{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_334_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 334/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 334/93\n\nvom\n\n14. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Wilhelm Anton 1 (iEmEEEEREEEENE>\ngeboren am EB 1937,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\naus WB, dort\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n14. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Le wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 1992, auch soweit es die Mitangeklagte\nMargarete KW betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Lu wegen\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Wegen\nMittäterschaft an diesen Taten hat es außerdem - insoweit.\nrechtskräftig - gegen die Mitangeklagte KB eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung\nzur Bewährung verhängt.\n\nDer Angeklagte IB wendet sich mit der auf die\nSachrüge gestützten Revision nur gegen den Strafausspruch.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n\nDie Revisionsbeschränkung ist unwirksam. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung weisen, wie sich im folgenden ergibt, so weitgehende Lücken\nauf, daß sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur\nÜberprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen.\nläßt und die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen\nist (vgl. BGHSt 33, 59; Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 318\nRan. 7 m.w.N.). Das Rechtsmittel erstreckt sich damit nicht\nnur auf den Schuldspruch wegen schwerer Brandstiftung, sondern auch auf den Schuldspruch wegen in Tateinheit dazu begangenen Versicherungsbetrugs. Wegen der inneren Abhängigkeit wird außerdem die Verurteilung wegen versuchten Betrugs erfaßt.\n\nDas Landgericht hält den Tatbestand des S 306 Nr. 2\nStGB deshalb für erfüllt, weil der Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten Ku\nWEB. in dem von ihr gepachteten Haus, in dem sie gemeinsam\neine Gaststätte mit zwei Fremdenzimmern betrieben und die\ndort vorhandene Dreizimmerwohnung bewohnten, durch einen\nDritten Feuer legen ließ, um die Feuerversicherungssumme\nfür die Wohnungseinrichtung zu erlangen. Die Tat wurde zur\nNachtzeit begangen, als der Angeklagte und die Mitangeklagte Kl. wie mit dem unmittelbar handelnden Täter abgesprochen, ortsabwesend waren und sich auch sonst niemand\nim Haus aufhielt. Danach ist aber offen und hätte nachvollziehbarer Prüfung bedurft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch,\nwie in 3 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente. Daß eines der Fremdenzimmer vermietet war,\nist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen kann dem\n\nHaus dadurch, daß der Angeklagte und seine Lebensgefährtin\nals demnach möglicherweise einzige Bewohner den Auftrag zur\nBrandlegung gaben und sich verabredungsgemäß an anderem Ort\naufhielten, die Wohnungseigenschaft genommen worden sein.\nDarüber, wie lange ein Gebäude als wohnung dient, entscheidet der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller\nBewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder\ndurch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB\nS 306 Nr. 2 Wohnung 3-6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BCH\nNStZ 1984, 455).\n\nFraglich ist nach den bisherigen Feststellungen auch,\nob die Brandstiftung vollendet war. In Brand gesetzt ist\nein Gebäude (8 306 Nr. 1, 2, S 308 Abs. 1 StGB) erst, wenn\nTeile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfaßt werden, daß es selbständig\nohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt (BGHSt 7, 37,\n38; 18, 363, 365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3\nund 4 m.w.N.). Das ist bisher nicht festgestellt. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß \"tragende Teile\" des Hauses \"wie gewollt\" Feuer fingen. Was damit gemeint ist, wird\njedoch nicht deutlich. Konkret bezeichnet wird lediglich\ndie \"Fußbodensockelleiste\", die in der Diele der Wohnung\nselbständig in Brand geraten sei. Eine solche Leiste gehört\naber nicht zu den \"tragenden Teilen\" eines Hauses. Sie ist\nin der Regel leicht entfernbar und dient lediglich dazu,\nden Übergang zwischen Wand und Fußboden zu verdecken. Sie\nhat demnach üblicherweise die Funktion einer bloßen, ohne\n\nbesonderen Aufwand zu entfernenden \"Verkleidung\" (vgl. dazu\n\nBCHR StGB 5 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4) und ist für sich gesehen nicht zu den Teilen zu zählen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses - wie etwa Tür- und Fen-Sterrahmen (BGHSt 20, 246; BGH NStz 1981, 220; BGHR StGB |\nS 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3) - wesentlich sind. Daß eine\nfeste Verbindung mit dem Fußboden bestand, die es abweichend davon u.U. rechtfertigen könnte, die Sockelleiste als\nBestandteil des Fußbodens und damit eines wesentlichen Gebäudeteils anzusehen, geht aus dem Urteil nicht hervor.\nAuch aus der festgestellten Höhe des Gebäudeschadens lassen\nsich weder für sich allein noch aus dem Urteilszusammenhang\nhinreichend sichere Schlüsse darauf ziehen, daß wesentliche\nGebäudeteile gebrannt haben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1).\n\nDie demnach gebotene Aufhebung erfaßt notwendig die\nVerurteilung wegen des in Tateinheit begangenen Versicherungsbetrugs, wegen der inneren Abhängigkeit aber auch den\nSchuldspruch wegen des versuchten Betrugs. Gemäß S 357 StPpo\nist sie darüberhinaus auf die gesamte Verurteilung der Mit-\n\nangeklagten KW zu erstrecken.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-334-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-334-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.189746+00:00"}}