundsätze hat\n\nder Senat ebenso in nicht tragenden Erwägungen anderer Entscheidungen als rechtliche Hinweise aufrechterhalten.\n\n- 10 -\n\n4. Für zwei Sonderbereiche hat die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs Formeln entwickelt, nach denen es keiner\n‚weiteren Feststellung eines Gesamtvorsatzes bedarf, wenn die\ndort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.\n\nDas gilt zunächst für das unerlaubte Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln. Hier reicht es aus, wenn sich der Täter\neines \"eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems\" bedient,\nohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (zuletzt BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - 3 StR\n2/93 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NStZ 1993, 443; vgl.\nauch BGHSt 35, 318; BGH NStZ 1992, 497). Ausgehend von dem\nweiten, alle eigennützigen, auf Güterumsatz gerichteten Tätigkeiten umfassenden Begriff des unerlaubten Handeltreibens\nhat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, daß zu den wesentlichen Grundzügen der künftigen Gestaltung der Teilakte beim unerlaubten Handeltreiben mit\nRauschgift nicht gehört, daß sich der Täter darüber im klaren ist, bei welchem ganz bestimmten Händler er das Haschisch erwerben will und an wen im einzelnen er es abgeben\nwird (BGH, Urteil vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73; vgl.\nauch BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 -). Er\nhat deshalb ausgesprochen, daß ein Haschischhändler dann die\nspäteren Einzelhandlungen seines Handeltreibens in den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung ins Auge\ngefaßt hat, wenn er sich eines eingespielten Einfuhr- und\nVerkaufssystems bedient, das ihm bei späteren Handlungen\nnicht zu jeweils neuen Tatentschlüssen nötigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1974. - 1 StR 538/74; BGH bei Holtz MDR\n1979, 106; BGH StV 1981, 125; BGHSt 33, 121, 122). An die\nVoraussetzungen, wann ein eingespieltes Bezugs- und Ver-\n\n- 11 -\n\ntriebssystem angenommen werden kann, sind teilweise strenge\nAnforderungen gestellt worden (vgl. BGHSt 35, 318, 321; BGH\n- StV 1983, 19; BGH bei Holtz MDR 1983, 622; vgl. auch u.a.\nBGHR BtMG $S 29 I'Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 2 und 12);\nauch ist ausgesprochen worden, daß weder der Plan, ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem zu errichten noch die\nwiederholte Inanspruchnahme eines solchen Systems für sich\nalleine genommen die Annahme eines auch für ein fortgesetztes Handeltreiben erforderlichen Gesamtvorsatzes zu tragen\nvermag (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1984 - 2 StR 730/83;\nBGH StV 1981, 125). Daß auch beim unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln im Rahmen eines eingespielten Bezugsund Vertriebssystems ein Gesamtvorsatz erforderlich ist, der\nalle Teilakte vorweg umfaßt, ist in der Entscheidung BGHSt\n35, 318, 321 betont worden.\n\nDer 5. Strafsenat hat zur Frage der rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung für das Steuerstrafrecht - hier insbesondere im Rahmen der Umsatzsteuer mit monatlich abzugebenden Vorsteueranmeldungen - den Begriff der\n\"institutionalisierten Steuerhinterziehung\" entwickelt (vgl.\nBGH NStZ 1991, 541). Danach können die Teilakte einer vom\nTäter ins Auge gefaßten Handlungsreihe dann ausreichend konkretisiert sein, wenn der Geschehensablauf durch eine einmal\ngetroffene Grundentscheidung vorgegeben ist, die dem Täter\nim Einzelfall die Entscheidung über das Ob und das Wie des\nsteuerunehrlichen Verhaltens abnimmt (vgl. BGH NStZ 1991\naa0; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1993 - 5 StR 159/93). Ob eine solche \"Institutionalisierung\" vorliegt, hängt von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalles ab; das für den Bereich\n\nder Umsatzsteuer entwickelte Institut ist auf andere Steuerarten nur mit Vorsicht zu übertragen (BGH, Beschluß vom\n14. Juli 1993 - 5 StR 159/93) .:\n\n5. Für die übrigen Delikte wird an der allgemeinen Formulierung festgehalten, daß eine fortgesetzte Handlung gegeben ist, wenn die objektiven Voraussetzungen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts und der Tatausführung, enger\nzeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen, den Tatbestand erfüllenden Teilstücken des Gesamtgeschehens - vorliegen und der Täter aufgrund eines aus diesen\nobjektiven Umständen abzuleitenden Gesamtvorsatzes gehandelt\nhat. Doch sind auch hier die Auffassungen, welche Anforderungen an einen Gesamtvorsatz, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt, zu stellen sind, nicht einhellig, wie die Vorlagesache des 2. Strafsenats (Beschluß vom\n19. Mai 1993 - 2 StR 645/92 = NStZ 1993, 434) zeigt.\n\nIl.\n\n1. Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung ist ungeschriebenes Recht; sie verdankt ihre Existenz dem im gemeinen Recht herrschenden Kumulationsprinzip, dessen unverhältnismäßige Härten zu Gunsten des Täters ausgeglichen werden\nsollten. Die fortgesetzte Handlung wurde von der Rechtsprechung des Reichsgerichts als solche übernommen und dogmatisch ausgestaltet. Im Laufe der Zeit erfuhr sie einen\nzweckwandel: da die Funktion des Härteausgleichs weitgehend\nüberholt war, wurde sie zum Instrument der Vereinfachung der\n\nRechtsanwendung (vgl. u.a. Jähnke GA 1989, 376, 380 £.;\nJung, Gedächtnisschrift für Dietrich Schultz, 1987, 183,\n\n185 f£f.; Timpe JA 1991, 12). Die fortgesetzte Handlung ist\nstets als Teil der Rechtslehre von den Konkurrenzen verstanden worden; sie gehört deshalb zu den allgemeinen Vorschriften des Strafrechts, die für alle Tatbestände des Besonderen\nTeils Geltung beanspruchen, aber auch in größerem Maß als\ndie gesetzlichen’ Regelungen des Besonderen Teils richterlicher Rechtsfortbildung zur Verfügung stehen. Für sie gilt\nweder das Analogieverbot zu Ungunsten des Angeklagten noch\ndas Rückwirkungsverbot des S 2 Abs. 1 StGB (vgl. Gribbohm in\nLK StGB 11. Aufl. 5 1 Rdn. 71 und § 2 Rdn. 38 jeweils\nm.w.Nachw.). Da es sich bei der fortgesetzten Handlung nicht\num eine gesetzliche Regelung handelt und deshalb die üblichen Auslegungsgrundsätze nur bedingt zur Verfügung stehen,\nhat die höchstrichterliche Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen, in zweifelhaften Fällen neben der abstrakten begrifflichen Ableitung auch Gerechtigkeitserwägungen\nwesentliches Gewicht beizumessen (vgl. BGHSt 3, 165, 168;\nBGHSt 36, 105, 114 £,.; BGH NJW 89, 2141). Dieser Standpunkt\nist in der Wissenschaft mit Blick auf das Erfordernis der\nRechtssicherheit und den Bestimmtheitsgrundsatz auf mahnende\nKritik gestoßen (vgl. Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 Anmerkung zu BGHSt 36, 105; Jung StV 1990, 72 Anmerkung zu BGH\nNUW 89, 2141; Kratzsch JR 1990, 177, 184).\n\n2. Da die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung in\nEntwicklung und dogmatischer Ausgestaltung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägt worden ist, ist zunächst zu untersuchen, welche Anforderungen die Rechtsprechung bisher aufgestellt hat, um mehrere an sich selbständi-\n\n- 14 -\n\nge natürliche Handlungen einer geplanten Handlungsreihe als\nrechtliche Handlungseinheit im Sinne einer fortgesetzten Tat\nwerten zu können. Das Reichsgericht hat die objektiven Voraussetzungen, soweit sie über die Verletzung oder Gefährdung\ndesselben Rechtsgutes und die Gleichartigkeit der Begehungsweise hinausgehen, erst allmählich herausgearbeitet. Von Anfang an hat es jedoch einen einheitlichen Vorsatz verlangt,\nder sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach - stoßweise - verwirklichten Gesamterfolg richtet (vgl. u.a. R6St\n17, 103, 111 und 17, 227, 228; 44, 392, 395; 51, 305, 308;\n66, 45, 47 und 66, 236, 239) und nur einem so gearteten Vorsatz die Eignung zugesprochen, mehrere zeitlich auseinanderfallende und somit im natürlichen Sinne selbständige Einzelhandlungen zu der \"juristischen Fiktion\" einer rechtlichen\nEinheit zusammenzufassen (vgl. RGSt 17, 227, 228; 44, 392,\n395). Nach der grundsätzlichen Definition der Entscheidung\nRGSt 51, 305, die noch heute als Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes dient, ist auch in diesem Zusammenhang Vorsatz \"Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Er bezieht sich stets auf ein bestimmtes (konkretes)\nGeschehnis. Die nach Gegenstand, Zeit, Ort usw. bestimmte\nZuwiderhandlung gegen ein Gesetz muß der Täter wenigstens in\nallen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit sämtlichen Einzelheiten der Ausführung in sein Vorstellungsbild\nund seinen Willen aufgenommen haben\" (RGSt aaO S. 311). Nach\ndieser Vorsatzdefinition kam die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, daß unter einem Gesamterfolg nicht nur die Gesamtheit einer betrügerisch herbeigeführten Vermögensbeschädigung (RGSt 44, 392), sondern auch die gegenständlich und\n\n- 15 -\n\nzeitlich vorgestellte, nach und nach zu verwirklichende Erschütterung des Ansehens eines mißliebigen Beamten (RGSt 66,\n45, 47), fallen kann; dasselbe-gilt für den Vorsatz, nach\nund nach aus einer bestimmten Fahrradwerkstatt oder von einem bestimmten Aufbewahrungsort unter Ausnutzung bestimmter\ngünstiger Gelegenheiten möglichst viele Fahrräder zu entwenden (RGSt 66, 236, 239), weil einem solchen Vorsatz konkrete\nVorstellungen von bestimmt festgelegten Vorgehensweisen zugrundeliegen, die so in ihrer Gesamtheit überschaubar und\nentsprechend begehbar sind. Hierunter wurde auch noch der\nFall gefaßt, daß ein Angeklagter von Anfang an vorhatte, den\nspäteren Nebenkläger mit öffentlichen Beleidigungen und\nüblen Nachreden so lange anzugreifen, bis dieser gegen ihn\ngerichtlich vorgeht, da dem strafbaren Tun des Angeklagten,\ndurch das Ziel eines gegen ihn einzuleitenden Strafverfahrens, das er zu weiteren Agitationen nutzen wollte, von\nvornherein eine bestimmte Schranke gesetzt wird (vgl. RGSt\n55, 129, 135 £.). Andererseits ergab sich aus der oben dargestellten Vorsatzdefinition, daß weder der Entschluß, künftig gleichartigen, in ihrer besonderen (konkreten) Ausgestaltung nicht vorgestellte, insbesondere nach Ort, Zeit und\nArt noch ungewisse Einzeltaten zu begehen, ausreichte (vgl.