{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-21_3_StR_324_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-21","aktenzeichen":"3 StR 324/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Alan\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_ StR 324/93\n\nvom\n\n21. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEmad el Sherpreny AGD Ss EB . geboren mn\nEB 1955 in Dem (Ägypten),\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nER\nPal,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juli 1993 gemäß SS 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird von Amts wegen gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n9, Februar 1993 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,\n\nb) in den Aussprüchen über die für dieses Vergehen verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe,\n\nc) soweit über die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt nicht entschieden\n\nworden ist\n\naufgehoben.\n\nA2\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Die per Telefax am 26. April 1993 eingegangene Revisionsbegründung (SA Bd. II, Bl. 591) trägt keine Unterschrift und entspricht deshalb nicht den Formerfordernissen\ndes § 345 Abs. 2 Stpo. Dem Angeklagten ist indes wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil eine formwirksame Revisionsbegründung am 30. April 1993, nach Ablauf\nder Revisionsbegründungsfrist, beim Landgericht eingegangen\nist (SA Bd. II, Bl. 594) und davon ausgegangen werden kann,\ndaß den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumnis\ntrifft (8 45 Abs. 2 Satz 3 StPpo, vgl. Senatsbeschluß vom\n25. Mai 1988, 3 StR 200/88).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur”\nteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge\n\ndurch, soweit er wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, weil das Landgericht\nkeine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang getroffen hat. Außerdem ist das Urteil insoweit zu beanstanden,\nals die Strafkammer nicht dargelegt hat, weshalb sie von der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\ngemäß $S 64 StGB abgesehen hat.\n\nDas Urteil legt dem Angeklagten unter anderem zur Last,\nzwischen April 1992 und seiner Festnahme am 28. Juli 1992\nfortgesetzt (UA S. 21, 22) mit Heroin (unerlaubt) Handel getrieben zu haben. Er soll entweder eigenhändig oder durch\nandere Personen Rauschgift verkauft haben, das er aus unbekannter Quelle erworben hatte (vgl. UA S. 8). In den Urteilsgründen wird lediglich ein Teilakt, nämlich die Übergabe von 0,1 Gramm Heroin (Morphinderivat) an den früheren\nMitangeklagten Hgg. konkret geschildert (vgl. UA S. 8f).\nAußerdem teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe (vermutlich?) Rauschgift in den Niederlanden beschafft (UA S. 8).\nAngaben zur Mindestzahl der dem Angeklagten angelasteten\nEinzelgeschäfte sowie zu Art, Menge und Qualität des Rauschgiftes sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Damit genügen die\ntatrichterlichen Feststellungen nicht den Anforderungen, die\nan die Bestimmbarkeit des Schuldumfangs zu stellen sind\n(vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 23. April 1993 - 3 StR 130/93\nm.w.N.). Deshalb sind der Schuldspruch wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln, die wegen dieses Vergehens verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nar\n\nDas angefochtene Urteil ist auch insoweit fehlerhaft,\nals ihm nicht entnommen werden kann, weshalb die Strafkammer\nvon einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5).\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte drogenabhängig (vgl. UA S. 3). Die abgeurteilten Taten haben\nihre Ursache in dieser Abhängigkeit (vgl. UAS. 18, 20) und\nwurden - jedenfalls zum überwiegenden Teil - mit dem Ziel\nbegangen, Geld zum Erwerb von Heroin zu beschaffen (UA S. 8,\n16). Die Strafkammer ist zudem davon ausgegangen, daß das\nHemmungsvermögen des Angeklagten in einem Fall sicher, in\nden übrigen Fällen nicht ausschließbar nach § 21 StGB erheblich vermindert war, weil der Angeklagte jeweils unter Drogeneinfluß stand. Diese Feststellungen hätten die Strafkammer zu einer Auseinandersetzung mit der Frage drängen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach S 64 StGB anzuordnen ist. Daß eine solche\nAnordnung von vornherein aussichtslos gewesen wäre (vgl.\n\nSs 64 Abs. 2 StGB), ist den Gründen des angefochtenen Urteils\nnicht zu entnehmen und versteht sich auch nicht von selbst.\n\nEs besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß die Bildung der Gesamtstrafe auch deshalb fehlerhaft ist, weil der Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Krefeld vom 6. Juli 1992, der zur Zeit des\nUrteils ersichtlich noch nicht erledigt war (vgl. UA S. 21),\nZäsurwirkung entfaltet. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer\nauf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl.\nBGH, Beschluß vom 16. April 1991 - 5 StR 156/91; vgl. auch\nBGHSt 32, 190 <194>). Daß der Angeklagte nach Erlaß des an-\n\ngefochtenen Urteils die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat\n(vgl. SA Bd. II, Bl. 589), steht dieser Wirkung nicht entgegen (vgl. BGHSt 15, 66 <71>).\"\n\nDem tritt der Senat unter Hinweis darauf, daß ein Fortsetzungszusammenhang nicht im Zweifel für den Angeklagten\nangenommen werden darf (BGHR BtMG S 29 I ı Fortsetzungszusammenhang 7-10), bei (vgl. ferner BCHR aa0 Schuldumfang\n3-5). Rechtsstaatliches Strafen setzt voraus, daß strafbare\nHandlungen mit der Möglichkeit, sich gegen jeden Einzelvorwurf zu verteidigen, konkret nachgewiesen werden. Die Überzeugung, ein Angeklagter müsse das erforderliche Geld durch\nunerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erlangt haben, reicht ebensowenig wie die unbestimmte - konkrete Einzelheiten nicht bezeichnende - Aussage eines Zeugen, ein Angeklagter habe \"teils selbst, teils unter Einschaltung von\nVermittlern\" unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1993 - 3 StR 188/93).\nNach den bisherigen Feststellungen ist nur die Tat vom\n27. April 1992 nachgewiesen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/3-str-324-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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