{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-16_3_StR_383_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-16","aktenzeichen":"3 StR 383/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 383/93\n\nvom\n\n16. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen M GB zus Vu. ort geboren am\nmE BETH\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nCeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Juli 1993 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Re-\n\nvision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht, daß die gesetzliche Frist, in der das vollständige Urteil zu den Akten gebracht werden muß, nicht eingehalten worden ist (5 275\nAbs. 1 Satz 2 StPO). Das Landgericht hat an 10 Tagen verhandelt und das Urteil nach seiner Verkündung am 16. Dezember 1992 erst am 17. Februar 1993 zu den Akten gebracht. Es\nhat damit den ihm nach § 275 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. StPO\nzustehenden Zeitraum zur Absetzung des Urteils nicht einge-\n\nhalten; das Urteil hätte spätestens nach sieben Wochen, also am 3. Februar 1993, zu den Akten gebracht werden müssen\n(Kleinknecht/Meyer StPO S 275 Rdn. 8; BGHSt 35, 259). Anhaltspunkte für einen unabwendbaren Umstand i.S.d. 8 275\nAbs. 1 Satz 4 StPO, der die Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, liegen nicht vor. Ebensowenig ergeben sich\nschon allein angesichts der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist um zwei Wochen Anhaltspunkte dafür, daß der\nzuletzt unterschreibende Richter das Urteil bis zum Ablauf\ndes letzten Tages der Frist in die Akten eingelegt und diese durch entsprechende Ablage in seinem Dienstzimmer auf\nden Weg zur Geschäftsstelle gebracht hat (BGHSt 29, 43).\n\nDer demnach vorliegende Verstoß gegen S 275 Abs. 1\nSatz 2 StPO zwingt als absoluter Revisionsgrund nach § 338\nNr. 7 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne\ndaß auf die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung und\ndie Rüge sachlichen Rechts eingegangen zu werden braucht.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-16/3-str-383-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-16/3-str-383-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.336808+00:00"}}