\nRGSt 51, 305, 312; 66, 236, 238. £.; RGSt 72, 211) noch der\nEntschluß genügte, ein bestimmtes Verhältnis von längerer\nDauer bei sich bietender Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten zu benutzen (vgl. RGSt 70, 51). Dieser Unterscheidung lag eine strenge begriffliche Trennung zwischen\nEntschluß und Vorsatz zugrunde, wonach der \"Entschluß\" als\nder bloße wWillensanstoß zur Tat, als ein Ergebnis der Planung verstanden wurde, der \"Vorsatz\" hingegen als das die\nganze deliktische Ausführungshandlung begleitende Wissen und\n\n- 16 -\n\nwollen (vgl. Friedrich Doerr, Die Lehre vom Fortsetzungsdelikt, Festgabe für Richard von Frank, 1930, Bd. II, 210,\n212; von Ohlshausen, 11. Aufl.-§ 73 Anm. 8 S. 405; ähnlich\nauch Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht,\n1961, S. 287).\n\nGelegentlich ist in der späteren Rechtsprechung des\nReichsgerichts der Einfluß der zur fortgesetzten Tat vertretenen Auffassungen in der Literatur nicht zu verkennen, die\nschon damals die Einheitlichkeit eines Vorsatzes im weiteren\nSinne ausreichen lassen wollte, wenn nämlich die Vorstellung\nder einmal benutzten und immer weiter gleichbleibenden Gelegenheit den Willen des Täters zur Wiederholung anregt (vgl.\nu.a. von Ohlshausen aaO S. 406). Die in ihrer rechtlichen\nSchlußfolgerung vereinzelt gebliebene Entscheidung RGSt 58,\n19, die gewerbsmäßige Hehlerei und Fortsetzungszusammenhang\nfür vereinbar erklärt hat, läßt ausdrücklich einen Vorsatz,\n\"fernere Hehlereihandlungen unter gleichartigen Umständen\nund in mehr oder minder naher Zeitfolge zu begehen (Fortsetzungsvorsatz)\" genügen (RGSt 58, 19, 22); die Entscheidung\nRGSt 72, 211 betont hingegen, daß bei einer nach Ort, Zeit\nund Art noch ungewissen Tatplanung keine Rede davon sein\nkönne, \"daß jede. nachfolgende Tätigkeit nur als eine Fortsetzung der vorangehenden erscheint\".\n\nScheint einerseits der Vorsatzbegriff an Konturen zu\nverlieren, so werden in den späteren Entscheidungen die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung deutlicher betont, die nunmehr zunehmend die Funktion der für oder\ngegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung sprechenden\nIndizwirkung gewinnen (vgl. RGSt 70, 145, 150; 75, 207,\n\n209). Diese deutlichen Reduktionsbemühungen auf die wesentlichen Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung wurden in\nRGSt 70, 145 dahin zusammengefaßt, daß Zweckmäßigkeitsüberlegungen keinen Grund darstellen, eine fortgesetzte Handlung\nanzunehmen, und der Tatrichter sich auf Grund der Beweisaufnahme zunächst die Überzeugung von den strafbaren Handlungen\nzu schaffen hat, bevor er in die Prüfung eintreten kann, ob\nes sich bei den hiernach festgestellten mehreren Fällen\nstrafbaren Verhaltens um mehrere selbständige oder um eine\nfortgesetzte Tat handelt.\n\n3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dem\nGesamtvorsatz ebenfalls besondere Bedeutung beigemessen,\nweil allein er die an sich rechtlich selbständigen tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen eines Täters zu einer einzigen rechtlichen Tat verbindet (vgl. BGHSt 17, 157, 158; 35,\n318, 324). Auch der Bundesgerichtshof hat den Gesamtvorsatz\n- ursprünglich - als einen konkreten, auf die wesentlichen\nGrundzüge der Tatbestandsverwirklichungen bezogenen und:.deren Gesamtumfang umfassenden Tatvorsatz verstanden und definiert (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124,\n\n128 £f.) und hierbei die objektiven Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und der Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher\nZusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesanmtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllen\n\nmuß - als notwendige Indizien angesehen, aus deren Vorhandensein erst auf einen Gesamtvorsatz geschlossen werden kann .\n(vgl. BGHSt 2, 163, 167; 8, 34, 35). Spätere Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs haben den Inhalt eines Gesamtvorsatzes für bestimmte tatsächliche Umstände modifiziert. So ist\n\n- 18 -\n\nin BGHSt 12, 148 - unter Beibehaltung der Abgrenzung eines\nallgemeinen Entschlusses, zukünftige gleichartige Straftaten\nbegehen zu wollen, von einem Gesamtvorsatz, der von vornherein auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß - ein Gesamtvorsatz in einem Fall bejaht worden, in dem die Täter an einem Verdingungskartell teilgenommen und feste Vorkehrungen\ngetroffen hatten, um wiederholt gleichartige Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die in den Einzelfällen auch absprachegemäß zum gemeinsamen Vorteil ausgeführt wurden. In dieser\nEntscheidung ist erstmals ausgesprochen worden, daß es zwar\nhäufig