{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-06_3_StR_305_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-06","aktenzeichen":"3 StR 305/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 305/93\n\nvom\n\n6. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael 0 EEE aus DEE. sort seboren am\n©. EEE 1556.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer\ndes\nfer\n\nAbs.\n\n2\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 6. August 1993 gemäß S 349\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n1. März 1993 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, Die auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen\n\nhat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin unter Anwendung massiver Gewalt im November 1991 und August 1992 jeweils in ihrer Wohnung vergewaltigt. Der ersten Tat vorausgegangen war eine mehrmonatige Liebesbeziehung, die die Zeugin im Oktober 1991 beendet hatte. Kurze Zeit nach der ersten Vergewaltigung ließ sich die Nebenklägerin zunächst\nwieder auf Gespräche mit dem Angeklagten ein, rief ihn an\nund traf sich mit ihm. Bereits im Dezember 1991 kam es bei\neinem solchen Treffen zum Geschlechtsverkehr. Obwohl die inzwischen mit dem Zeugen RB befreundete Nebenklägerin\ndanach ein schlechtes Gewissen hatte, brach sie den Kontakt\nmit dem Angeklagten nicht ab. Sie fühlte sich nach wie vor\nzu ihm hingezogen, bat ihn um Treffen, besuchte ihn in seiner Wohnung und unternahm viel mit ihm. Bei den Treffen, die\nsie mit einer Ausnahme ihrem Freund gegenüber verheimlichte,\nkam es häufiger zum Geschlechtsverkehr. Im Sommer 1992 traf\nsich die Nebenklägerin, die nach den Feststellungen unfähig\nwar, in ihren Beziehungen zum Angeklagten und zu dem Zeugen\nRB für klare Verhältnisse zu sorgen, des Öfteren mit\ndem Angeklagten, und zwar auch noch dann, als in dessen Wohnung die Zeugin JB eingezogen war. Als der Angeklagte der\nNebenklägerin im August eine gemeinsame mehrtägige Parisfahrt vorschlug, war sie einverstanden. Auch diese Unternehmung verheimlichte sie dem Zeugen RB. In dem dort gemieteten Doppelzimmer kam es erneut zum Geschlechtsverkehr,\nden die Nebenklägerin alsbald bereute. Sie bedeutete dem Angeklagten, die sexuelle Beziehung zu ihm nicht mehr fortsetzen zu wollen. Er betonte, daß ihm die Freundschaft zu ihr\nwichtig sei. Gleichwohl bestand die Nebenklägerin darauf,\nvorzeitig und getrennt - sie mit dem Zug - nach Düsseldorf\n\nAR\n\nzurückzufahren. Der Angeklagte holte sie dort gegen\n\n22.30 Uhr vom Bahnhof ab und fuhr sie in ihre Wohnung, nachdem sie zuvor in einer Gaststätte einen oder drei halbe Liter Retsina getrunken hatten. In der Wohnung der Nebenklägerin kam es dann zu der zweiten Vergewaltigung.\n\n2. Das Landgericht hat wegen der Vergewaltigungen Freiheitsstrafen von zwei Jahren neun Monaten und von drei Jahren verhängt; bei beiden Taten hat es die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt. Bei der Gesamtwürdigung sei\nzwar zu berücksichtigen, daß vor der Tat im November 1991\neine Liebesbeziehung des nicht vorbestraften Angeklagten zu\nder Nebenklägerin bestanden hatte, diese aber vor der Tat\nbeendet gewesen sei. \"Gravierend\" gegen den Angeklagten\nspreche \"die Intensität der Gewaltanwendung und die dadurch\nbei der Nebenklägerin geschaffene Angstsituation, die zu erheblichen physischen und psychischen Verletzungen führten,\nwobei die psychischen Beeinträchtigungen noch nicht abgeklungen sind\" (UA S. 40). Auch vor der zweiten Tat habe eine\nLiebesbeziehung bestanden. Zu Gunsten des Angeklagten sei\n\"auch die Unfähigkeit der Nebenklägerin, in ihren Beziehungen zum Angeklagten und zum Zeugen RB für klare verhältnisse zu sorgen\" (UA S. 40, 41), zu werten. Gegen den\nAngeklagten sprächen aber \"besonders\" \"gravierend\" \"die Umstände der Gewaltanwendung, der Grad der beigebrachten Verletzungen und die von dem Angeklagten geschaffene psychische\nBeeinträchtigung\" (UA S., 41). Bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt das Landgericht, daß \"durch die zweite\nVergewaltigung die bereits vorher verursachten psychischen\n\nBeeinträchtigungen bei der Nebenklägerin weiter verstärkt\"\n(UA S. 43) wurden. Die \"psychischen Beeinträchtigungen\" werden in den Urteilsfeststellungen wie folgt belegt:\n\n\"Aus Anlaß des Vorfalls im Oktober 1991 [gemeint November 1991} mußte sich die Nebenklägerin im April 1992 in\npsychotherapeutische Behandlung begeben. Es ging ihr\nschlecht, sie war ständig traurig, ohne daß sie einen\nGrund erkennen konnte. Die Behandlung, eine Gesprächstherapie, ist noch nicht abgeschlossen. Seit ca. 3 Monaten leidet die Nebenklägerin als Spätfolge des Geschehens unter Alpträumen. Ferner empfindet die Nebenklägerin Angst, wenn ihr ein Fremder zu nahe kommt; in ihrer\nWohnung hat sie auch Angst\" (UA S. 15).