{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_335_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 335/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"„RZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 335/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErnst Erich MB aus HE. seboren an. ED\n\n1936 in AD ru.\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n+02\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 30. November 1992\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nverurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist\nbegründet.\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung\nwegen - vollendeter - schwerer Brandstiftung nicht, Das\nLandgericht hält den Tatbestand des S 306 Nr. 2 StGB deshalb für erfüllt, weil der Angeklagte in einem Haus, in dem\nsich eine Gastwirtschaft mit zwei Fremdenzimmern und eine\nfür die Betreiber des Lokals bestimmte Dreizimmerwohnung\nbefanden, Feuer gelegt hatte. Er hatte die Tat auf Veranlassung der Pächterin der Gaststätte und ihres Lebensgefährten zur Nachtzeit begangen, als diese, wie abgespro-\n\nchen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand im\nHaus aufhielt. Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung im Urteil bedurft, ob das Gebäude zur\nTatzeit noch, wie in § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt, der\nWohnung von Menschen diente. Daß eines der Fremdenzimmer\nvermietet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem Haus dadurch, daß die Gaststättenpächterin und\nihr Lebensgefährte als demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur Brandlegung gaben und sich verabredungsgemäß in der Tatnacht an anderem Ort aufhielten, die\nWohnungseigenschaft genommen worden seien. Darüber, wie\nlange ein Gebäude als Wohnung dient, entscheidet der Wille\ndes tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der\nEntschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann\nnach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB S 306 Nr. 2\nWohnung 3 bis 6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ\n1984, 455).\n\nFraglich ist nach den bisherigen Feststellungen auch,\nob die Brandstiftung vollendet war. In Brand gesetzt ist\nein Gebäude (§ 306 Nr. 1, 2, S 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn\nTeile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig\nohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37,\n38; 18, 363, 365; BGHR StGB S 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3\nund A m.w.N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß \"tragende Teile\" des Hauses \"wie gewollt\" Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird\njedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich\n\n07\n\ndie \"Fußbodensockelleiste\", die in der Diele der Wohnung\nselbständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört\naber nicht zu den \"tragenden Teilen\" eines Hauses. Sie ist\nin der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu,\nden Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie\nhat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne\nbesonderen Aufwand zu entfernenden \"Verkleidung\" (vgl. dazu\nBCHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses, wie etwa Tür- und Fensterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStZ 1981, 220; BGHR StGB\n\nSs 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), wesentlich sind. Daß eine feste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend\ndavon u.U. rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als Bestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebäudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor. Auch\naus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen sich\nweder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang hinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche\nGebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB S 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).\n\nDie nach alledem gebotene Aufhebung erstreckt sich notwendig auf die Verurteilung wegen des in Tateinheit began-\n\ngenen Versicherungsbetrugs und damit auf das Urteil insgesamt.\n\nRuß zschockelt\nBlauth Winkler\n\nRissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-335-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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