zutreffe, daß die Gesamttat, die der Täter einer\nfortgesetzten Handlung ins Auge gefaßt hat, von vornherein\nzeitlich einigermaßen bestimmt ist, bei einem Sachverhalt,\nwie dem vorliegenden - einem organisierten Apparat - aber\nnicht notwendig zum Gesamtvorsatz gehöre. Im Anschluß hieran\nund unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum sogenannten\nerweiterten Gesamtvorsatz ist in BGHSt 26, 4 entschieden\nworden, daß ein Gesamtvorsatz auch dann in Betracht komme,\nwenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant\nist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe\nRechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise \"so lange wie\nmöglich\" zu verletzen (BGHSt aaO S. 7 £.). Andererseits hat\ndie Entscheidung BGHSt 26, 284 die Frage, ob die planvolle\nBenutzung eines bestehenden oder hierfür geschaffenen Apparats für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung sprechen\nkann, nicht unterschiedslos bejaht und einen Fall der planmäßigen arbeitsteiligen Begehung von Betrugstaten im Rahmen\neines Geschäftsbetriebs für sich allein nicht ausreichen\nlassen.\n\n4, Einen wesentlichen Einschnitt in der Rechtsprechung.\ndes Bundesgerichtshofs stellen die Entscheidungen zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz dar. Danach reicht es für\neine fortgesetzte Handlung aus, wenn der Täter während der\nAusführung der ursprünglich als Einzeltat geplanten strafbaren Handlung, jedenfalls vor deren Beendigung, den Entschluß\nfaßt, den zunächst fehlgeschlagenen Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, zu einem späteren Zeitpunkt zu\nwiederholen (BGHSt 19, 323). Diese Rechtsprechung ist sodann\ndahin ergänzt worden, daß auch der Täter, der von vornherein\nmehrere Einzelhandlungen einer fortgesetzten Tat geplant\nhat, seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten\ndieser - mehreren - Handlungen auf zusätzliche Handlungen\nausdehnen und diese in die fortgesetzte Tat einbeziehen kann\n(BGHSt 23, 33).\n\n5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der\nWissenschaft auf unterschiedliche Resonanz gestoßen. Auch\nein Teil der Literatur sieht den Gesamtvorsatz als wesentliches Element einer fortgesetzten Handlung an (vgl. Vogler in\nLK 10. Aufl. StGB vor § 52 Rdn. 65; Baumann/Weber, Strafrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl. § 41 II 4; wohl. auch\nLackner, StGB, 20. Aufl. vor S 52 Rdn. 15, 16; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl. vor $S 52 Rdn. 25 und 26 a; Jähnke GA\n1989, 376, 382, 386; Kratzsch JR 1990, 177; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1988, S 66\nVv2c). Allerdings gab es schon früh Bemühungen, diesen Gesamtvorsatz der Rechtsprechung in einen Vorsatz umzuinterpretieren, der nicht dem Vorsatzbegriff des § 59 StGB aF\nentsprach, sondern \"nur\" als der auf den \"Gesamterfolg\" gerichtete Wille des Täters verstanden werden sollte (vgl.\n\n- 20 -\n\nSchröder in Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl. Vorbem. § 73.\nRdn. 57; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht,\n1961, S. 287, 308).\n\nIn der Wissenschaft wurde und wird ferner die Ansicht\nvertreten, die fortgesetzte Handlung setze keinen Gesamtvorsatz voraus, sondern es müsse für einen einheitlichen Vorsatz genügen, daß jeder spätere Entschluß als Fortsetzung\ndes vorangegangenen erscheint, weil diese Einzelentschlüsse\neine fortlaufende psychische Linie bilden (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. SS 52 f. wie schon\n‚zuvor Schröder in Schönke/Schröder, StGB, 14. Aufl. (1969)\nS 73 Vorbem. Rdn. 29; Maurach/Gössel AT Bd. 2, 7. Aufl. S 54\nIII 1bcc, S. 424; Samson SK, StGB AT, vor S§ 52 Rdn. 44;\nBlei, Strafrecht AT, 18. Aufl. S. 354 £.). Als Grund dieser\nAuffassung wird zum einen der Umstand genannt, daß ansonsten\nder umsichtig planende Täter gegenüber demjenigen, der immer\nwieder einer Augenblicksversuchung erliege, ungerechtfertigt\nprivilegiert werde, und zum anderen, für diesen Standpunkt\nspreche der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum sogenannten erweiterten\nGesamtvorsatz sind von dieser Literaturmeinung als Annäherung an den Fortsetzungsvorsatz oder gar als dessen Übernahme durch die Rechtsprechung verstanden worden (Honig in Ge-Gächtnisschrift für Horst Schröder, 1978, S. 167 bezeichnet\nBGHSt 19, 323 als \"Schulfall\" des Fortsetzungsvorsatzes;\nvgl. auch Schröder JR 1965, 106 Anmerkung zu BGHSt 19, 323;\nStree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. Vorbem. SS 52 ff.\nRdn. 53; Vogler in LK, StGB, 10. Aufl. vor 8 52 Rdn. 63;\nMaurach/Gössel aaO S. 425; Samson SK vor S 52 Rdn. 42;\nSchlüchter NStZ 1990, 180, 181 Fn 12).\n\n- 21 -\n\nIII.