{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-11_3_StR_325_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-11","aktenzeichen":"3 StR 325/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 325/93\n\nvom\n\n11. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerald D EEEED aus CB. sort geboren am\n®. Bm 50.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nAL!\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. August 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB au: EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ui\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n20. Januar 1993,\n\nsoweit es die Verurteilung im Fall Carina\nHD betrifft und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und wirksam\nauf den Schuld- und Strafausspruch im Fall Carina H. beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Sie\nbeanstandet mit der Sachrüge zu Recht, daß das Landgericht\n\nÜf\n\nbei der Würdigung der Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner Stieftochter Carina von einer fortgesetzten Tat\nausgegangen ist, sowie die Ausführungen zum Strafausspruch.\n\nNach den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden\nFeststellungen begann er sich seiner am 10. Oktober 1979 geborenen Stieftochter Carina sexuell zu nähern, als diese etwa sieben Jahre alt war. Zunächst streichelte er das Kind\nüber der Kleidung, sodann am nackten Geschlechtsteil und\nging dann dazu über, mit ihm den Schenkel- und Oralverkehr\nauszuüben. Spätestens im Februar 1987, nach dem Umzug der\nFamilie in eine neue Wohnung, faßte der Angeklagte den Entschluß, die anfangs gelegentlichen sexuellen Handlungen\n\"wiederholt und auch fortgesetzt für nicht absehbare Zeit in\nseiner Wohnung oder an sich sonst bietender Örtlichkeit regelmäßig zu begehen und bei aufkommendem Sexualverlangen Carina HB zu seiner sexuellen Befriedigung zu mißbrauchen,\nwenn er mit ihr allein war\", Entsprechend diesem Entschluß\nführte der Angeklagte ab dem 11. Februar 1987 bis zur Jahreswende 1991/92 mehrfach an seiner Stieftochter den Schenkel- und Oralverkehr, einmal auch den Analverkehr aus.\n\n1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe alle sexuellen Handlungen - insgesamt 75 Fälle\ndes Schenkel-, 31 Fälle des Oral- und einen Fall des Analverkehrs - aufgrund eines als Gesamtvorsatz zu wertenden\nEntschlusses begangen und damit die Voraussetzungen einer\neinzigen fortgesetzten Tat erfüllt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nEin alle Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat\nverbindender Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche\nTeile der vom Täter ins Auge gefaßten Handlungsreihe in den\nwesentlichen Grundzügen umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg in dem Sinne gerichtet sein, daß er den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten,\nzumindest aber insoweit vorweg begreift, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre\nArt der Begehung der Tat in Betracht kommt. Der allgemeine\nEntschluß oder eine Bereitschaft, zukünftig eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, genügt hierfür nicht\n(vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 36, 105, 110; 35,\n318, 324; BGH NStZ 1992, 436 und NStZ 1993, 35). Ist ein\nsich über mehrere Jahre erstreckender Gesamtvorsatz ohnehin\nschon aus tatsächlichen Gründen nur schwer vorstellbar (vgl.\nu.a. BCHSt 16, 124, 128 £f; BGHR StGB vor § 1 Gesamtvorsatz\n17, 18, 19, 52), so sprechen insbesondere erhebliche zeitliche Unterbrechungen, ein grundlegender Wechsel sexueller\nPraktiken oder sonstige einschneidende äußere Ereignisse gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHR StGB vor\n§ 1 Gesamtvorsatz 48; BGH, Beschluß vom 16. März 1993 - 4\nStR 81/93; BGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 1 StR 173/92 -\nähnlich auch BGH, Beschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 206/93).