{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-21_3_StR_102_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-21","aktenzeichen":"3 StR 102/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 102/93\n\nvom\n\n21. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland LED aus \"u. seboren an @. BD\n\n1954 in BE.\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\n7 , 7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der\nEinzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nnur teilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsbegründung\ndes Generalbundesanwalts wird verwiesen. Ergänzend bemerkt\nder Senat, daß das Urteil auf einer - möglicherweise - fehlenden Anschlußbefugnis der Nebenklägerin nicht beruhen\nkann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 396 Rdn. 21;\nPelchen in KK 2. Aufl. § 396 Rdn. 14). Zur Rüge der Verletzung des $S 59 StPO wird ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Mai 1958 - 4 StR 404/57 - Bezug genommen.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat zwar die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom\n25. April 1991 und der insgesamt gebildeten Gesamtstrafe\nmitgeteilt, es jedoch unterlassen, für die abgeurteilte Tat\neine Einzelstrafe festzusetzen.\n\nAM\n\nDies nachzuholen muß dem neuen Tatrichter vorbehalten\nbleiben.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/3-str-102-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-21/3-str-102-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.613308+00:00"}}