\n\nNach Auffassung des Senats ist die Meinung, die in der\nRechtsprechung zum sogenannten erweiterten Gesamtvorsatz eine Übernahme der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz sieht, nicht\nohne weiteres von der Hand zu weisen. Wenn in der Entscheidung BGHSt 19, 323, 324 für die Frage, ob die zunächst\ndurchgeführte - versuchte - Diebstahlstat beendet war oder\nnicht, auf \"den umfassenden, nach der natürlichen Auffassung\ndes Lebens bemessenen Bereich\" abgestellt wird und als Maßstab hierfür die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit\nherangezogen werden (vgl. auch BGH StV 1983, 415), so beruht\ndies, um überhaupt zu einem (erweiterten) Gesamtvorsatz kommen zu können, neben der Annahme einer nach dem ursprünglichen Tätervorsatz nicht gegebenen fortgesetzten Handlung zusätzlich auf einem Hinausschieben des Zeitpunkts der Tatbeendigung, das sonst nicht geboten wäre. Nach der Entscheidung BGHSt 23, 33, die sich zur Stützung ihrer Rechtsansicht\nim übrigen ausdrücklich auf die Anmerkung Schröders - eines\nentschiedenen Vertreters der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz -\nzu BGHSt 19, 323 bezieht, ist nicht mehr nur eine einmalige\nErweiterung des Vorsatzes zu einem Zeitpunkt, der nach der\n\"natürlichen Auffassung des Lebens\" noch während des Verlaufs der ursprünglich geplanten Tat und damit in einem noch\nobjektivierbaren Zusammenhang mit dieser Tat steht, sondern\neine beliebig wiederholbare Anpassung des ursprünglichen\n\"Vorsatzes\" an die veränderten tatsächlichen Gegebenheiten\nrechtlich möglich. Als Maßstab dafür, ob die rechtlichen\nVoraussetzungen einer fortgesetzten Tat vorliegen oder\nnicht, dient dann nicht mehr die Frage nach einem von vornherein gefaßten Vorsatz, sondern allenfalls noch die Prü-\n\nfung, ob die Taten, wären sie von Anfang an vom Täter mit\nins Auge gefaßt worden, Gegenstand eines bestehenden Gesamtvorsatzes hätten 'sein können (vgl. BGH MDR 1986, 1039). Maßgeblich ist dann der Umstand, daß zwischen den Einzeltaten\nnach ihrem äußeren Erscheinungsbild - Gleichartigkeit des\nverletzten Rechtsguts und Gleichartigkeit der Tatbegehung -\nein gewisser sachlicher Zusammenhang in der Weise besteht,\ndaß sich die nachfolgenden Handlungen als Fortsetzung der\nvorangegangenen noch nicht beendeten Tat darstellen (vgl.\nBGH NUW 1989, 3231 f. mit zustimmender Anmerkung Geerds JR\n1990, 296; BGHR NStZ 1990, 239; BGHR StGB vor S$S 1 fH Gesamtvorsatz, erweiterter 11 und 16; bereits in BGHR aaO Gesamtvorsatz 28 - insoweit nicht in BGHSt 37, 191 abgedruckt -\nist ein wiederholtes tatbestandliches Handeln vor allem auch\ndeshalb als im vorgegebenen Rahmen geblieben gewertet worden, weil \"ein intensives, über Jahre aufrechterhaltenes Beziehungsgeflecht zugrundelag, bei dem eine Kette unlauterer\nBevorzugungen ... durch Handlungen des Angeklagten einer\nVielzahl von Zuwendungen ... an den Angeklagten gegenüberstand\"). Die Argumentationsgleichheit und -grundlage mit der\nFormulierung der Lehre vom Fortsetzungsvorsatz, wonach jeder\nspätere Entschluß als Fortsetzung des vorangegangenen erscheinen muß, ist augenfällig. Es handelt sich nicht mehr um\neine einzige fortgesetzte Tat, sondern um Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Taten.\n\nVor diesem Hintergrund drängt sich auch der Eindruck\nauf, daß sich hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Entschluß und Vorsatz gegenüber dem ursprünglichen Verständnis\nder Rechtsprechung ein fließender Übergang gebildet hat.\nwurde früher noch ein qualitativer Unterschied gesehen zwi-\n\nschen einem Entschluß als Motivation oder Plan und einem\nVorsatz als Wissen und Wollen der Tat, so erscheint nunmehr\nbei einer Reihe gleichartiger Handlungen zwischen Entschluß\nund Vorsatz nur noch ein quantitativer Unterschied in dem\nSinne zu bestehen, daß den Vorsatz gegenüber einem Entschluß\nein bloßes Mehr an Wollen kennzeichnet. Ob eine fortgesetzte\nHandlung vorliegt oder nicht, entscheidet nicht mehr der\nTatvorsatz des Täters, sondern die ex-post Betrachtung eines\nDritten (vgl. hierzu auch Fischer NStzZ 1992, 415, 419).\n\nwird demgegenüber der Gesamtvorsatz als echter Vorsatz\nverstanden, so ergibt sich schon aus dessen Begriffsbestimmung, daß es sich um einen durch die Vorstellung (Wissen)\numgrenzten Tatwillen handelt, der den Gesamterfolg als zumindest umrissene Gesamtvorstellung miteinschließt (vgl.\nBGHSt 16, 124, 128 f.). Es ist deshalb nicht notwendig, als\nVoraussetzung eines derart verstandenen Gesamtvorsatzes\n\"auch\" einen darauf gerichteten Gesamterfolg zu verlangen.\nEine solche Formulierung legt es nahe, daß für die Annahme\neiner fortgesetzten Handlung neben einem Gesamtvorsatz - zusätzlich - eine konkretisierbare Vorstellung eines darüber\nhinausgehenden Gesamterfolges erforderlich ist. Eine solche\nAnsicht träfe nicht zu. Verlangt man für die fortgesetzte\nHandlung einen konkreten, auf die wesentlichen Grundzüge der\nzukünftigen einzelnen Tatausführungen bezogenen Gesamtvorsatz, so ist einem so verstandenen Vorsatz die Überschaubarkeit und Begrenztheit immanent. Denn Vorsatz, auch ein Gesamtvorsatz, ist. \"bestimmter, mithin umgrenzter Tatwille ...