\nSo liegt es hier. Schon der Analverkehr und die letzte sexuelle Mißbrauchshandlung anläßlich der Überfahrt mit einer\nFähre kommen wegen der gravierenden Änderung der Ausführungshandlungen bzw. wegen der Besonderheit der räumlichen\nGestaltung als Teile eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes nicht in Betracht. Der erste wesentliche Einschnitt des Gesamtgeschehens fand jedoch schon im Oktober\n1987 statt, als die Ehefrau des Angeklagten sich von diesem\n\nAH\n\nunter Mitnahme der Kinder trennte und eine eigene Wohnung\nbezog. Gleichfalls durch die objektiven Gegebenheiten bedingte Einschnitte, die der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner\nEntschlußfassung nicht vorhersehen konnte und auf die er\nsich jedesmal neu einstellen mußte, lagen nach dem Einzug\nder Geschädigten in die Wohnung des Angeklagten und deren\nspätere Rückkehr zur Mutter vor. Auch der Umstand, daß der\nAngeklagte 1988 für einige Wochen die Kinder allein in der\nWohnung der Mutter betreuen mußte, und der ersichtlich nur\nmit den Kindern verbrachte Urlaub 1989, ließ sich für den\nAngeklagten nicht von vornherein absehen.\n\nDas Landgericht hat die Bedeutung der Veränderung der\nobjektiven Umstände insofern nicht verkannt, als es für die\ndurch den äußeren Rahmen voneinander abtrennbaren Geschehensabschnitte Jeweils gesondert Mindestfälle festgestellt\nhat. Seine Ansicht, alle diese Handlungen des Angeklagten\nwürden durch dessen im Februar 1987 gefaßten Entschluß, bei\naufkommendem Sexualverlangen die Stieftochter in seiner Wohnung oder an sich sonst bietender Örtlichkeit zu seiner sexuellen Befriedigung zu mißbrauchen, zu einer einzigen Handlung verbunden, trifft nicht zu. Insoweit handelt es sich\nvielmehr nur um einen allgemeinen, auf bloße Tatwiederholung\ngerichteten Entschluß. Wie die in den Urteilsgründen wiedergegebene Äußerung des Angeklagten belegt, der Tatort sei für\nihn insofern von Bedeutung gewesen, als es ihm darauf angekommen sei, ungestört zu sein, war der konkrete Wille zur\nTat nicht nur vom Verlangen des Angeklagten, sondern auch\nvon äußeren Gegebenheiten abhängig. Danach war es dem Zufall\nüberlassen, ob, wann und unter welchen Umständen es zu den\n\nEinzelhandlungen kam. Diese konnte der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Entschlußfassung weder vorhersehen, noch in ihren wesentlichen Ausgestaltungen in seinen Willen aufnehmen.\n\nDurch die von den Feststellungen nicht getragene Annahme einer fortgesetzten Tat kann der Angeklagte begünstigt\nsein. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wäre\nes von mehreren strafbaren Handlungen gemäß 5 176 StGB zum\nNachteil der Stieftochter ausgegangen, insgesamt eine höhere\nStrafe als die bisher für die fortgesetzte Handlung festgesetzte Einsatzstrafe von einem Jahr und elf Monaten verhängt\nhätte.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft auch\ndie Strafzumessung im Fall zum Nachteil Carina HB. Das\nLandgericht begründet das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles allein mit dem einmal vollzogenen Analverkehr, weil\naufgrund der dadurch herbeigeführten schwerwiegenden\nschmerzhaften Beeinträchtigung des Mädchens eine mit einer\nschweren körperlichen Mißhandlung vergleichbare Beeinträchtigung vorgelegen habe (UA S. 8). Es hebt damit ersichtlich\nauf den Regelfall des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB ab, erwägt jedoch nicht, ob aufgrund der zahlreichen Fälle des Oralverkehrs ein unbenannter Strafschärfungsfall im Sinne des S 176\nAbs. 3 StGB vorliegt, wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben sein kann (vgl. Laufhütte in LK, StGB, 10. Aufl. § 176 Rdn. 25; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB, 24. Aufl. S 176 Rdn. 11 jeweils\nm.w.N.).\n\nzutreffend weist die Beschwerdeführerin ferner darauf\nhin, daß die Erwägung im Rahmen der Strafzumessung, bei Verhängung einer höheren Strafe (als zwei Jahre), deren Vollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte,\nwürde der Angeklagte sozial entwurzelt (UA S. 10), die Besorgnis erweckt, die Strafkammer habe die Gesamtstrafe in\nder genannten Höhe allein deshalb verhängt, damit ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das wäre unzulässig. Die Findung einer schuldangemessenen Strafe und\nErwägungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sind\ngetrennte Zumessungsvorgänge und dürfen nicht miteinander\nverknüpft werden (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB S 46 I\nBegründung 7; BGH NStZ 1992, 489).\n\n‚Diese Umstände nötigen zur Aufhebung des Schuld- und\nStrafausspruchs im Fall Carina Hgg sowie des Ausspruchs\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat schließt aus, daß\ndie Höhe er Einzelstrafe für die Tat zum Nachteil der Yvonne\nJahnke von der aufgehobenen Einsatzstrafe beeinflußt worden\nist.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-11/3-str-325-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-11/3-str-325-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.713782+00:00"}}