{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-07-14_3_StR_281_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"3 StR 281/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 281/93\n\nvom\n14. Juli 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael R EB zus KWEB. Sort geboren am\n@ dm :>'0.\n\n2. Axel Günther w HH cu: AB. sort\ngeboren m EB 195,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n07\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nwichelmann am 14. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten RB und\nvB wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Februar 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwichelmann wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Rp und we\nGEB „essen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der\nSachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder\nschweren Falles nach § 8§ 253 Abs. 1, 255, 249, 250 Abs. 1\nund 2 StGB bejaht und zur konkreten Zumessung der Strafe\n\nhinsichtlich des Angeklagten RB ausgeführt, daß die\nVerhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten tat- und schuldangemessen sei und für unumgänglich\nerachtet werde, um diesen Angeklagten erzieherisch warnend\nvon weiteren Straftaten abzuhalten, weil ohne eine Teilvollstreckung dieser Strafe weiteres Abgleiten von ihm in\nstrafrechtlich relevante Geldbeschaffung zu befürchten sei\n(UA S. 17). Diese Erwägung begegnet angesichts der zuvor\nvon der Strafkammer getroffenen Feststellungen rechtlichen\nBedenken. Danach hat sich der zur Tatzeit erst 21-jährige,\nnicht altersgemäß gereifte Angeklagte aus einer Gruppensituation heraus zur Tatbeteiligung entschlossen, weil er\nnicht als \"Schwächling\" dastehen wollte (UA S. 14, 15). Er\nwar abgesehen von einer sieben Jahre zurückliegenden jugendrichterlichen Maßregelung und einer Ermahnung nach § 45\nJGG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht vorbelastet und\nhat die Tat von sich aus offenbart, weil ihn sein Gewissen\nbedrückte (UA S. 11). Diese Umstände sprechen gegen die\nstraferhöhend angestellte Erwartung der Strafkammer, daß\nzur Einwirkung auf den Angeklagten die teilweise Vollstrekkung einer empfindlichen Freiheitsstrafe \"unumgänglich\"\nsei.\n\nDa das Landgericht den Mitangeklagten vi ‚ der\nstrafrechtlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten war und für den ähnliche Erwägungen angestellt worden sind (UA S. 18), ersichtlich gleich behandeln wollte,\nerstreckt der Senat die Aufhebung des Strafausspruchs auch\nauf ihn. Der neue Tatrichter wird auf die weiteren Bedenken\n\nAO?\n\ndes Generalbundesanwalts gegen die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil hingewiesen (Antragsschrift vom\n24. Mai 1993, S. 3 ££).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-281-93","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/3-str-281-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:41.148424+00:00"}}