\nEin Entschluß ..., sich für alle Zukunft in gewisser Weise\nstrafbar zu verhalten und sein Leben entsprechend zu führen,\nläßt die Grenzen unbedingten Willens zu einer bestimmten Tat\n\nund der Vorstellung von ihrem - wenigstens möglichen - (Gesamt-)Erfolg auch nicht mehr umrißhaft erkennen; sie verschwimmen im Ungewissen\" (BGHSt 16, 124, 129). Es ist deshalb ohne Belang, wenn verschiedene Entscheidungen bei der\nWiedergabe der herkömmlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendeten Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes die Erwähnung eines Gesamterfolges vernachlässigen,\nes sei denn, diesen Entscheidungen läge ein Verständnis des\nGesamtvorsatzes im Sinne eines Fortsetzungsvorsatzes zugrunde, wofür der - etwa in BGHSt 37, 45 - anstelle der fortgesetzten Handlung verwendete Begriff des Fortsetzungszusammenhangs sprechen könnte (vgl. BGHSt aaO S. 47). Das Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 28. November 1984 - 2 StR 309/84\n(JR 1985, 244 mit Anmerkung Puppe), hat den Unterschied zwischen Gesamtvorsatz und Fortsetzungsvorsatz noch einmal\ndeutlich gemacht, wenn dort ausgeführt wird, \"daß der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten\nüber den betreffenden Einzelakt hinaus gestützt ist und er\n\n- im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz - diese Taten\nbereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfaßt\". Bei einem solchen Verständnis ergibt sich\ndie notwendige Abgrenzung zu einem nach einhelliger Rechtsprechung nicht ausreichenden allgemeinen Entschluß, künftig\neine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nahezu |\nzwanglos,\n\n- 25 -\n\nIV.\n\n1. Wenn nunmehr für den Bereich des sexuellen Mißbrauchs von Kindern und von Schutzbefohlenen - wohl in Anlehnung an BGHSt 12, 4 und BGHSt 26, 4 und in Anlehnung an\ndie Formeln für die erwähnten beiden Sonderbereiche - die\nAusnutzung eines (festen?) Beziehungsgeflechts bei gleichbleibenden häuslichen und (oder?) familiären Verhältnissen\nals Grundlage für einen Gesamtvorsatz ausreichen soll, so\nstellt dies nach Auffassung des Senats eine weitere Zersplitterung der Rechtsprechung dar. Nach den bisher hierzu\nergangenen Entscheidungen bleiben vor allen Dingen objektive\nUmstände offen, die die Rechtsprechung sonst als notwendig\nfür die aus ihnen abzuleitende Annahme eines Gesamtvorsatzes\nerachtet hat. Durch ein wie auch immer geartetes \"Beziehungsgeflecht\" können sie, insbesondere auch die wesentlichen Grundzüge der zukünftigen Tatgestaltung, nicht ersetzt\nwerden.\n\nDie tatsächlichen Umstände, die einem solchen Beziehungsgeflecht zugrunde liegen, können vielfältiger Natur\nsein. Es kann sich sowohl um eine von Vertrauen und Zuneigung geprägte Vater-Kind-Beziehung handeln, als auch um ein\nbloßes Autoritätsverhältnis; ihm kann ebenso eine Unterdrükkung und Angst hervorrufende Haltung des Täters zugrunde\nliegen, die das Kind zu einem mehr oder weniger widerstandsund willensunfähigen Opfer macht. Schließlich kommt auch eine Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer in Betracht. Daß\nderart unterschiedlich strukturierte \"Beziehungen\" unterschiedliche Vorgehens- und Verhaltensweisen des Täters erfordern, der je nach Einstellung seines Opfers zu ihm auch\nmögliche Reaktionen oder Gegenreaktionen einkalkulieren muß,\ndie für ihn nur bedingt berechenbar sein können, liegt auf\n\n- 26 -\n\nder Hand. Eine auch nur annähernd konkret gefestigte Organisation oder Struktur der objektiven Umstände, die die zukünftigen Taten gleich einem verselbständigten Automatismus\nablaufen lassen, gewährleisten weder häusliche noch familiäre Verhältnisse, noch ein \"Geflecht\" von Beziehungen. Wenn\nin derartigen Fällen der \"Gesamterfolg\" des Entschlusses des\nTäters, an dem ihm durch die Nähe der häuslichen Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Opfer seine sexuellen Wünsche\nbeliebig oft und solange es geht zu befriedigen, als hinreichend feststehend gewertet wird, so wird damit lediglich der\nAntrieb, das Motiv des Täters als Gesamtvorsatz im Sinne einer fortgesetzten Handlung verstanden. Um einen \"organisierten Apparat\" (BGHSt 12, 148, 155), um eine \"von vornherein\nbis in alle Einzelheiten\" geplante Tat, die \"in kürzeren\nZeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und\nWeise\" verletzt (BGHSt 26, 4, 7 £.), handelt es sich bei den\nsog. \"Beziehungsgeflechtstaten\" nicht.\n\n2. Die tatbestandliche Fassung der weder als Dauernoch als Zustandsdelikt ausgestalteten SS 174, 176 StGB läßt\nein erschöpfendes Erfassen des jahrelangen \"fortgesetzten\"\ngewohnheitsmäßigen Unrechts nicht zu. Die Auffassung zum sogenannten häuslichen Beziehungsgeflecht weist vielmehr Parallelen zur Rechtsfigur der \"Sammelstraftat\" auf, wie sie\nbis zu dem Plenarbeschluß in RGSt 72, 164 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben der fortgesetzten Handlung\nals eigene Form der rechtlichen Tateinheit Geltung hatte\n(vgl. Vogler in LK, 10, Aufl. vor § 52 Rdn. 26 £.; Streein -\nSchönke/Schröder, 24. Aufl. Vormerkung §§ 52 ££. |\nRän. 93 £f£f.). Unter dem Begriff der Sammelstraftat wurden\ndie Fälle des gewerbsmäßigen, geschäftsmäßigen und gewohn-\n\nheitsmäßigen Verbrechens zusammengefaßt, bei denen die besondere Verfestigung eines Handlungswillens, die ausgeprägte\nIntensität der Deliktsbereitschaft (vgl. Jeschek, Lehrbuch\ndes Strafrechts, AT, 4. Aufl., 5 30 II 2c (S. 287) und § 66\nVI, S. 651) es nahelegten, diese Straftaten aus kriminologischen Erwägungen zusammenzufassen.