\n\n3. Die bei der Prüfung des minder schweren Falles vom\nTatrichter vorgenommene Gesamtabwägung wird in beiden Fällen\nden Besonderheiten der Beziehung zwischen Angeklagtem und\nNebenklägerin nicht gerecht, läßt die Einbeziehung einer naheliegenden anderen Möglichkeit außer Betracht und erweist\nsich zudem im zweiten Fall in einem wesentlichen Punkt als\nlückenhaft.\n\nBeiden Taten ging ein länger andauerndes intimes Verhältnis voraus. Im ersten Fall wurde es kurz vorher von der\nNebenklägerin beendet. Im zweiten Fall läßt das Urteil nähere Feststellungen zur unmittelbaren Vorgeschichte einschließlich der Vorstellungen des Angeklagten vermissen. So\n1&ßt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, ob der Angeklagte von einem endgültigen Abbruch der Beziehungen ausgehen mußte oder ob ihm die Nebenklägerin noch immer zumindest\n\nfreundschaftlich verbunden war. Feststellungen, warum sich\ndie Nebenklägerin vom Angeklagten am Bahnhof abholen, in eine Gaststätte begleiten und schließlich nach Hause und in\nihre Wohnung bringen ließ, überhaupt, wie sich die Nebenklägerin an diesem Abend dem Angeklagten gegenüber verhielt und\nwelche Vorstellung sich der Angeklagte bilden konnte, fehlen\nebenfalls. Sie waren schon deshalb vonnöten, weil sich die\nNebenklägerin insoweit anders als unmittelbar vor der ersten\nTat verhalten hat, wo sie sich wehrte und der Angeklagte sie\nnur unter Anwendung von Gewalt in sein Auto zerren und in\nihre Wohnung verbringen konnte. Insoweit enthält das Urteil\nauch keine geschlossene Darstellung der Aussage der Nebenklägerin, deren Wiedergabe gerade zu diesem Zeitraum nahegelegen hätte.\n\nNicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen, mit denen dem Angeklagten die schwerwiegenden psychischen Folgen strafschärfend zugerechnet werden. Zwar teilt\ndie Kammer mit, daß sich die Nebenklägerin sechs Monate nach\nder ersten Tat in psychotherapeutische Behandlung begeben\nmußte. Dazu, warum dies erst so spät und gerade \"aus Anlaß\"\nder Tat im November geschah, fehlen jegliche Feststellungen.\nDiese wären aber erforderlich gewesen, weil die Nebenklägerin bereits einen Monat nach der Tat und fünf Monate vor Beginn der Gesprächstherapie wieder einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten aufgenommen und ein intensives, von ihr aktiv mitbestimmtes Liebesverhältnis zu\ndem Angeklagten begonnen hatte. Angesichts dessen, daß das\nLandgericht die Nebenklägerin für unfähig hielt, mit ihren\nBeziehungen ins klare zu kommen (UA S. 40), daß die Nebenklägerin selbst keinen Grund erkennen konnte, warum es ihr\n\nschlecht ging und sie ständig traurig war (UA S. 15), daß\nsie ihrem zweiten Intimpartner RB sesenüber, dem sie\ndie Beziehung zu dem Angeklagten weitgehend verheimlichte,\nein \"schlechtes Gewissen\" hatte (UA S. 9), hätte sich dem\n\n- insoweit nicht sachverständig beratenen - Tatrichter die\nPrüfung der naheliegenden Frage aufdrängen müssen, ob nicht\ndie eigentliche oder eine ganz wesentliche Ursache der psychischen Beeinträchtigungen in Person und Psyche der Nebenklägerin zu suchen ist, die durch die wechselhaften, knapp\neineinviertel Jahre andauernden Liebesbeziehungen zu dem Angeklagten einerseits und der monatelangen gleichzeitigen Intimbeziehung zu dem Zeugen Reinhardt andererseits überfordert wurde.\n\n4. Die Aufhebung der Einzelstrafen wegen der Vergewaltigungen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur\n\nFolge. Aufgehoben werden mußte auch die Strafe wegen Körper-\n\nverletzung. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich die\nHöhe der beiden Strafen wegen Vergewaltigung auch hier für\nden Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat; Tatopfer ist der\nZeuge RE . den der Angeklagte \"möglicherweise aus Eifersucht\" (UA S. 8) niedergeschlagen hatte, nachdem er dessen Beziehung zur Nebenklägerin erfahren hatte.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler\n\nMR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-06/3-str-305-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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