{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-06_3_StR_394_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-06","aktenzeichen":"3 StR 394/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 394/93\n\nvom\n\n6. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Rainer E Ep zus DEE. sort geboren am\n® GE 13:2,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nBr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 6. August 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nsStpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März\n1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen dreier, in der Zeit von Januar bis Juli 1991 begangener Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit deren unerlaubtem Erwerb\nverurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"1. Die Staatanwaltschaft Düsseldorf hat dem Beschwerdeführer in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage\nvom 29. Juni 1992 (Bl. 65 d.A.) zur Last gelegt, in zwei\nrechtlich selbständigen Handlungen im August und im November\n1991 von den Zeugen N und IB jeweils zwei Kilogramm Haschisch 'zum Zwecke des Weiterverkaufs' erworben und\n- mit Ausnahme von 100 g, die er an N für dessen Eigenkonsum abgegeben habe - an bisher unbekannte Dritte verkauft\nzu haben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten 'wegen Handels mit Betäubungsmitteln in vier Fällen in Tateinheit mit deren Erwerb' verurteilt, weil er\n\n- Anfang 1991 vom Zeugen N 1 kg Haschisch für 4.500 DM\ngekauft und an Dritte veräußert hat,\n\n- zwei bis drei Monate später zum selben Preis ein weiteres\nKilogramm Haschisch von N bezogen und 'bis auf die zum\nEigenverbrauch bestimmte Menge von wöchentlich etwa\n10 Gramm' an unbekannte Abnehmer abgesetzt hat,\n\n- sich nach Ablauf weiterer zwei bis drei Monate erneut von\nNoack 1 kg Haschisch hat beschaffen lassen,\n\n- im Sommer 1991 noch einmal 2 kg Haschisch für 9.000 DM von\nNED erworben und \"bis auf die zum Eigenkonsum bestimmte\nMenge überwiegend an unbekannte Abnehmer' vertrieben hat.\n\nMIR\n\n2. Die von der Strafkammer festgestellten ersten drei\nSachverhalte sind nicht Gegenstand der Anklage, so daß das\nVerfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung\neinzustellen ist (S 260 Abs. 3 StPO).\n\n3. Die Verurteilung wegen des Rauschgiftgeschäfts vom\nSommer 1991 kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Den Urteilsgründen ist nämlich nicht zu entnehmen, in welchem Umfang die 2 kg Haschisch dem Eigenkonsum\ndes Beschwerdeführers gedient haben und inwieweit dieser damit Handel getrieben hat. Da es sich dabei um einen für das\nStrafmaß bedeutsamen (vgl. Körner, BtMG, 3. Aufl. 1990, S 29\nRN. 275 m.w.N.), den Schuldumfang betreffenden Umstand handelt, muß auch der Schuldspruch aufgehoben werden.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nim übrigen auch über den zweiten in der Anklage bezeichneten\nTatvorwurf zu befinden haben, hinsichtlich dessen es bislang an jeglichen Feststellungen fehlt.\"\n\nDem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß die zeitliche Zuordnung der abgeurteilten Tat vom Sommer 1991 zu den\nübrigen in Betracht kommenden Taten insgesamt vom neuen Tatrichter geprüft werden muß.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-06/3-str-394-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-06/3-str-394-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.424483+00:00"}}