\n\nDas Reichsgericht hat seine Rechtsprechung zur Sammelstraftat mit dem bereits erwähnten Plenarbeschluß aufgegeben, weil dieser Begriff von Rechtsprechung und Wissenschaft\nin der Annahme entwickelt wurde, \"damit den Bedürfnissen des\nLebens entgegenzukommen\" (RGSt 72, 164, 166), die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Folgen eines solchen\nBegriffs jedoch die vermeintlichen Vorteile für die Strafrechtspflege nicht aufwiegen könnten. Vor allem ist die Auffassung, daß die Annahme einer strafrechtlichen Einheit etwa\nbei gewerbsmäßigen Straftaten den Richter von überflüssiger\nBeweiserhebung befreit, vom Reichsgericht als unrichtig bezeichnet worden, da die Annahme einer Sammelstraftat nicht\ndazu legitimiert, von Beweiserhebungen über Einzeltaten abzusehen, deren Feststellung möglich ist und die von Bedeutung für die Täterpersönlichkeit sein können (vgl. RG aaO\nS. 167, 168). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung\nübernommen (BGHSt 1, 41, 42 £.; BGH NJW 1953, 955; BGHSt 26,\n284), \"weil es an jedem Rechtfertigungsgrund für die Zusammenfassung der mehrfachen Willensbetätigung zu einer rechtlichen Einheit fehlt ... Dieses dem inneren Tatbestand zuzurechnende Mehr belastet den Täter und läßt ihn besonders\nverwerflich erscheinen, verändert aber nicht die Tat und.\n\n- 28 -\n\nnimmt ihr weder in psychologischer noch in rechts- und so-.\nzialethischer Beziehung die Eigenständigkeit\" (BGHSt 1, 41,\n43). Daran sollte festgehalten werden.\n\nV.\n\n1. Wenn man die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des Gesamtvorsatzes und der\nfortgesetzten Tat insgesamt betrachtet, so wird in der Literatur mit Recht darauf hingewiesen, daß der von der Rechtsprechung behauptete Gesamtvorsatz mit einem echten Vorsatz\nnichts mehr zu tun hat (vgl. Puppe JR 1985, 245) und auch,\ndaß die Rechtsprechung eine kaum mehr überschaubare, in einer breiten Grauzone sich auch widersprechende Kasuistik\nentwickelt habe, die es erlaubt, für nahezu jede Fallgestaltung Rechtsprechungsbeispiele mit unterschiedlicher Begründung und unterschiedlichem Ergebnis anzuführen (Lackner,\nStGB, 20. Aufl. vor $S 52 Rän. 15; vgl. auch Fischer NStZ\n1992, 415). Ferner wird geltend gemacht, die Handhabung der\nRechtsfigur der fortgesetzten Handlung durch die Rechtsprechung sei aus Gründen einfachen Rechts und nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen jedenfalls dort bedenklich, wo sie\nsich zum Nachteil des Angeklagten auswirke, sei es bei der\nbesonders ins Blickfeld der gegenwärtigen Diskussion geratenen Verjährungsfrage (vgl. Rüping GA 1985, 437; zusammenfassend Foth in Festschrift für Nirk, 1992, 293), sei es bei\nder Frage der Anwendbarkeit von Qualifizierungen oder aber\nder fortgesetzten Handlung als Grundlage strafschärfender\noder -mildernder Qualitätsbegriffe (vgl. Jung in Gedächtnisschrift für Dietrich Schultz, 1987, S. 183; Ostendorf DRiZ\n\n- 29 -\n\n1983, 426; Jähnke GA 1989, 376, 387). Teilweise wird auch\ndie Gefahr einer Verdachtsstrafe als Grund für die Ablehnung\nder fortgesetzten Handlung genännt (vgl. Schmidhäuser, Studienbuch, Strafrecht AT, 2. Aufl., 14/18; Kratzsch, JR 1990,\nSs. 177, 178; Maurach/Gössel, Strafrecht AT, Teilbd. 2, 5 54\nIII Bi baa <S. 421> erkennen deshalb die Vorteile in einer\nrestriktiven Anwendung der fortgesetzten Handlung in diesem\nRahmen an). Aus den genannten Gründen wird der Rechtsfigur\nder fortgesetzten Handlung teilweise sogar jegliche Berechtigung abgesprochen (vgl. Schmitt zZStw 75 (1963), 59;\nSchmidhäuser aaO 14/18; Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl.\n(1991), Abschnitt 32 Rdn. 50; Stratenwerth aaO Rdn. 1238;\nPuppe JR 1985, 245; Jung StV 1990, 71, 73; Timpe JA 1991,\n12).\n\n2. Anknüpfend an die Kritik in der Wissenschaft ist der\nSenat der Auffassung, daß die durch extensive Anwendung der\nfortgesetzten Handlung und durch Sonderregelungen, die nur\nfür begrenzte Bereiche Geltung beanspruchen sollen, für einen Angeklagten eintretenden rechtlichen Nachteile nicht mit\nArgumenten einer Arbeitserleichterung für die Rechtspflege\noder allgemeinen kriminalpolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden können. Dies haben bereits das Reichsgericht und\nder Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen nachdrücklich betont (vgl. RGSt 70, 145; BGHSt 1, 313, 315). Einer im\nSinne der Prozeßökonomie \"zweckgebundenen\" Interpretation\nder Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (vgl. Schröder in\nSchönke/Schröder, StGB, 14. Aufl. Vorbem. § 73 Rdn. 29 a)\nist auch deshalb zu widersprechen, weil die praktische Erfahrung zunehmend lehrt, daß sich unter dem Deckmantel der\nfortgesetzten Handlung, in dem Bestreben, den gesamten\n\n- 30 -\n\nSchuldgehalt zu erfassen - scheinbar prozeßökonomisch -\noberflächliche, ungenaue Feststellungen zu einer unklaren\nVielzahl (oft \"hochgerechneter\"” und dann durch willkürliche\nVerminderung auf eine \"Mindestzahl\" reduzierter) ähnlicher\nTaten verbergen. Ebenso ist der Literaturmeinung nicht zuzustimmen, die die fortgesetzte Handlung als generelle Privilegierung des umsichtig planenden Täters gesehen hat (vgl.