{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-08-06_3_StR_277_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-08-06","aktenzeichen":"3 StR 277/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 277/93\n\nvom\n\n6. August 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbou TEE zus DEE. Senoren an @. ie\n\n1966 in BB (Gambia),\n\nwegen Bedrohung\n\nHE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August\n1993 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Verurteilten vom\n20. Juli 1993 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Revision des Verurteilten auf den\nVerwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1993,\nzu dem sich der Verurteilte mit Schriftsatz vom 14. Juni\n1993 geäußert hat, durch Beschluß vom 30. Juni 1993 gemäß\nS 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete \"Gegenvorstellung\" bleibt ohne Erfolg, weil der Beschluß des Senats gesetzmäßig zustande gekommen ist.\n\nDie im Rahmen der Gegenvorstellung erklärte Ablehnung\nderjenigen Richter des Senats, die den Verwerfungsbeschluß\nnach § 349 Abs. 2 StPO gefaßt haben, ist unzulässig. Nach\nS 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Ablehnung nach dem letzten\nWort des Angeklagten nicht mehr zulässig. Diese Vorschrift\nist auf Verfahren, in denen - wie hier geschehen - die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung ergeht, sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, daß eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlaß.der Abschlußentscheidung nicht mehr zulässig ist (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1; Pfeiffer in\nKK-StPO, 2. Aufl. S 25 Rdn. 5; Rudolphi in SK-StPO 8 25\nRän. 17). Ob etwas anderes gilt, wenn das rechtliche Gehör\nnach S 33 a StPO nachzuholen ist (Rechtspr.Nachw. bei Klein-\n\nknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 25 Rdn. 10), braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn ein solcher Fall liegt hier\nnicht vor. Formlose Gegenvorstellungen gegen eine rechtskräftige Entscheidung lassen das bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben, und zwar auch nicht für\ndie Entscheidung über die Gegenvorstellungen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86; VRS 80, 27). Sie können insbesondere\nnicht dazu führen, diejenigen Richter, die die Revision des\nAngeklagten verworfen haben, gerade wegen des Inhalts dieser\nihrer Entscheidung nachträglich aus dem Verfahren auszuschließen.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-06/3-str-277-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-08-06/3-str-277-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:42.387173+00:00"}}