\netwa BGHSt 36, 320, 321). Es dient der Rechtssicherheit, genügt dem Bestimmtheitsgebot und gewährleistet dem Angeklagten die Möglichkeit einer auch die Einzelvorwürfe umfassenden angemessenen Verteidigung, wenn bei einer Vielzahl\ngleichgelagerter, sich über viele Jahre erstreckender strafbarer Handlungen das Urteil auf diejenigen - möglicherweise\nnur wenigen - Fälle gestützt wird, die individualisierbar\nsind, und im übrigen die nicht im Sinne von 5 261 StPO konkretisierbaren Einzelhandlungen ausgeschieden werden. Dann\nwürde auch dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts (NStZ\n1991, 383) an die Fachgerichte, darüber zu befinden, ob andere, engere Normhandhabungen einfachrechtlich vorzugswürdig\nsind, Rechnung getragen. Ein Rückgriff auf den Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\", wie er von einem Teil der Literatur vorgeschlagen wird (vgl. Stree in Festschrift für\nFriedrich wilhelm Krause (1990), 393, 401 f£.; Ostendorf\nDRiZ 1983, 426), würde demgegenüber sowohl den Anwendungsbereich einer fortgesetzten Handlung weiter ausdehnen als auch\ndie rechtsdogmatischen Konturen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre letztlich verwischen. Denn selbst die Entscheidung\nBGHSt 23, 33 hat nicht in Frage gestellt, daß für die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes der Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" nicht gilt, und daß die Annahme\nvon Tatmehrheit die Regel ist (BGHSt aaO S. 35).\n\n- 31 -\n\nNach alledem hält der Senat deshalb als Voraussetzung _\nfür die Annahme einer fortgesetzten Handlung einen Gesamtvorsatz im Sinne eines konkreten, aus den objektiven Gegebenheiten abzuleitenden Tatvorsatzes für erforderlich, der\nnach der Natur der Sache nur eine örtlich und zeitlich begrenzte Mehrheit von Einzelhandlungen erfassen kann. Dann,\naber auch nur unter diesen Voraussetzungen, ist es gerechtfertigt, eine Handlungsreihe als auf einem einmal gefaßten\nverbrecherischen Vorsatz beruhend zu begreifen (vgl. Jähnke\nin LK 10. Aufl. S 78 a Rdn. 10) und daraus die Rechtfertigung abzuleiten, den Angeklagten beschwerende Folgen etwa\nbei der Verfolgungsverjährung, der Anwendbarkeit von Qualifizierungen etc. hinzunehmen,\n\nVI.\n\nDie Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung vermitteln in ihrer Gesamtheit den Eindruck, daß der Ausgangspunkt, die abstrakte Umschreibung der\ndie Annahme einer fortgesetzten Tat rechtfertigenden Voraussetzungen, von allen Strafsenaten anerkannt wird. Doch deuten sich sowohl beim materiellen Verständnis vom Wesen des\nGesamtvorsatzes als auch hinsichtlich der allgemeinen Verbindlichkeit der abstrakten Beschreibung eines solchen Vorsatzes Tendenzen an, wonach geringere Anforderungen an die\nfortgesetzte Handlung gestellt werden sollen, als allgemein\nnach dem Wortlaut der Definition verlangt wird. Entgegen der\nvom Reichsgericht übernommenen einer für alle Delikte maßgebenden Begriffsbestimmung des Gesamtvorsatzes und der fortgesetzten Handlung wird eine solche für das Betäubungsmit-\n\ntelstrafrecht (eingespieltes Bezugs- und Vertriebssysten),\nfür das Sexualstrafrecht (häusliches Beziehungsgeflecht) und\nfür das Steuerstrafrecht (institutionalisierte Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer, die auf die übrigen\nSteuerarten nur bedingt anwendbar sein soll) gesondert formullert und praktiziert. Man kann den Eindruck gewinnen, daß\ndie Definitionen der fortgesetzten Handlung und insbesondere\ndes Gesamtvorsatzes, von Senat zu Senat - jedenfalls in Nuancen - anders verstanden werden. Der Senat mißt folgender\nRechtsfrage grundsätzliche - und für die Praxis erhebliche -\nBedeutung zu und legt sie deshalb dem Großen Senat für\nStrafsachen zur Entscheidung vor:\n\nSetzt die Annahme einer fortgesetzten Handlung voraus, daß\ndas Gesamtgeschehen - nicht nur dessen Einzelakte - in einem\n\n- 33 -\n\nengen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht und der\nTäter bereits zu Beginn der Tatausführung einen konkreten,\ndie wesentlichen Grundzüge der- einzelnen Tatbestandsverwirklichungen und deren Gesamtumfang erfassenden Vorsatz gefaßt\nhat?\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-11/3-str-361-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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